Вход на сайт

Просмотр новости

Найдите то, что Вас интересует

Sterbegeld nach dem BeamtVG: Bruder erhält es trotz Zahlung an einen Dritten

Дата публикации: 09-08-2026 15:30:56

Die Beerdigung der Schwester aus eigener Tasche bezahlt – die Sterbegeldversicherung geht an den Lebensgefährten. Darf die Behörde die Versicherungsleistung vom Sterbegeld abziehen, obwohl der Bruder keinen Cent davon gesehen hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen:
Das Wichtigste im Überblick
Am 23.07.2026 stellte der VGH München (14 B 25.281) klar: Wer Bestattungskosten selbst bezahlt, behält seinen [...]

Основное содержимое страницы с новостью.

Die Beerdigung der Schwester aus eigener Tasche bezahlt – die Sterbegeldversicherung geht an den Lebensgefährten. Darf die Behörde die Versicherungsleistung vom Sterbegeld abziehen, obwohl der Bruder keinen Cent davon gesehen hat?

Wer als sonstige Person Bestattungskosten selbst trägt, erhält trotz Auszahlung einer Sterbegeldversicherung an Dritte gemäß BeamtVG seinen gesetzlichen Anspruch. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 B 25.281

Das Wichtigste im Überblick

Am 23.07.2026 stellte der VGH München (14 B 25.281) klar: Wer Bestattungskosten selbst bezahlt, behält seinen Anspruch auf finanzielle Hilfe, wenn eine Versicherung an einen Dritten ausgezahlt wird. Das gilt nur, wenn die Versicherung nicht für die Bestattung bestimmt war und niemand den Zahler entschädigte.


  • Name reicht nicht: Die Bezeichnung „Sterbegeldversicherung“ bewies keine Pflicht zur Finanzierung der Bestattung.
  • Auszahlung an Zahler: Der Anspruch kann sinken, wenn die zahlende Person selbst Geld aus der Versicherung erhält.
  • Eigene Kosten zählen: Wer die Bestattung bezahlt, kann Ersatz bis zur Höhe seiner Ausgaben erhalten.
  • Bruder zahlte selbst: Der Bruder zahlte 4.356,52 Euro und erhielt weder Versicherungsgeld noch anderen Ersatz.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VGH München
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 14 B 25.281
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Beamtenversorgung
  • Relevant für: Angehörige verstorbener Beamter, Behörden, Personen mit Bestattungskosten
Anspruch auf Sterbegeld nach dem BeamtVG als sonstige Person

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG steht Sterbegeld auch einer „sonstigen Person“ zu, die die Bestattungskosten getragen hat – bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG. Das BeamtVG ist das Beamtenversorgungsgesetz; Sterbegeld ist eine einmalige Zahlung der Behörde zu den Bestattungskosten einer Beamtin oder eines Beamten. Vorrangig berechtigt sind nach § 18 Abs. 1 BeamtVG vor allem Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Voraussetzung ist, dass keine vorrangig Anspruchsberechtigten nach § 18 Abs. 1 BeamtVG vorhanden sind. Ein Bruder zählt dabei nicht zu den vorrangig Berechtigten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, wenn er weder mit der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von ihr wirtschaftlich abhängig war. Fehlen diese vorrangigen Personen, können Sie als zahlende sonstige Person den Anspruch in eigener Person prüfen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, musste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 14 B 25.281 klären. Die Schwester des Klägers, eine Ruhestandsbeamtin der Besoldungsgruppe A 11, war geschieden und kinderlos verstorben – Anspruchsberechtigte nach § 18 Abs. 1 BeamtVG fehlten also. Der Kläger, ihr Bruder, hatte weder mit ihr zusammengelebt noch war sie seine Ernährerin gewesen. Als Alleinerbe zahlte er die Bestattungskosten in Höhe von 4.356,52 Euro aus eigenem Vermögen und erhielt dafür von niemandem einen Ausgleich. Der geltend gemachte Betrag lag unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze.

Der VGH München hob das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2023 auf. Unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Januar 2022 und vom 1. April 2022 verpflichtete er die Behörde zur Zahlung. Der Mann hat damit Anspruch auf das volle Sterbegeld in Höhe der von ihm getragenen Kosten.

