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Ersatzvornahme für Schornsteinfegerarbeiten: Miteigentümerin trägt die Kosten

Дата публикации: 02-10-2026 11:51:52

Schlüsseldienst öffnet die Haustür, der Kaminkehrer kehrt – die Rechnung landet trotzdem bei ihr allein. Der zweite Miteigentümer ist verstorben, sein Nachlass ungeklärt, die Brüder als Erben nur vage in Sicht. Darf das Landratsamt sie trotzdem allein für 333,20 Euro in Anspruch nehmen?
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Das Wichtigste im Überblick
Das VG Würzburg entschied am 29.06.2026 (8 K 25.333): Die [...]

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Schlüsseldienst öffnet die Haustür, der Kaminkehrer kehrt – die Rechnung landet trotzdem bei ihr allein. Der zweite Miteigentümer ist verstorben, sein Nachlass ungeklärt, die Brüder als Erben nur vage in Sicht. Darf das Landratsamt sie trotzdem allein für 333,20 Euro in Anspruch nehmen?

Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt Ersatzvornahme für Schornsteinfegerarbeiten und Türöffnung auf Kosten der Miteigentümerin nach versäumter Kehrpflicht trotz Feuerstättenbescheid und Androhung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 K 25.333

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Würzburg entschied am 29.06.2026 (8 K 25.333): Die Behörde durfte eine Frau, die ein Grundstück gemeinsam mit anderen besitzt, allein verpflichten, ausstehende Schornsteinfegerarbeiten erledigen zu lassen, weil jeder Eigentümer selbst dafür verantwortlich ist. Das gilt, wenn sie eine frühere Aufforderung nicht fristgerecht erfüllt.


  • Brandschutz zählt: Das Gericht sah die zügige Ausführung der Arbeiten als nötig an, um den Brandschutz zu sichern.
  • Frühere Anordnung zählt: Wer eine frühere Anordnung nicht anficht, kann sie später nicht erneut prüfen lassen.
  • Alleinige Bewohnerin: Die Frau wohnte allein im Haus und hatte ihre Mitwirkung ausdrücklich abgelehnt.
  • Weitere Eigentümer kein Hindernis: Die Behörde durfte sie trotz möglicher weiterer Grundstückseigentümer auswählen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Würzburg
  • Datum: 29.06.2026
  • Aktenzeichen: 8 K 25.333
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Pflichten bei Schornsteinfegerarbeiten
  • Wichtig für: Haus- und Grundstückseigentümer
Ersatzvornahme für Schornsteinfegerarbeiten: Miteigentümerin scheitert vor Gericht

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 29. Juni 2026 (Az. 8 K 25.333) über die Klage einer Hauseigentümerin gegen eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme entschieden. Die Klage blieb ohne Erfolg: Das Gericht wies sie ab und legte der Frau die Kosten des Verfahrens auf.

Die Frau ist im Grundbuch als Miteigentümerin eines Grundstücks mit Wohnhaus eingetragen. Der andere Miteigentumsanteil stand auf ihren Lebensgefährten, der am 28. Mai 2022 starb. Nach ihren Angaben war dessen Nachlass noch nicht abgewickelt, als Erben kamen seine Brüder in Betracht.

Mit Feuerstättenbescheid vom 10. Juni 2024 setzte das Landratsamt für das Anwesen unter anderem Kehrarbeiten fest, die zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember zu erledigen waren. Beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ging kein Nachweis ein. Am 19. Dezember 2024 wies das Landratsamt die Frau auf ihre Pflichten hin und gab ihr bis zum 10. Januar 2025 Gelegenheit, die Arbeiten nachzuholen. Mit Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 verpflichtete es sie erneut, die Arbeiten bis spätestens 31. Januar 2025 durchführen und nachweisen zu lassen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte es die Ersatzvornahme auf ihre Kosten an. Gegen diesen Zweitbescheid ging die Frau nicht fristgerecht vor.

Am 3. Februar 2025 ordnete das Landratsamt die Ersatzvornahme für den 11. Februar 2025 um 9 Uhr an. Die Frau sollte den Zugang zu den Gebäuden ermöglichen, andernfalls drohte unmittelbarer Zwang. Außerdem setzte die Behörde eine Gebühr von 60 Euro und Auslagen für die Postzustellung von 4,11 Euro fest. Zugestellt wurde der Bescheid am 5. Februar 2025.

Am Vollstreckungstag öffnete ein Schlüsseldienst die Haustür, nachdem auf Klopfen und Klingeln niemand reagiert hatte. So hielt es ein Vermerk des Landratsamts fest. Die Frau erklärte später, sie sei krank gewesen und habe im Bett gelegen. Anschließend ließ sie den Bezirksschornsteinfeger ins Haus. Der Schlüsseldienst baute nach Rücksprache mit ihr ein neues Schloss ein und übergab ihr drei Schlüssel.

Am 24. Februar 2025 kündigte die Frau telefonisch an, gegen den Bescheid vorgehen zu wollen. Ihr Klageschreiben ging am 5. März 2025 bei Gericht ein und war auf den 3. März „2024“ datiert. Sie sei nicht alleinige Eigentümerin und wolle nicht allein für alle Pflichten und Kosten aufkommen, führte sie an. Das Eindringen bezeichnete sie als Hausfriedensbruch, möglicherweise sogar als Einbruch. Den Schlüsseldienst habe sie nicht beauftragt und werde ihn nicht bezahlen. Zudem seien Hunde im Haus gewesen, die bei der Öffnung nicht gesichert waren.

Am 12. Juni 2025 erließ das Landratsamt einen Leistungsbescheid über 333,20 Euro, bestehend aus 149,94 Euro für den Bezirksschornsteinfeger und 183,26 Euro für den Schlüsseldienst. Hinzu kamen eine Gebühr von 30 Euro und Auslagen von 4,11 Euro. Die Frau hatte zuvor um Ratenzahlung gebeten, den Bescheid aber nicht angefochten. Er wurde bestandskräftig. Gezahlt hat sie nach Mitteilung des Landratsamts nichts. In der mündlichen Verhandlung beantragte das Landratsamt, die Klage abzuweisen. Die Frau erschien dort nicht.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die schornsteinfegerrechtliche Pflicht zur Veranlassung festgesetzter Arbeiten trifft jeden Miteigentümer eines Grundstücks eigenständig. Eine Behörde darf einen einzelnen Miteigentümer – insbesondere wenn dieser das Anwesen allein bewohnt – vorrangig zur Durchführung und zu den Kosten einer Ersatzvornahme heranziehen; ein Ausgleich bleibt dem zivilrechtlichen Innenverhältnis der Eigentümer vorbehalten.
  2. Der tatsächliche Vollzug einer Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung der zugrunde liegenden Vollstreckungsanordnung, solange diese weiterhin als rechtlicher Titel für die Festsetzung noch offener Vollstreckungskosten dient.
  3. Ist die Verpflichtung zur Vornahme von Schornsteinfegerarbeiten in einem behördlichen Zweitbescheid unanfechtbar geworden, wird deren materielle Rechtmäßigkeit im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren nicht erneut überprüft.
Warum die Klage trotz vollzogener Ersatzvornahme zulässig blieb

Der Bescheid vom 3. Februar 2025 wirkte nach dem Vollzug weiter, weil er als Grundlage für die noch offenen Vollstreckungskosten diente. Maßgeblich dafür war nach Ansicht des Gerichts Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Es ordnete die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ein.

