Ein 101 Jahre alter Mann hat den Pflegegrad 3. Trotzdem erhält er kein Pflegegeld mehr. Er hat eine Vermutung, woran das liegt.
Ein 101 Jahre alter Mann hat den Pflegegrad 3. Trotzdem erhält er kein Pflegegeld mehr. Die Vermutung: Er bewältigt seinen Alltag noch weitgehend selbstständig.
Der 101-jährige Walter Krieg lebt allein in seinem eigenen Haus in Dessau-Roßlau. Er fährt mit seinem Elektromobil durch den Stadtpark, kümmert sich um seine Katzen und arbeitet noch in seiner Werkstatt. Doch seit einigen Monaten fehlen ihm monatlich 599 Euro. Die Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt hat die Zahlung seines Pflegegeldes eingestellt.
Wie die „Bild“ berichtet, war Walter Krieg während eines Krankenhausaufenthalts im Frühjahr erneut begutachtet worden. Das Ergebnis: Der Pflegegrad 3 wurde bestätigt.
Ende Mai erhielt der Rentner einen Bescheid der Pflegekasse, wonach das bisher gezahlte Pflegegeld jedoch nicht weiter gezahlt werde. Stattdessen solle er Pflegesachleistungen eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch nehmen.
Krieg legte dagegen Widerspruch ein. Der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse wies diesen laut „Bild“ mit Bescheid zurück. Auf Anfrage der Zeitung erklärte die AOK Sachsen-Anhalt, sie prüfe den Vorgang.
Für Walter Krieg geht es um 599 Euro im Monat – so hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 seit 2025. Das Pflegegeld ist allerdings nicht einfach eine zusätzliche Zahlung für Menschen mit einem bestimmten Pflegegrad. Nach § 37 SGB XI setzt es voraus, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
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Das kann beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich tätige Personen geschehen. Ein professioneller Pflegedienst ist also nicht grundsätzlich Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld. Das Bundesgesundheitsministerium betont ausdrücklich, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie und von wem sie zu Hause gepflegt werden.
Entscheidend ist, ob die für den Bezug des Pflegegeldes erforderliche häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt ist. Bei Walter Krieg scheint genau hier der Streit mit der Pflegekasse zu liegen.
Der 101-Jährige steht nach eigenen Angaben häufig bereits um 3 oder 4 Uhr morgens auf. Auf einen Pflegedienst, der erst gegen 6 Uhr kommt, möchte er nicht warten.
Zumal er einen Pflegedienst nach eigenen Angaben bereits ausprobiert hatte. Doch die Mitarbeiter seien schnell wieder gegangen, das Personal habe häufig gewechselt. Krieg wolle lieber Menschen um sich haben, die sich kümmern und mit ihm reden.
Nach Angaben der „Bild“ hatte bislang ein Neffe von Krieg die Pflege übernommen. Dieser steht dafür inzwischen nicht mehr zur Verfügung. Ein Freund besucht den 101-Jährigen dagegen täglich. Er bringt ihm unter anderem Lebensmittel und Katzenfutter, fährt ihn zu Ärzten und unterstützt ihn beim Einkaufen. Als offizielle Pflegeperson möchte er allerdings nicht auftreten.
Damit fehlt Krieg die Person, die nach Auffassung der Pflegekasse die häusliche Pflege in ausreichendem Umfang sicherstellt. Rechtlich muss eine Pflegeperson dabei nicht zwingend ein Familienmitglied sein. Als Pflegeperson gelten grundsätzlich auch andere Menschen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können bei häuslicher Pflege grundsätzlich zwischen verschiedenen Leistungsformen wählen.
Pflegegeld: Die Pflegebedürftigen erhalten das Geld selbst. Voraussetzung ist, dass die notwendige Pflege zu Hause anderweitig sichergestellt wird – etwa durch Angehörige oder Freunde.
Pflegesachleistungen: Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt konkrete Pflegeleistungen. Die Pflegekasse bezahlt diese Leistungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag direkt. Bei Pflegegrad 3 sind das 2026 bis zu 1497 Euro im Monat.
Beides lässt sich außerdem miteinander kombinieren.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie kann grundsätzlich frei darüber verfügen. Häufig wird es an Angehörige oder andere Personen weitergegeben, die bei der Pflege helfen. Es handelt sich daher nicht um eine Rechnung für einzelne Pflegeleistungen. Bei Pflegesachleistungen ist das anders: Hier erbringt ein zugelassener Pflegedienst die Leistungen und rechnet sie mit der Pflegekasse ab.
Der Fall von Walter Krieg zeigt damit einen wichtigen Unterschied im deutschen Pflegesystem: Pflegegrad und Pflegegeld sind zwei verschiedene Dinge.
Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Das Pflegegeld setzt dagegen zusätzlich voraus, dass die häusliche Pflege entsprechend organisiert und sichergestellt ist.
Dass Krieg weiterhin Pflegegrad 3 hat, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass er auch Pflegegeld erhalten muss.
Nach dem zurückgewiesenen Widerspruch bleibt Krieg grundsätzlich der Weg zum Sozialgericht. Dort könnte er gegen die Entscheidung der Pflegekasse vorgehen.
Ob der 101-Jährige diesen Schritt tatsächlich gehen will, ist laut „Bild“ noch offen.
Er selbst möchte vor allem weiter in seinem Haus leben. Das Gebäude habe er nach dem Krieg aus Ruinen selbst wieder aufgebaut. 65 Jahre habe er dort mit seiner Frau Hella gelebt, die inzwischen verstorben ist.