Wenn Sie als sonstige Person die Bestattung bezahlt haben, beantragen Sie Sterbegeld bei der zuständigen Versorgungsbehörde. Legen Sie die Rechnungen und Zahlungsbelege vor. Teilen Sie auch mit, dass keine vorrangig berechtigte Person vorhanden ist. So kann die Behörde Ihre eigenen Aufwendungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze prüfen.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Einer sonstigen Person, die die Bestattungskosten eines verstorbenen Beamten selbst getragen und hierfür keinen Ausgleich erhalten hat, steht Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG zu, wenn keine vorrangig Anspruchsberechtigten nach § 18 Abs. 1 BeamtVG vorhanden sind – auch dann, wenn eine vom Verstorbenen abgeschlossene Todesfallversicherung mit der Bezeichnung Sterbegeld-Vorsorge aufgrund einer Bezugsberechtigung an einen Dritten ausgezahlt wurde.
  2. Der allgemeine Erfahrungssatz, wonach eine Sterbegeldversicherung typischerweise der Deckung von Bestattungskosten dient, begründet keinen zwingenden Rechtssatz. Fehlt in den konkreten Versicherungsunterlagen eine Zweckbindung zugunsten der Bestattungskosten und ist die Leistung dem Kostenträger nicht zugeflossen, bleibt der Sterbegeldanspruch prüfbar.
  3. Ohne gesetzliche Grundlage darf eine einem Dritten ausgezahlte Versicherungssumme dem Kostenträger nicht fiktiv zugerechnet werden. Weder der Zweck, eine Überkompensation der öffentlichen Hand zu vermeiden, noch die bloße zivilrechtliche Möglichkeit eines Schenkungswiderrufs ersetzen eine solche Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.
Sterbegeld trotz Versicherung an den DrittenWarum schließt eine Sterbegeldversicherung den Anspruch nicht aus?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 1961 und 1977 entschieden, dass Sterbegeld regelmäßig nicht geschuldet ist, soweit die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer vom verstorbenen Beamten abgeschlossenen Sterbegeldversicherung tatsächlich gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340; Urteil vom 24.3.1977 – II C 61.73 – VerwRspr 1978, 177). Hintergrund ist der Zweck des Sterbegelds: Es soll im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft die Heranziehung öffentlicher Fürsorge vermeiden und eine standesgemäße Bestattung sichern. Das Bundesverwaltungsgericht stellte damit aber lediglich einen allgemeinen, widerlegbaren Erfahrungssatz auf – keinen zwingenden Rechtssatz. Das bedeutet konkret: Die Behörde darf aus einer Versicherung allein keine automatische Ablehnung ableiten; Sie können den vermuteten Zusammenhang mit den Bestattungskosten entkräften.

An der Übertragbarkeit dieser Grundsätze entzündete sich der eigentliche Streit. Die Schwester hatte bei der E.-Versicherung eine lebenslange Todesfallversicherung mit der Bezeichnung „Sterbegeld-Vorsorge nach Tarif N10“ abgeschlossen und bereits am 14. November 2012 ihren langjährigen Lebensgefährten als Bezugsberechtigten eingesetzt. Bezugsberechtigter heißt: Die Versicherung zahlt die Summe direkt an diese Person, nicht an die Erben. Die Versicherungssumme von 6.463,82 Euro floss deshalb nicht in den Nachlass, sondern direkt an ihn. Nachlass ist das Vermögen der Verstorbenen, aus dem sonst Bestattungskosten beglichen werden könnten. Für Ihren Anspruch kommt es deshalb darauf an, wer das Geld tatsächlich erhalten hat.

Warum die BVerwG-Rechtsprechung hier nicht passte

In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen hatten die dortigen Kläger die Versicherungsleistung selbst erhalten und damit ihre eigenen Bestattungskosten betragsmäßig gedeckt. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht der Bruder, sondern der Lebensgefährte bezugsberechtigt. Genau diese Konstellation – Zufluss an einen Dritten – hatte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung von 1961 ausdrücklich offengelassen. Die Behörde argumentierte, entsprechende Verträge seien so zu behandeln, als habe die Verstorbene die Kosten selbst bezahlt; der Zweck der Vorschrift, eine Überkompensation der öffentlichen Hand zu vermeiden, dürfe nicht durch schuldrechtliche Gestaltung umgangen werden. Überkompensation meint hier, dass dieselbe Bestattung im Ergebnis doppelt finanziert würde. Der Senat sah das anders: Ohne tatsächlichen Zufluss beim Bruder und ohne gesetzliche Grundlage für eine Zurechnung schloss die Versicherung den Anspruch nicht aus. Er hatte die Bestattungskosten rechtlich weiterhin selbst getragen. Haben Sie die Rechnung bezahlt und keine Versicherungsleistung erhalten, bleibt Ihr Anspruch deshalb regelmäßig prüfbar.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht die Bezeichnung der Versicherung, sondern der tatsächliche Geldfluss. Sie liegen ähnlich, wenn Sie die Bestattung selbst bezahlt haben, die Versicherungsleistung aber aufgrund einer Bezugsberechtigung unmittelbar an jemand anderen ging. Prüfen Sie dafür den Versicherungsschein, die Benennung des Bezugsberechtigten und den Auszahlungsnachweis. Anders kann die Lage sein, wenn Ihnen selbst Versicherungsleistungen zur Deckung der Kosten zugeflossen sind.