Das Begehren richtet sich allein gegen den Bescheid vom 3. Februar 2025

Das Gericht legte das Klageschreiben nach § 88 VwGO aus. Es ging davon aus, dass sich die Frau nur gegen den Bescheid vom 3. Februar 2025 und die damit verbundenen Kosten wenden wollte. Die früheren Bescheide, den Feuerstättenbescheid vom 10. Juni 2024 und den Zweitbescheid vom 16. Januar 2025, wollte sie danach offenkundig nicht angreifen. Beide waren ohnehin nicht fristgerecht angefochten worden.

Der Einwand des Landratsamts, die Klage gegen den Zweitbescheid sei nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verspätet, lief damit ins Leere. Das Gericht sah den Zweitbescheid nicht als Klagegegenstand, sondern als bestandskräftig. Auch den erst nach Klageerhebung ergangenen Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 hatte die Frau nicht angefochten.

Der Bescheid bleibt Grundlage für Vollstreckungskosten

Das Landratsamt meinte, die Anordnungen in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheids hätten sich mit der Ersatzvornahme am 11. Februar 2025 erledigt, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht verwarf das. Der Bescheid war weiterhin Grundlage für noch offene Vollstreckungskosten.

Dabei stützte es sich auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: das Urteil vom 25. September 2008 (7 C 5/08), das Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 11.15), den Beschluss vom 25. November 2021 (6 B 7.21) und das Urteil vom 20. Juni 2013 (8 C 17/12). Danach führt die Vollstreckung nicht zur Erledigung, solange der Verwaltungsakt noch rechtliche Wirkungen entfaltet oder als Titel für weitere Maßnahmen oder einen Kostenbescheid dient.

Die Zusage des Landratsamts erhält das Rechtsschutzbedürfnis

Das Landratsamt verwies auf den bestandskräftigen Leistungsbescheid. Auch das änderte nach Ansicht des Gerichts nichts. Eine Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2025 hätte der Frau noch genützt: Der Vertreter des Landratsamts hatte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, der Leistungsbescheid werde bei einem stattgebenden Urteil nachträglich ebenfalls aufgehoben.

Selbst wenn sich der Bescheid erledigt hätte, wäre nach Auffassung des Gerichts eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig gewesen. Es sah eine mögliche Wiederholungsgefahr, weil erneut Schornsteinfegerarbeiten und Nachweise anstehen könnten.

Unerfüllte Fristen im Zweitbescheid machten die Ersatzvornahme zur Pflicht

In der Sache war die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SchfHwG lagen vor, weil die Frau die im Zweitbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht hatte durchführen lassen. Auf die Rechtmäßigkeit bestandskräftig festgesetzter Kehrpflichten kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht mehr an.

Der bestandskräftige Zweitbescheid wird nicht erneut geprüft

Das Landratsamt hatte darauf hingewiesen, dass der Zweitbescheid wirksam bekanntgegeben und nach § 25 Abs. 4 SchfHwG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG sofort vollziehbar war. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG gebe es nicht. Das Gericht folgte dem. Der Zweitbescheid war nicht fristgerecht angefochten worden und bildete die Grundlage der Ersatzvornahme.

Für die Entscheidung kam es allein darauf an, dass die Frau die dort festgesetzten Arbeiten nicht innerhalb der Frist hatte durchführen lassen. Die Rechtmäßigkeit der Kehrpflichten wurde nicht erneut geprüft.

Die Behörde musste den Bezirksschornsteinfeger beauftragen

Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG muss die zuständige Behörde die Ersatzvornahme veranlassen und soll dafür den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bei dessen Beauftragung sah das Gericht nicht. Es hielt die Ersatzvornahme deshalb weder für ermessensfehlerhaft noch für unverhältnismäßig.

Ihre Durchführung war zugleich Voraussetzung dafür, nach § 26 Abs. 2 SchfHwG Gebühren und Auslagen zu erheben.

Die Frist bis zur Ersatzvornahme beanstandete das Gericht nicht

Das Landratsamt hielt die Zeit zwischen der Zustellung am 5. Februar 2025 und dem Termin am 11. Februar 2025 für angemessen. Die Frau sei schon mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2024 und dem Zweitbescheid zur Durchführung aufgefordert worden. Sie hätte innerhalb der Frist selbst einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen können.

Das Gericht stellte fest, dass die Frau der Verpflichtung aus dem Zweitbescheid innerhalb der dort gesetzten Frist nicht nachgekommen war. Unter den festgestellten Umständen sah es keinen Grund, die Ersatzvornahme als unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft zu bewerten.

Die Miteigentümerin musste die Kehrarbeiten auch allein tragen

Die Eigentümerpflicht nach § 1 Abs. 1 SchfHwG trifft jeden Grundstückseigentümer und damit jeden Miteigentümer einzeln. Deshalb hielt das Gericht die Inanspruchnahme der Frau für rechtmäßig, obwohl ein weiterer Anteil zu einem ungeklärten Nachlass gehörte.

Jeder Miteigentümer hat eine eigene Handlungspflicht

Die Frau hatte vorgebracht, sie sei nur Bruchteilseigentümerin und wolle nicht für alle Pflichten und Kosten allein einstehen. Das Gericht stellte dagegen klar: Jeder Miteigentümer ist selbst zum Handeln verpflichtet. Dass es weitere Eigentümer geben könnte, hindert die Inanspruchnahme nicht. Es verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015 (4 C 3/14).

Eine offenbar unbillige Inanspruchnahme erkannte es nicht, vor allem weil die Frau allein im Anwesen wohnte. Zudem war sie schon im Feuerstättenbescheid und im Zweitbescheid als Eigentümerin verpflichtet worden. Sie hatte sich ausdrücklich nicht zur Mitwirkung bereit gezeigt.

