Wer sein Testament selbst schreibt, muss bei der Unterschrift aufpassen: Ein krakeliges Wellengebilde reicht nicht, stellt ein aktuelles Urteil klar. Worauf es ankommt, damit der letzte Wille zählt.
München/Berlin · Wer sein Testament selbst schreibt, muss bei der Unterschrift aufpassen: Ein krakeliges Wellengebilde reicht nicht, stellt ein aktuelles Urteil klar. Worauf es ankommt, damit der letzte Wille zählt.
Eine krakelige Wellenlinie genügt als Unterschrift unter einem Testament nicht - eine erkennbare Buchstabenstruktur muss die Signatur schon haben.
Foto: Christin Klose/dpa-tmnTestament ohne Notar? Das geht durchaus. Es muss dann aber eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Und an die Unterschrift gibt es einige Anforderungen, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervorgeht (Az.: 33 Wx 202/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte ein verwitweter Mann insgesamt elf Testamente verfasst. Alle waren mit Vor- und Nachnamen unterschrieben, wobei sich die Schriftzüge ähnelten.
Testament 12 nur mit krakeligem Wellengebilde unterzeichnet
Dann verfasst der Mann ein weiteres, zwölftes handschriftliches Schriftstück, in dem er seine elf vorherigen notariellen Testamente „kündigte“. Dieses Schriftstück enthielt als „Unterschrift“ nur ein krakeliges, wellenlinienförmiges Gebilde. Der Sohn hielt sich aufgrund dieses Schriftstückes für den gesetzlichen Alleinerben, da sämtliche Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien.
Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Zwar könne ein notarielles Testament durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden. Das handschriftliche Testament, mit dem der Mann seine Testamente „gekündigt“ hatte, entsprach aber nicht der gesetzlichen vorgeschriebenen Form für ein Widerrufstestament.
Gesetz fordert ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde
Dieses muss dem Gesetz nach handschriftlich ge- und unterschrieben sein, wenn es nicht notariell beurkundet worden ist. In der Unterschrift muss der Vorname nicht zwingend vorhanden sein. Die Unterschrift braucht auch weder lesbar noch vergleichbar mit früheren Unterschriften zu sein. Denn es gebe keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Anerkennung einer Schreibleistung als Unterschrift, so das Gericht.
Eine reine Wellenlinie genügt den Richtern zufolge aber nicht. Denn eine Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genüge den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2247 Abs. 3 BGB) nicht - selbst wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt.
© dpa-infocom, dpa:260803-930-475800/1
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