Die Krankenkasse verlangte fast 9000 Euro zurück. Vor Gericht scheiterte der Fall nicht an der Reise nach Marokko, sondern an einem Mangel bei den Ermittlungen.
Die Krankenkasse verlangte fast 9000 Euro zurück. Vor Gericht scheiterte der Fall nicht an der Reise nach Marokko, sondern an einem Mangel bei den Ermittlungen.
Die französische Krankenversicherungskasse CPAM du Rhône ist mit ihrer Rückforderung gegen einen Versicherten vor dem Gericht in Lyon gescheitert. Wie die marokkanische Nachrichtenseite „bladi.net“ unter Verweis auf ein bei Pappers Justice veröffentlichtes Urteil berichtet, wollte die Kasse zuletzt 8768,61 Euro an Tagegeldern zurückhaben.
Auslöser des Streits waren mehrere Auslandsaufenthalte während eines längeren Krankheitsausfalls. Laut den bei Pappers Justice dokumentierten Entscheidungsgründen war der Mann von September 2018 bis Ende Juni 2019 arbeitsunfähig geschrieben und hielt sich in dieser Zeit auch in Marokko auf.
Zusätzlich warf ihm die Kasse vor, im April 2019 an einem medizinischen Kongress in Marokko mitgewirkt zu haben. „Bladi.net“ berichtet, die CPAM habe darin nicht genehmigte Aktivitäten während des Arbeitsausfalls gesehen und ihre Forderung zunächst sogar auf mehr als 10.000 Euro beziffert, bevor sie den Betrag später senkte.
Der Versicherte widersprach dem. Laut „Bladi.net“ erklärte er, die Kasse über die Reise informiert zu haben. Außerdem habe ein Arzt den Aufenthalt bei Angehörigen in Marokko wegen eines Burn-outs mit depressiver Reaktion für medizinisch notwendig gehalten.
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Für das Gericht war am Ende jedoch ein formaler Punkt entscheidend. Wie aus dem bei Pappers Justice veröffentlichten Urteil hervorgeht, hatte ein Mitarbeiter der Betrugsbekämpfung Daten bei einer Bank und bei mehreren Fluggesellschaften eingeholt, um die Reisen und Ausgaben des Mannes zu rekonstruieren. Dabei konnte die CPAM aber nicht belegen, dass dieser Mitarbeiter die dafür nötige Zulassung und Vereidigung besaß.
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Deshalb erklärte das Gericht die Kontrolle für fehlerhaft und hob die Rückforderung auf. Laut den von Pappers Justice veröffentlichten Entscheidungsgründen wurde die CPAM du Rhône mit ihrer Forderung abgewiesen und muss dem Versicherten zusätzlich 1000 Euro an Verfahrenskosten zahlen.
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In Frankreich ist eine Reise während eines Krankenstands nicht automatisch verboten, sie ist jedoch an klare Bedingungen geknüpft. Die staatliche Krankenversicherung Ameli weist darauf hin, dass sich Versicherte während des Arbeitsausfalls an die vom Arzt festgelegten Ausgangsregeln halten müssen. Zudem sollen sie jede vorübergehende andere Adresse der Kasse mitteilen, damit Kontrollen möglich bleiben.
Für Auslandsreisen gilt ein strengerer Maßstab: Laut Ameli kann eine Abreise ins Ausland die Zahlung des Krankengelds unterbrechen und je nach Zielland eine vorherige Zustimmung der Krankenkasse erforderlich machen.
In Deutschland gilt grundsätzlich, dass eine Krankschreibung keinen generellen Hausarrest bedeutet, solange das Verhalten die Genesung nicht gefährdet. Die Krankenkasse Barmer formuliert es so: Erlaubt ist, was der Genesung nicht entgegensteht. Sobald jedoch bereits Krankengeld bezogen wird und eine Reise ins Ausland geplant ist, ist laut Barmer eine Rücksprache mit der Krankenkasse nötig.
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