Auch die Kostenheranziehung beanstandete das Gericht nicht. Das Ermessen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG sei regelmäßig dahin vorgegeben, den Pflichtigen bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erstattung heranzuziehen. Das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchführung der Arbeiten aus Gründen des Brandschutzes überwog das Interesse der Frau, nicht allein belastet zu werden.

Der ungeklärte Nachlass steht der Inanspruchnahme nicht entgegen

Die Frau verwies auf den noch offenen Nachlass ihres Lebensgefährten. Das Gericht hielt ihr entgegen, sie sei nicht als Miterbin, sondern als Bruchteilseigentümerin ihres eigenen, im Grundbuch eingetragenen Anteils herangezogen worden. Nach § 2038 BGB könne zudem jeder Miterbe notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Die offene Nachlassangelegenheit hinderte die Behörde daher nicht. Die Auswahl der Frau als greifbarer Adressatin und alleiniger Bewohnerin hielt das Gericht für angemessen.

Ausgleich bleibt Sache der Miteigentümer untereinander

Ob die Frau von anderen Miteigentümern oder der Erbengemeinschaft Ausgleich verlangen kann, spielte für das öffentlich-rechtliche Streitverhältnis keine Rolle. Das Gericht sprach insoweit vom Innenverhältnis und verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2021 (Au 5 K 21.625).

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Gehört ein Haus mehreren Personen, ist der Nachlass eines Verstorbenen ungeklärt und wohnt nur eine Miteigentümerin im Anwesen, kann sich die Behörde nach diesem Urteil an sie halten. Einen Ausgleich müsste sie dann bei den übrigen Beteiligten suchen.

Das Landratsamt durfte seine Auswahlerwägungen im Prozess ergänzen

Soweit der Bescheid keine ausdrücklichen Erwägungen zur Auswahl der Adressatin enthielt, durfte das Landratsamt sie nach § 114 Satz 2 VwGO im Klageverfahren nachholen. Die maßgeblichen Umstände hatten schon beim Erlass des Bescheids vorgelegen. Die Ergänzung veränderte den Bescheid nicht in seinem Wesen und beeinträchtigte die Frau nicht in ihrer Rechtsverteidigung. Das Gericht stützte sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2022 (22 ZB 21.3088).

Angesichts der gesamten Umstände sei die Entscheidung des Landratsamts ohnehin auf eine Auswahl der Frau reduziert gewesen.

Türöffnung und Kosten der Ersatzvornahme ließ das Gericht unbeanstandet

Die Art und Weise der Ersatzvornahme sah das Gericht nicht als rechtswidrig an. Die Vorwürfe der Frau, es habe sich um Hausfriedensbruch oder Einbruch gehandelt, überzeugten es nicht.

Zugang per Schlüsseldienst nach angedrohter Ersatzvornahme

Das Gericht erkannte keine unrichtige Sachbehandlung bei der Ersatzvornahme selbst. Es verwies darauf, dass der Frau schon im Zweitbescheid eine Frist gesetzt und die Ersatzvornahme angedroht worden war. Im Bescheid vom 3. Februar 2025 war für den Fall, dass sie die Maßnahme nicht ermöglichte, unmittelbarer Zwang angedroht worden. Am Termin reagierte auf Klopfen und Klingeln niemand.

Die Frau hatte außerdem auf ungesicherte Hunde im Haus verwiesen und erklärt, sie sei zur Arbeit gewesen. Dazu enthält das Urteil keine eigene Würdigung. Das Gericht hielt die Durchführung der Ersatzvornahme insgesamt für rechtmäßig.

Bezahlte Altkosten decken die offenen Vollstreckungskosten nicht

Die Frau hatte dem Landratsamt gesagt, sie habe die Kosten für den Schornsteinfeger schon bezahlt. Das Landratsamt legte dazu eine Auskunft des Bezirksschornsteinfegers vor. Danach betrafen die Zahlungen frühere Kosten, die schon vor der Ersatzvornahme entstanden waren.

Die Kosten von 149,94 Euro für die Ersatzvornahme selbst waren weiterhin offen. Festgesetzt waren sie im Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025, den die Frau nicht angefochten hatte.

Gebühren und Auslagen einschließlich Schlüsseldienst

Die Heranziehung zu Gebühr und Auslagen stützte das Gericht auf § 26 Abs. 2 SchfHwG und Art. 16 Abs. 5 KG. Die Höhe der Kosten für die Ersatzvornahme, die Verwaltungsgebühr und die weiteren Auslagen beanstandete es nicht. Dass die Frau den Schlüsseldienst nicht selbst beauftragt hatte und ihn nicht bezahlen wollte, änderte daran nichts.

Miteigentümerin trägt die Verfahrenskosten

Die Frau trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Sie kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das Landratsamt zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Entscheidung bindet nur die Beteiligten dieses Verfahrens. In ähnlich gelagerten Fällen mit mehreren Eigentümern und offenem Nachlass kann sie als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Konflikte um Schornsteinfegerarbeiten in Miteigentumshäusern verlagert diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg den Blick von der Eigentumsquote auf die Erreichbarkeit vor Ort. Wer im Grundbuch steht und allein im Haus wohnt, kann danach vorrangig herangezogen werden, auch bei ungeklärtem Nachlass der übrigen Anteile. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die zweite Anordnung, der sogenannte Zweitbescheid, rechtzeitig angefochten wurde, sodass danach nur Einwände gegen die zwangsweise Durchsetzung bleiben.

Wir halten diese Linie für konsequent, auch wenn sie für Alleinwohnende hart ausfällt, weil der Ausgleich in einen gesonderten Streit unter den Beteiligten verwiesen wird. Ob dasselbe gilt, wenn niemand das Haus nutzt, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher wissen, dass sie die Vollstreckungskosten zunächst selbst tragen und einen Ausgleich nur getrennt suchen können.

Ersatzvornahme bei mehreren Eigentümern – wer zahlt wirklich?

Entscheidend war hier, dass der Zweitbescheid mit der verschärften Fristsetzung nicht rechtzeitig angefochten wurde und dadurch bestandskräftig blieb. Genau das nahm der Klägerin die Möglichkeit, die zugrunde liegende Verpflichtung zu den Kehrarbeiten im späteren Verfahren gegen die Ersatzvornahme noch inhaltlich anzugreifen. Wäre gegen diesen Zweitbescheid fristgerecht vorgegangen worden, hätte sich die gerichtliche Prüfung nicht auf die reine Durchführung der Vollstreckung beschränkt.

