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Nachlass als Paar absichern: Gemeinschaftliches Testament: Diese Alternativen gibt es

Дата публикации: 06-08-2026 02:23:04




Mehr Flexibilität oder eine stärkere Bindungswirkung gefällig? Das gemeinschaftliche Testament ist nicht die einzige Möglichkeit für Paare, ihren Nachlass zu regeln. Welche Optionen es noch gibt.



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Nachlass als Paar absichern Gemeinschaftliches Testament: Diese Alternativen gibt es

Hamburg · Mehr Flexibilität oder eine stärkere Bindungswirkung gefällig? Das gemeinschaftliche Testament ist nicht die einzige Möglichkeit für Paare, ihren Nachlass zu regeln. Welche Optionen es noch gibt.

Ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen, gibt Paaren gute Möglichkeiten, ihren Nachlass zusammen zu regeln. Es ist aber längst nicht die einzige Option.

Ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen, gibt Paaren gute Möglichkeiten, ihren Nachlass zusammen zu regeln. Es ist aber längst nicht die einzige Option.

Foto: Patrick Pleul/dpa/dpa-tmn

Ein gemeinschaftliches Testament ermöglicht Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern eine gegenseitige verbindliche Absicherung - etwa zugunsten des überlebenden Ehegatten oder später der gemeinsamen Kinder. Aber es ist längst nicht die einzige Möglichkeit, den Nachlass gemeinsam zu regeln.

„Noch stärker bindend ist der Erbvertrag“, sagt Henrike von Scheliha, Professorin für Familien- und Erbrecht an der Bucerius Law School in Hamburg. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten, wie man ihn beim gemeinschaftlichen Testament vornehmen kann, ist dort grundsätzlich nicht möglich, sondern nur ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Anfechtung des Vertrags.

Einzeltestamente flexibler, aber mit Nachteilen

„Wer dagegen maximale Flexibilität behalten möchte, fährt mit zwei Einzeltestamenten oft besser“, sagt Henrike von Scheliha. In diesem Fall könnten beide Ehepartner jederzeit etwas an ihren Verfügungen ändern, auch ohne, dass der andere etwas davon mitbekomme, erklärt Ansgar Beckervordersandfort. 

„Der Nachteil ist dann allerdings, dass der andere Ehegatte nie sicher weiß, ob er noch von seinem Ehegatten zum Erben eingesetzt ist“, so Beckervordersandfort weiter. Dies sei insbesondere dann misslich, wenn man beispielsweise gemeinsam Eigentümer des Familienheimes sei und darauf vertraue, auch nach dem Tod des Partners das Haus weiter bewohnen zu können.

© dpa-infocom, dpa:260806-930-490063/1

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