Warum fehlte die Zweckbindung der Sterbegeldversicherung?

Der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Erfahrungssatz zur typischen Zweckrichtung einer Sterbegeldversicherung begründet keine zwingende Zweckbindung. Entscheidend sind die konkreten Vertragsunterlagen – daran zeigt sich, ob die Versicherungssumme tatsächlich für die Bestattung verwendet werden muss.

Demgemäß gilt dieser Erfahrungssatz vorliegend nicht, weil nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag „Sterbegeld-Vorsorge nach Tarif N10“ für eine entsprechende Bestattungs-Zweckbindung der von der E.-Versicherung gegenüber Herrn B. geschuldeten Versicherungssumme nichts erkennbar ist. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München
Warum belegten die Versicherungsunterlagen keine Zweckbindung?

Nach gerichtlicher Anordnung legte die Versicherung den Vertrag samt Bedingungen vor. Das Produktinformationsblatt sprach unter Punkt 2 lediglich von einer „finanziellen Absicherung“ des begünstigten Hinterbliebenen; der Versicherungsschein wies nur die Erbringung der Leistung beim Tod der versicherten Person aus. Eine Bestimmung, wonach das Geld zur Finanzierung der Bestattung verwendet werden musste, fand sich nicht. Damit fehlte die Zweckbindung der Versicherungsleistung zugunsten der Bestattungskosten. Zweckbindung heißt: Der Empfänger müsste das Geld verbindlich für die Bestattung verwenden. Fehlt sie in den Unterlagen, können Sie sich gegen die bloße Vermutung einer Bestattungsvorsorge wenden.

Die Behörde hielt eine ausdrückliche Zweckbestimmung für entbehrlich. Es genüge, dass eine vorzeitige Verwendung des Geldes wesentlich erschwert sei – gestützt auf Urteile der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen (19.3.2009 – L 9 SO 5/07) und Saarland (21.11.2018 – L 11 SO 12/17). Der Senat verwies diese Rechtsprechung jedoch in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich zurück: Sie betraf § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und damit eine andere Frage als den Ausschluss des beamtenversorgungsrechtlichen Sterbegelds. Unabhängig davon fehlte hier ohnehin jede Bestattungszweckbindung in den Unterlagen.

Auch das Argument, die Bezeichnung „Sterbegeldversicherung“ und die vergleichsweise geringe Summe von 5.166 Euro sprächen für eine entsprechende Zweckbindung, überzeugte den Senat nicht. Die Bezeichnung begründete nach seiner Einschätzung nur den widerlegbaren Erfahrungssatz aus der älteren Rechtsprechung, keine automatische Bindung. Aus der Höhe der Versicherungssumme ließ sich ebenfalls nichts herleiten. Maßgeblich blieben die konkreten Unterlagen – und die enthielten keine entsprechende Festlegung. Der Bruder hatte zudem vorgetragen, Bezeichnungen wie „Sterbegeldversicherung“ seien letztlich Marketingbegriffe ohne rechtliche Bindungswirkung für die tatsächliche Verwendung des Geldes.

Schließt eine Auszahlung an Dritte das Sterbegeld aus?

§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG knüpft an die tatsächlich getragenen Aufwendungen der sonstigen Person an. Eine Fiktion, wonach dem Kostenträger die einem Dritten zugeflossene Versicherungssumme zuzurechnen wäre, ist im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt. Fiktion bedeutet hier: Die Behörde behandelt das Geld so, als hätten Sie es selbst erhalten – obwohl das nicht stimmt. Ohne eine solche gesetzliche Regel zählt für Sie nur, was Sie wirklich gezahlt haben.