Bei ähnlich gelagerten Fällen kann es auf Details ankommen, die hier anders lagen. Falls mehrere Miteigentümer tatsächlich im Haus wohnen oder sich die Zuständigkeit nicht so klar auf eine Person konzentriert, könnte die Auswahl des Adressaten anders zu beurteilen sein. Auch ob und wann ein vorangegangener Bescheid angefochten wurde, kann den Ausgang verschieben, ebenso wie die Frage, ob eine Behörde ihre Auswahlerwägungen nachträglich ergänzen durfte oder ob dafür die Voraussetzungen fehlten.

In eigenen Schreiben kann sichtbar sein, ob der Bescheid bereits eine Begründung zur Auswahl als Pflichtiger enthält oder ob diese erst im Nachhinein nachgereicht wurde, und ob eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Oft wird zuerst auf die Höhe der Kosten geschaut, während der eigentliche Hebel in der Fristversäumnis beim vorangegangenen Bescheid liegen kann. Ob das im Einzelfall so zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick in die konkreten Schreiben nicht sagen.

Gegen einen solchen Bescheid läuft regelmäßig nur eine Monatsfrist – wer sie verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, die zugrunde liegende Verpflichtung noch infrage zu stellen. Deshalb lohnt sich eine Kontaktaufnahme zeitnah, bevor diese Frist abläuft.

Sie können uns schildern, wie Ihr Bescheid aussieht und welche Fristen bereits gelaufen sind. Fragen Sie dazu einfach unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich als allein wohnende Miteigentümerin die Ersatzvornahmekosten zunächst allein tragen?

Eine allein im Haus wohnende Miteigentümerin kann zunächst allein für die Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten und deren Kosten herangezogen werden. Das gilt auch, wenn ein weiterer Miteigentumsanteil zu einem noch ungeklärten Nachlass gehört.

Nach § 1 Abs. 1 SchfHwG trifft die Pflicht zur Veranlassung der festgesetzten Arbeiten jeden Miteigentümer eigenständig. Die Behörde kann deshalb eine greifbare Miteigentümerin vorrangig heranziehen, wenn sie das Anwesen allein bewohnt. Ein ungeklärter Nachlass am weiteren Anteil steht dem nicht entgegen, weil die Inanspruchnahme auf ihrem eigenen Bruchteilseigentum beruhte. Das Gericht gewichtete den Brandschutz höher als ihr Interesse, nicht allein belastet zu werden. Ein möglicher Ausgleich gegenüber weiteren Miteigentümern oder der Erbengemeinschaft betrifft dagegen das zivilrechtliche Innenverhältnis.


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Kann ich im Vollstreckungsverfahren noch die Rechtmäßigkeit bestandskräftiger Kehrpflichten angreifen?

Ist die Verpflichtung zu Schornsteinfegerarbeiten in einem unanfechtbar gewordenen Zweitbescheid festgesetzt, wird ihre materielle Rechtmäßigkeit im anschließenden Vollstreckungsverfahren nicht erneut geprüft. Dort zählt vielmehr, ob die bestandskräftig festgesetzten Arbeiten fristgerecht ausgeführt wurden.

Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG setzt die Ersatzvornahme voraus, dass die im Zweitbescheid angeordneten Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Das Gericht prüfte deshalb, ob die Frist eingehalten worden war, nicht aber, ob die Kehrarbeiten notwendig oder ihrem Umfang nach gerechtfertigt waren. Im entschiedenen Fall war der Zweitbescheid wirksam bekanntgegeben, sofort vollziehbar und nicht fristgerecht angefochten worden; Anhaltspunkte für seine Nichtigkeit sah das Gericht nicht. Wie bei einem nichtigen Bescheid zu entscheiden wäre, ließ es ausdrücklich offen.


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Kann ich den Kostenanteil anderer Miteigentümer direkt im Verfahren gegen die Behörde geltend machen?

Ein möglicher Ausgleichsanspruch gegen andere Miteigentümer oder die Erbengemeinschaft lässt sich nicht im Verfahren gegen die Behörde durchsetzen; er betrifft allein das Innenverhältnis der Eigentümer. Die Behörde kann daher nicht darauf verwiesen werden, zunächst die anderen Beteiligten an den Kosten heranzuziehen.

Für das öffentlich-rechtliche Verfahren zählt, dass jeder Miteigentümer eigene Pflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz hat. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG kann die Behörde die Kosten der Ersatzvornahme dem herangezogenen Pflichtigen auferlegen. Das Gericht hielt dieses Ermessen regelmäßig zulasten des Pflichtigen für vorgegeben. Im entschiedenen Fall durfte die Behörde die allein im Anwesen wohnende Miteigentümerin deshalb vollständig heranziehen.

Das Urteil entscheidet nicht, ob ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen andere Miteigentümer oder die Erbengemeinschaft besteht oder wie hoch er wäre. Diese Frage bleibt außerhalb des Verfahrens gegen die Behörde offen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

VG Würzburg · Az. 8 K 25.333 · Urteil vom 29.06.2026

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I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorhe in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist als Miteigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus im Grundbuch eingetragen. Sie wendet sich mit der Klage gegen einen Bescheid über eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme und dessen zwangsweisen Vollzug betreffend Kaminkehrerarbeiten und die damit verbundenen Kosten.

Mit Feuerstättenbescheid vom 10. Juni 2024 des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wurden für das Anwesen der Klägerin festgelegt, welche Arbeiten innerhalb welcher Fristen durchzuführen seien, unter anderem Kehrarbeiten innerhalb eines Zeitraums vom 1. Oktober bis 1. Dezember des Jahres. Die Durchführung der geforderten Arbeiten wurde nicht fristgerecht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen. Dies teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt mit.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurde die Klägerin seitens des Landratsamtes auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und zum Erlass eines Zweitbescheides angehört. Ihr wurde die Gelegenheit gegeben, die noch ausstehenden Arbeiten bis spätestens 10. Januar 2025 durchführen zu lassen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen. Des Weiteren wurde die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, Handlungen im Wege der Ersatzvornahme bei Untätigkeit durchführen zu lassen.

Mit Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 wurde die Klägerin verpflichtet, die ausstehenden Kehrarbeiten durchzuführen und bis spätestens 31. Januar 2025 nachzuweisen. Andernfalls wurde die Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin angedroht.

Die Klägerin kam dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Der Zweitbescheid wurde nicht binnen eines Monats ab dessen Zustellung angefochten.

Durch eine Eigentümerabfrage stellte das Landratsamt fest, dass die Klägerin sowie ihr am 28. Mai 2022 verstorbene Lebensgefährte jeweils als Eigentümer für das Anwesen im Grundbuch eingetragen sind.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 gab das Landratsamt der Klägerin als Grundstückseigentümerin auf, die vorgeschriebenen Kehrarbeiten an der Abgasanlage der Einzelfeuerstätte fester Brennstoffe auf ihrem Anwesen am 11. Februar 2025 um 09:00 Uhr durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen (Nr. 1). Zu diesem Zweck wurde die Klägerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die betroffenen Gebäude zugänglich gemacht werden (Nr. 2). Für den Fall, dass die Verpflichtete die Maßnahme zum genannten Termin nicht ermöglicht, wurde unmittelbarer Zwang direkt im Anschluss daran angedroht (Nr. 3). Die Klägerin wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 60,00 EUR festgesetzt. Für die Postzustellung wurden Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erhoben (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung der Grundstückseigentümerin, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen, ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) i.V.m. Nr. 1.1 bzw. 1.6 der dazugehörigen Anlage 1. Da die Klägerin die im Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 nochmals angeordneten Kaminkehrerarbeiten, die schon zum 1. Dezember 2024 fällig gewesen seien, nicht habe durchführen lassen, sei nach § 26 Abs. 1 SchfHwG der zuständige Bezirksschornsteinfeger mit den entsprechenden Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen gewesen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs stütze sich auf Art. 29, 34 und 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Um die festgelegte Ersatzvornahme letztlich durchzusetzen und damit die Brand- und Anlagensicherheit gewährleisten zu können, sei die Androhung dieses Zwangsmittels erforderlich gewesen. Es stehe in Anbetracht der geschilderten Umstände in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und sei so bestimmt, dass die betroffene Klägerin und die Allgemeinheit am Wenigsten beeinträchtigt würden (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Personen seien, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordere, befugt, Wohnräume zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der festgesetzten Gebühr ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.IV.8/9 und 1.I.8/2 des dazugehörigen Kostenverzeichnisses. Die angefallenen Auslagen für den Postzustellungsauftrag, der nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG vorgeschrieben gewesen sei, würden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 5. Februar 2025 zugestellt.

Gleichzeitig erhielt die Klägerin eine Kostenrechnung in Höhe von 64,11 EUR (60,00 EUR + 14,11 EUR), die sie bezahlte.

Ansonsten reagierte die Klägerin nicht auf den Bescheid vom 3. Februar 2025.

In einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2025 über die Ersatzvornahme hat das Landratsamt festgehalten: Am 11. Februar 2025, 9:30 Uhr sei die Ersatzvornahme erfolgt. Da die Tür trotz Klopfens und Klingelns nicht geöffnet worden sei und auch sonst keine Reaktion erfolgt sei, sei die Tür durch den Schlüsseldienst um 10:24 Uhr geöffnet worden. Die Klägerin sei erschienen und habe erklärt, sie sei krank und habe im Bett gelegen. Die Klägerin habe den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ohne Probleme zur Durchführung seiner Arbeit ins Haus gelassen. Der Schlüsseldienst habe nach Rücksprache mit der Klägerin ein neues Schloss in die Tür eingebaut und ihr drei Schlüssel gegeben.

Die Klägerin erklärte am 24. Februar 2025 telefonisch gegenüber dem Landratsamt, dass sie gegen den Bescheid vom 3. Februar 2025 vorgehen wolle und erhob in der Folgezeit Klage zum Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt und erklärte, sie möchte um eine Ratenzahlungsvereinbarung für die offene Kostenrechnung bitten. Die Kosten für den Schlotfeger habe sie bereits bezahlt. Allerdings sei sie zum 31. Mai 2025 arbeitslos geworden. Sie könne die offene Rechnung nicht einmalig zahlen.

Mit Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die für die am 11. Februar 2025 im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Kehrarbeiten an der Abgasanlage entstandenen Kosten zu tragen. Kosten Bezirksschornsteinfeger 149,94 EUR, Kosten Schlüsseldienst 183,26 EUR, insgesamt 333,20 EUR (Nr.1). Die Klägerin wurde als Grundstückseigentümerin verpflichtet, diesen Betrag zu erstatten und spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Leistungsbescheides auf das Konto des Landratsamtes zu überweisen (Nr. 2). Die Klägerin wurde außerdem weiter verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid wurde auf 30,00 EUR festgesetzt. Für die Postzustellung wurden Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erhoben (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Leistungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wonach die Kosten, die für die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme anfielen, vom Grundstückseigentümer zu tragen seien.

Des Weiteren erließ das Landratsamt mit Datum vom 12. Juni 2025 eine Stundungsvereinbarung an die Klägerin, wonach auf Antrag der Klägerin vom 10. Juni 2025 mit Wirkung vom 31. Juli 2025 folgende Stundungsvereinbarung erging: Ratenbetrag monatlich 50,00 EUR vom 1. August 2025 bis 1. Januar 2026 sowie in Höhe von 33,20 EUR mit Fälligkeit 1. Februar 2026. Die Stundung erfolge unter der Voraussetzung, dass die sonstigen offenen Forderungen fristgerecht bezahlt würden. Sofern eine Rate nicht rechtzeitig beglichen werde, gelte die Stundung als aufgehoben. Damit würde der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin am 13. Juni 2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Leistungsbescheid wurde nicht binnen eines Monats seit Zustellung an die Klägerin angefochten. Zahlungen gingen beim Landratsamt nicht ein.

II.

1. Mit Schreiben vom 3. März „2024“, bei Gericht eingegangen am 5. März 2025, erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen die Bescheide, die an sie als Eigentümerin ergangen seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Landratsamt und Kaminkehrer hätten sich Zugang mit dem Schlüsseldienst erzwungen. Sie sei nicht alleinige Eigentümerin dieses Hauses und Grundstücks. Das Eigentum gehöre ihr nur als Teileigentümer, da der andere Teileigentümer am 28. Mai 2022 verstorben sei. Erben seien in diesem Fall nun die Brüder des Verstorbenen. Ein Bruder des Verstorbenen sei wohnhaft in Amerika, dieser werde noch vom Erbgericht gesucht. Der Erbfall sei bis heute nicht abgeschlossen. Sie sei diesbezüglich nicht bereit, für alle Pflichten aufzukommen. Zum anderen erhebe sie Widerspruch, die Kosten alleine zu tragen, sowie gegen das zwanghafte Eindringen (Hausfriedensbruch), eventuell auch Einbruch in das Gebäude. Den Schlüsseldienst werde sie nicht bezahlen. Sie habe den Auftrag nicht erteilt. In ihrem Haus seien Hunde, die bei einer Öffnung (zwanghaft durch sie) nicht gesichert gewesen seien. Sie sei zu Arbeit und habe sich dementsprechend nicht kümmern können. Das Landratsamt riskiere hiermit eine öffentliche Gefahr für sie und ihre Tiere. So gehe das nicht.