Die Behörde versuchte den Anspruch gleichwohl über mehrere Nebenargumente auszuschließen. Sie meinte, es dürfe keinen Unterschied machen, dass der Lebensgefährte statt des Bruders bezugsberechtigt war; eine fehlende Regressmöglichkeit dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Regressmöglichkeit heißt, dass Sie das Geld von einer anderen Person zurückverlangen könnten. Der Senat sah dafür keine rechtliche Grundlage: Ein Aufwendungsersatzanspruch des Bruders gegen den Lebensgefährten oder dessen Erben war nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag schied aus, weil die Kostentragung kein „Geschäft“ des Lebensgefährten war. Geschäftsführung ohne Auftrag meint: Sie erledigen fremde Angelegenheiten ohne Auftrag und wollen dafür Ersatz; das greift nur unter engen Voraussetzungen. Dieser war nicht Erbe und daher nach § 1968 BGB auch nicht gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet. Nach § 1968 BGB tragen grundsätzlich die Erben die Bestattungskosten. Offen ließ der Senat, ob der in der Literatur vertretenen Ansicht zu folgen wäre, wonach ein realisierbarer Erstattungsanspruch gegen den Empfänger die Anspruchsvoraussetzungen entfallen lassen könnte – ein solcher Anspruch war hier jedenfalls nicht erkennbar. Können Sie von dem Empfänger nichts durchsetzen, schwächt das den Einwand der Behörde gegen Ihren Antrag.

Hat ein Dritter die Versicherungsleistung erhalten, prüfen Sie, ob Ihnen gegen ihn ein tatsächlich durchsetzbarer Erstattungsanspruch zusteht. Besteht kein solcher Anspruch, legen Sie die Gründe im Antrag oder Verfahren dar. Fordern Sie die Leistung nicht vorschnell vom Empfänger, wenn dieser weder Erbe noch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet war.

Vermächtnis, Auflage und Schenkungswiderruf als weitere Einwände

Die Behörde brachte vor, der Lebensgefährte könne als Vermächtnisnehmer mit einer Auflage zur Übernahme der Bestattungskosten beschwert gewesen sein. Vermächtnisnehmer ist, wer durch Testament einen bestimmten Vermögensvorteil erhält, ohne deshalb Erbe zu sein. Eine Auflage verpflichtet ihn, etwas Bestimmtes zu tun, etwa die Bestattung zu bezahlen. Eine solche Auflage im Sinne der §§ 1940, 2192 ff. BGB lag nach den Feststellungen des Senats jedoch nicht vor. Weiter argumentierte die Behörde, der Lebensgefährte habe die Versicherungssumme möglicherweise aufgrund eines erst mit dem Tod wirksam gewordenen Schenkungsversprechens erhalten; der Bruder hätte dieses Versprechen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise den zu § 2301 BGB entwickelten Grundsätzen noch widerrufen können – zwischen dem Todestag am 7. Oktober 2021 und der Auszahlung am 1. Dezember 2021 hätten ihm dafür nahezu zwei Monate zur Verfügung gestanden. Schenkungsversprechen meint hier die Zusage, dem Lebensgefährten den Versicherungsbetrag zu belassen. Ohne Belege für Auflage oder wirksamen Widerruf müssen Sie sich diesen Einwand nicht ohne Prüfung entgegenhalten lassen.

Der Senat verwarf auch diesen Einwand: Für eine Fiktion, wonach dem Bruder die Versicherungssumme zuzurechnen wäre, fehlte es an einer Rechtsgrundlage im Versorgungsrecht. Die zivilrechtliche Möglichkeit, ein Schenkungsangebot zu widerrufen, ändert daran nichts. Offen ließ das Gericht, ob über den Rechtsgedanken des § 162 BGB eine Zuflussfiktion in Betracht käme, wenn ein möglicher Widerruf treuwidrig unterlassen worden wäre. Treuwidrig wäre ein Verhalten erst, wenn Sie eine bestehende Pflicht zum Widerruf bewusst zum Nachteil der Behörde missachten. Für ein treuwidriges Verhalten des Bruders war jedoch nichts erkennbar – insbesondere bestand keine Pflicht, zugunsten der Behörde und gegen den erklärten Willen der Verstorbenen die Schenkung an ihren Lebensgefährten zu widerrufen. Auch das übergeordnete Argument, der Zweck der Vorschrift verlange die Vermeidung jeder Überkompensation der öffentlichen Hand, rechtfertigte nach Ansicht des Senats keinen Anspruchsausschluss ohne gesetzliche Grundlage. Der Bruder hatte die Kosten getragen, keine Versicherungsleistung erhalten und keinen Erstattungsanspruch gegen den Lebensgefährten. Sie müssen die Schenkung an den Bezugsberechtigten deshalb nicht allein deshalb widerrufen, weil die Behörde dies verlangt.