2. Das Landratsamt trat für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 7. April 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin richte sich in ihrer Klageschrift vom 3. März 2025 gegen alle ihr gegenüber in bezeichneter schornsteinfegerrechtlicher Angelegenheit erlassenen Bescheide des Landratsamtes. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2025 (Zweitbescheid) sei unzulässig, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen gewesen sei und der Bescheid bestandskräftig sei. Der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 3. Februar 2025 (Ersatzvornahme) fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich gegen die Nrn. 1 bis 3 des Bescheides wende, denn die dort genannten Anordnungen seien bereits am 11. Februar 2025 vollzogen worden und damit erledigt. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setze die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen seien. Für den Fall der Nichtvornahme sei nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG habe die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die im Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werde. Die Vollziehbarkeit der Grundverfügung ergebe sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG, da der Zweitbescheid von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sei. Die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Zweitbescheides sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Es komme ausschließlich auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Maßnahme an. Für eine Nichtigkeit des Zweitbescheides, die nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG zu dessen Unwirksamkeit führen würde, sei weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Der Zweitbescheid sei die Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG). Die Durchführung der Ersatzvornahme sei wirksam angeordnet worden. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, die im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen und nachzuweisen, nicht binnen der bis zum 31 Januar 2025 gesetzten Frist nachgekommen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 SchfHwG sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger daher unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen gewesen. Dem Beklagten habe kein Entschließungsermessen zugestanden, sondern die Durchführung der Ersatzvornahme sei gesetzlich vorgeschrieben. Die gebundene Entscheidung enthalte auch eine angemessene Frist, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Zwischen Bekanntgabe am 5. Februar 2025 und der geplanten Ersatzvornahme am 11. Februar 2025 hätten fünf Tage gelegen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auf die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten mit Frist bis zum 10. Januar 2025 hingewiesen worden sei, mit Zweitbescheid erneut eine Frist bis 31. Januar 2025 erhalten habe und es keine Reaktion durch die Klägerin gegeben habe, erscheine die Frist angemessen. Auch sei der Klägerin zuzumuten gewesen, innerhalb dieser Frist Kontakt mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einem anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb aufzunehmen und die ausstehenden Arbeiten durchführen zu lassen.

Der Bescheid richte sich auch an die richtige Adressatin, vgl. Art. 9 LStVG, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Klägerin sei zusammen mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Laut Aussage der Klägerin habe der Lebensgefährte zwei Brüder in Amerika. Das Nachlassverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da die Klägerin jedoch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei und auch alleinige Bewohnerin des Anwesens sei, sei sie der richtige Adressat. Gerade der Umstand, dass das Nachlassverfahren noch nicht beendet sei und die Miteigentümerschaft neben der Klägerin nicht geklärt sei, sorge dafür, dass im Rahmen der Störerauswahl nach Artikel 9 LStVG nur die Klägerin in Betracht komme. Da der im Zweitbescheid festgesetzten Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten nicht nachgekommen worden sei, sei der Tatbestand des § 26 Abs. 1 SchfHwG erfüllt. Die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme sei zwingende Rechtsfolge.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2025 teilte das Landratsamt die im streitgegenständlichen Zusammenhang geschuldeten Kosten mit. Diese würden mittels Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin festgesetzt werden, was jedoch bislang nicht erfolgt sei. Das Landratsamt würde für den Erlass des entsprechenden Leistungsbescheids eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erheben.

Kosten des Bezirksschornsteinfegers 149,94 EUR

Geschätzte Kosten Schlüsseldienst 160,00 EUR ca.

Kosten Landratsamt 34,11 EUR

Gesamt 344,05 EUR.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 übermittelte das Landratsamt ergänzend weiteren Schriftverkehr mit der Klägerin und brachte im Wesentlichen weiter vor: Die Klägerin habe mit Schreiben vom 5. Juni 2025 um eine Ratenzahlungsvereinbarung für die offenen Kosten gebeten. Daraufhin habe das Landratsamt im Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 die durch Ersatzvornahme entstandenen Kosten der Klägerin in Rechnung gestellt:

Kosten Bezirksschornsteinfeger 149,94 EUR

Kosten Schlüsseldienst 183,26 EUR,

Gesamt 333,20 EUR.

Weiterhin sei festgesetzt worden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Es sei eine Gebühr von 30 EUR festgesetzt und die Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt worden. Gegen diesen Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 sei durch die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagefrist keine Klage erhoben worden. Der Leistungsbescheid sei somit seit dem 15. Juli 2025 unanfechtbar und bestandskräftig. Jedoch seien trotz des Ratenzahlungsantrags bis zum heutigen Tag keine Zahlungen geleistet worden. Die Kosten der Ersatzvornahme sowie die Gebühren des Leistungsbescheides seien weiterhin noch offen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026 übermittelte das Landratsamt eine E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, wonach die durch die Ersatzvornahme entstandenen und mit Leistungsbescheid festgesetzten Kosten in Höhe von 149,94 EUR trotz Ratenzahlungsantrags bis heute nicht beglichen seien. Die angeblich von der Klägerin bereits bezahlten Schornsteinfegerkosten sein Kosten gewesen, die bereits vor der Ersatzvornahme entstanden und offen gewesen seien.

3. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026, in der die Klägerin nicht erschienen war, beantragte der Beklagtenvertreter,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, da sie – bei sach- und interessengerechter Auslegung des klägerischen Begehrens – zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Denn bei sach- und interessengerechter Auslegung des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) geht das Gericht nicht davon aus, dass die Klägerin auch die offenkundig schon bestandskräftigen Bescheide in der Vergangenheit anficht, sondern nur den die Klage auslösenden Bescheid vom 3. Februar 2025 betreffend die Ersatzvornahme vom 11. Februar 2025 und die damit verbundenen Kosten.

Obwohl die Klägerin Klage („Einspruch“) „gegen die Bescheide“, die an sie als Eigentümerin ergangen sind, erhoben hat, ist diese pauschale Aussage zu hinterfragen. Denn der Feuerstättenbescheid des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 10. Juni 2024 ist offenkundig bestandskräftig und wirksam. Auch der Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 wurde von der Klägerin nicht binnen Monatsfrist angefochten. Er wurde ihr laut PZU am 17. Januar 2025 zugestellt und war bei Klageeingang am 5. März 2025 ebenso offenkundig längst bestandskräftig. Der Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 ist erst nach Klageerhebung ergangen und bestandskräftig geworden, weil die Klägerin keine dahingehenden Erklärungen abgegeben hat.

Gerade Letzterer zeigt auch, dass es der Klägerin primär um die Kosten der Ersatzvornahme und ihre Inanspruchnahme als Miteigentümerin geht. Mangels Erscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war auch keine weitere Aufklärung möglich.

Statthafte Klageart- bezogen auf den Bescheid vom 3. Februar 2025 zu Ersatzvornahme – ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO.

Die Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Ersatzvornahmebescheides ist nicht unzulässig, da sich dieser in der Hauptsache nicht erledigt hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Denn die angedrohte Ersatzvornahme wurde durch Erledigung der fälligen Kaminkehrerarbeiten zwar durchgeführt und ist nicht mehr rückgängig zu machen. Dadurch hat die Klägerin ihre Beschwer jedoch nicht gänzlich verloren, wie der Beklagte meint.

Jedoch ist mit Blick auf die Kosten für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den Schlüsseldienst zu berücksichtigen, dass insoweit noch eine Vollstreckung erfolgen könnte, für die der Bescheid die Rechtsgrundlage ist und Wirkungen entfaltet (siehe VG Würzburg, U.v. 14.10.2024 – W 8 K 23.1604 – juris Rn. 43 f.)

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt durch den Vollzug eines Verwaltungsakts erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C-5/08 – juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 14.12.2016 – 1 C 11.15 – juris Rn. 29; B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7). Keine Erledigung liegt indes vor, wenn der Verwaltungsakt aufgrund seiner Titelfunktion weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet, indem er die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C-17/12 – juris Rn. 19; U.v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris Rn. 33 m.w.N.). Die verbleibende rechtliche Bedeutung liegt unter anderem darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56). Denn die Erhebung von Vollstreckungskosten setzt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und diese wiederum die Existenz eines wirksamen Verwaltungsakts voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Grundverwaltungsakt im Rahmen eines stattgebenden Kassationsurteils nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nachträglich mit Wirkung ex tunc beseitigt wird und der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage entzieht (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56 m.w.N.).

Infolgedessen ist hier keine Erledigung eingetreten, da noch Vollstreckungskosten offen sind, sodass eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Denn auch die irreversible Vollstreckung des Bescheides im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zu dessen Erledigung, da er noch weiterhin Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren entfaltet. Denn die fortdauernde Wirksamkeit der Grundverfügung als Titel ist Voraussetzung für alle weiteren Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Dazu gehört bei der Ersatzvornahme auch die Heranziehung zu den Kosten (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 26, Rn. 6).

Zwar ist weiter zu berücksichtigen, dass im Regelfall die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme nach der Anwendung des Zwangsmittels – wie auch hier geschehen – mittels eines an die veranlassungspflichtige Eigentümerin gerichteten Leistungsbescheides geltend gemacht werden. Mit diesem Leistungsbescheid werden sämtliche Kosten, die in Verbindung mit der Ersatzvornahme entstanden sind, geltend gemacht (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 26 Rn. 14). Der die vorliegende Ersatzvornahme betreffende Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 ist nach Klageerhebung ergangen und wurde von der Klägerin nicht angefochten, sodass sich die Frage stellen könnte, ob dieser Umstand Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage hat. Bezüglich der Anfechtungsklage könnte nunmehr endgültige Erledigung eingetreten sein, weil der streitgegenständliche Bescheid keine Titelfunktion für eine mögliche Vollstreckung hat, sondern die Vollstreckung nunmehr aus dem Leistungsbescheid erfolgen kann. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gleichwohl noch Vorteile für die Klägerin hätte, weil der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil im Nachgang auch den bestandskräftig Leistungsbescheid wieder aufheben würde, wie der Beklagtenvertreter des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat.

Ergänzend wird angemerkt, dass selbst bei Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aller Voraussicht nach von einer zulässigen Fortsetzungsanfechtungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszugehen wäre. Denn bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr wohl zu bejahen, weil und soweit die angestrebte rechtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Richtschnur für künftiges Verhalten von Bedeutung ist, insbesondere da in Zukunft erneut entsprechende Schornsteinfegerarbeiten geleistet sowie die notwendigen Nachweise erbracht werden müssen und gegebenenfalls bei Nichterfüllung der Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid neuerliche Zweitbescheide bzw. Ersatzvornahmen drohen könnten.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 3. Februar 2025 betreffend die Ersatzvornahme ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dass die Voraussetzungen für die streitgegenständliche schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme gemäß § 26 SchfHwG einschließlich der damit verbundenen Kosten gegeben sind, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Februar 2025, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in seiner Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 7. April 2025 sowie in den weiteren Schriftsätzen vom 17. April 2025, 19. Mai 2026 und 22. Juni 2026 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.

Insbesondere die Voraussetzungen des § 26 SchfHwG liegen vor. Er lautet:

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Der Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung vorliegen, weil die Klägerin der Aufforderung zur Veranlassung der Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten im bestandskräftigen Zweitbescheid nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dies allein ist Voraussetzung für den Erlass der Verfügung, die Ersatzvornahme der festgesetzten Arbeiten zu dulden und die Ersatzvornahme festzusetzen. Die Vollstreckung der Verpflichtungen aus dem Zweitbescheid hat zwingend per Ersatzvornahme zu erfolgen (Dittrich, Offene Rechtsfragen, mögliche Antworten rund um die Rechtmäßigkeit des schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheid ist, DVBl 2024, 335, 338). Die Ausführung der Ersatzvornahme ist wiederum allein Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig festgesetzten Kehrpflichten stellt sich hingegen nicht (OVG NRW B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726/18 – juris Rn. 6).

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wurde. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Landratsamt für die Ersatzvornahme konkret den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen hat. Grund für die Beauftragung des Bezirksschornsteinfegers mit der Ausführung der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme ist die Nichtvornahme der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten und damit die Nichterfüllung der Eigentümerpflichten der Klägerin aus § 1 SchfHwG. Dafür, dass die Beauftragung des Bezirksschornsteinfegers durch das Landratsamt auf sachfremden Erwägungen beruhte, ist nichts ersichtlich.

Die Klägerin hat die mit Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der dort gesetzten Frist durchführen lassen. Der Zweitbescheid ist wirksam und konnte durch die Ersatzvornahme vollstreckt werden, da der Zweitbescheid von Gesetzes wegen gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der Zweitbescheid ist der Klägerin gegenüber auch bekanntgegeben worden und damit wirksam.

Die Ersatzvornahme ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig.

Die Klägerin wendet sich in der Sache insbesondere dagegen, dass sie als Miteigentümerin allein in Anspruch genommen worden ist. Dies ist aber nicht zu beanstanden, weil im Falle von mehreren Grundstückseigentümern jeder nicht veranlassungsbereite Miteigentümer einen eigenen gebührenpflichtigen Zweitbescheid erhält. Die Klägerin hat sich ausdrücklich als nicht zur Mitwirkung bereit gezeigt (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 25 Rn. 37). Die Klägerin hat weiter als pflichtige Miteigentümerin nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG auch die für die Durchführung der Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zur Kostenerstattung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist auch kein Ermessensausfall oder sonstiger Ermessensfehler festzustellen. Das in § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG der Beklagten eingeräumte Ermessen („kann“) ist dergestalt intendiert, d.h. von der Norm vorgegeben, dass der Pflichtige bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in der Regel auch zur Erstattung der Kosten heranzuziehen ist (vgl. SaarlOVG, U.v. 25.4.2019 – 2 A 802/17 – juris Rn. 40). Im Übrigen hat der Beklagte seine im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen dargestellt und auch auf das offene Nachlassverfahren verwiesen. Infolgedessen waren die Interessen der Klägerin, auch kostenmäßig nicht in Anspruch genommen zu werden, nicht vorrangig in Relation zum überwiegenden öffentlichen Interesse, die Kaminkehrerarbeiten aus Brandschutzgründen „unverzüglich“ durchzuführen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz statuiert in § 1 und § 4 Abs. 1 ein Regelverhältnis dahingehend, dass es dem Pflichtigen im Grundsatz zumutbar ist, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und auch die Kosten der entsprechenden Maßnahmen zu tragen. Das ergibt sich auch daraus, dass von nicht hinreichend brandsicheren Feuerungsanlagen manifeste Gefahren für überragende wichtige Rechtsgüter der Nutzer dieser Anlagen, der Grundstückseigentümer, der Nachbarn und der Allgemeinheit ausgehen (Dittrich, Offene Rechtsfragen, mögliche Antworten rund um die Rechtmäßigkeit des schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheides, DVBl 2024, 335, 337).

Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin Alleineigentümerin oder – wie hier – nur Miteigentümerin der betroffenen Feuerstätte ist. § 1 Abs. 1 SchfHwG regelt eindeutig, dass „jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums“ verpflichtet ist, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Tätigkeiten durchführen zu lassen. Jeden Miteigentümer trifft die gesetzliche Veranlassungspflicht als aktive Handlungspflicht (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 41). Gerade im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 SchfHwG a.F., der noch ohne den Begriff „jeder“ von „Eigentümer von Grundstücken und Räumen“ gesprochen hat, kann die Verpflichtung jeden Miteigentümer auch allein treffen (VG Bayreuth, G.v. 14.8.2025 – B 8 K 23.260 – juris Rn. 43, mit Verweis auf VG Würzburg, B.v. 26.7.2019 – W 8 S 19.870 – juris Rn. 17).

Ein Schuldner bzw. Störer kann im Übrigen insbesondere im Kontext eines dem Sicherheitsrecht zuzuordnenden Gesetzesvollzugs nicht einwenden, dass es andere Gesamtschuldner bzw. Eigentümer gibt, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C-3/14 – juris Rn. 17). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin (allein) im streitgegenständlichen Anwesen wohnt. Anhaltspunkte für eine offenbare unbillige Inanspruchnahme der Klägerin bestehen deshalb nicht. Ob und gegebenenfalls wie die Kosten im Innenverhältnis der Miteigentümer geltend gemacht werden, ist für das öffentlichrechtliche Streitverhältnis unerheblich (VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 5 K 21.625 – juris Rn. 42.).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Klägerin alleinige Adressatin des nicht angefochtenen, wirksamen Feuerstättenbescheides vom 10. Juni 2024 sowie des ebenfalls bestandskräftigen Zweitbescheides vom 16. Januar 2025 ist und auch unter diesem Gesichtspunkt vorrangig in Anspruch zu nehmen war, weil sie dort als Eigentümerin verpflichtet worden ist.

Die nicht auseinandergesetzte Miterbengemeinschaft des verstorbenen Lebensgefährten der Klägerin betreffend den anderen Miteigentumsanteil ist kein Hinderungsgrund. Denn abgesehen davon, dass nach § 2038 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14a Rn. 33), ist die Klägerin nicht als Miterbin, sondern als Bruchteilseigentümerin des ihr allein gehörenden Miteigentums, mit dem sie auch im Grundbuch eingetragen ist, in Anspruch genommen worden. Die Auswahl der Klägerin als greifbare Adressatin und auch als Alleinbewohnerin des Anwesens spricht gerade für die Angemessenheit der Auswahlentscheidung, auch soweit sie mit Kosten verbunden ist. Letztere kann die Klägerin gegebenenfalls im Innenverhältnis auf die anderen Miteigentümer bzw. die Erbengemeinschaft umlegen, ohne dass dies entscheidungserheblich ist.

Soweit im streitgegenständlichen Bescheid keine expliziten Ausführungen zur Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich des Adressaten enthalten sind (im Übrigen handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung), ist dies im Ergebnis rechtlich unerheblich, da der Beklagte erst nach dessen Erlass von der Miteigentümerschaft der Klägerin erfahren hat und im Nachgang im Rahmen des Klageverfahrens seine Entscheidung in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise begründet hat, weil die Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, diese nicht in seinem Wesen verändert und die Klägerin nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2022- 22 ZB 21.3088 – juris LS 2 u. Rn. 22). Hinzu kommt, dass die Klägerin explizit im Feuerstättenbescheid und auch im Zweitbescheid als Eigentümerin benannt und verpflichtet worden ist. Des Weiteren ist sie als Miteigentümerin im Grundbuch zusammen mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten eingetragen. Zudem spricht die offene Nachlassangelegenheit für einen Rückgriff auf die Klägerin, sodass unter Einbeziehung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen ist.

Nach § 26 Abs. 2 SchfHwG kann die Behörde schließlich für die Ausführung der Ersatzvornahme von den betroffenen Eigentümern Gebühren und Auslagen erheben. Gründe für das Absehen von der Erhebung der Kosten sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich (Formulierung: „kann“). Ansatzpunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten im Hinblick auf die Ersatzvornahme selbst, also die ersatzweise Durchführung der im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten, liegen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht vor (Art. 16 Abs. 5 KG). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin bereits im Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 eine konkrete Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten gesetzt wurde und die Ersatzvornahme angedroht wurde. Auch die Art und Weise der Durchführung der Ersatzvornahme ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Höhe der für die Ersatzvornahme geforderten Kosten, die angesetzte Verwaltungsgebühr und die weiteren Auslagen sind nicht zu beanstanden. Insoweit kann – wie schon dargelegt – auf die Ausführungen des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid sowie in seinen Schriftsätzen zugenommen werden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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