Für eine solche Zufluss-Fiktion fehlt es an einer Rechtsgrundlage im Bundesversorgungsrecht, zumal im Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG dieser Gedanke nicht ansatzweise anklingt. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München
Warum sprach der VGH Prozesszinsen ab Klageerhebung zu?

Für Prozesszinsen gilt § 291 BGB: Geldschulden sind ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was sich aus § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Prozesszinsen sind Zinsen dafür, dass die Behörde erst nach Klageerhebung zahlt; sie laufenzusätzlich zur Hauptforderung. Rechtshängigkeit bedeutet: Die Klage ist bei Gericht eingegangen und damit förmlich anhängig. Der Basiszinssatz ist ein veränderlicher Referenzzins; maßgebend sind fünf Prozentpunkte darüber. Diese Vorschrift ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält. Rechtshängigkeit tritt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Klageerhebung ein; Voraussetzung für den Zinsanspruch ist, dass die Zahlungsverpflichtung so konkret bestimmt ist, dass die Forderung ohne weitere Rechtsanwendung eindeutig feststeht. Beziffern Sie Ihre Klageforderung klar, können Sie diese Zinsen ab Klageeingang mitverlangen.

Neben der Hauptforderung war deshalb zu klären, ob und ab wann Zinsen zustanden. Die Verpflichtungsklage war am 7. April 2022 erhoben worden, sodass ab diesem Tag Rechtshängigkeit bestand. Mit einer Verpflichtungsklage verlangen Sie vor dem Verwaltungsgericht, dass die Behörde einen abgelehnten Bescheid aufhebt und die Leistung auszahlt. Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung legte das Sterbegeld eindeutig auf 4.356,52 Euro fest – eine weitere Rechtsanwendung war dafür nicht erforderlich. Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz am Anfang des Urteils. Der Bruder konnte deshalb Prozesszinsen ab dem 7. April 2022 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Behörde. Notieren Sie das Datum der Klageerhebung; ab diesem Tag können Sie bei hinreichend bestimmter Forderung Zinsen fordern.

Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München

Wenn Sie Sterbegeld einklagen müssen, beantragen Sie neben dem Betrag auch Prozesszinsen ab Klageerhebung. Beziffern Sie Ihre Forderung genau und bewahren Sie den Nachweis über den Eingang der Klage auf. Damit können Zinsen verlangt werden, sobald die Zahlungspflicht ausreichend bestimmt ist.

Was das Urteil des Bayerischen VGH für selbst gezahlte Bestattungskosten bedeutet

Das Urteil stammt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und entscheidet zunächst den konkreten Fall. Es schafft keine bundesweit bindende Regel. Für vergleichbare Fälle ist es jedoch eine wichtige Orientierung: Eine an einen Dritten ausgezahlte Sterbegeldversicherung schließt Ihren Anspruch nicht schon wegen ihrer Bezeichnung aus.

Haben Sie die Bestattung selbst bezahlt und keine Versicherungsleistung erhalten, beantragen Sie Sterbegeld trotz einer Auszahlung an einen anderen Bezugsberechtigten. Belegen Sie Ihre Kosten und den tatsächlichen Geldfluss. Verzichten Sie nicht allein deshalb auf den Antrag, weil die Verstorbene eine Sterbegeld-Vorsorge abgeschlossen hatte.

Unsere Einschätzung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof trennt beim Sterbegeld für selbst finanzierte Bestattungen drei Fragen: wer die Kosten endgültig trug, wem Geld zufloss und ob Ersatz verlangt werden kann. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Behörde einen konkret durchsetzbaren Anspruch gegen den Empfänger der Versicherung benennen kann. Die bloße Möglichkeit, eine Zahlung nachträglich zu erlangen, ersetzt diesen Nachweis nicht.

Offen blieb, ob ein tatsächlich realisierbarer Erstattungsanspruch die eigene finanzielle Belastung für den Sterbegeldanspruch entfallen lässt. Auch wenn eine Zuwendung trotz bestehender Pflicht bewusst nicht widerrufen wird, hat das Gericht keine abschließende Grenze gezogen. Sie sollten daher nicht nur Zahlungswege, sondern auch schriftliche Ansprüche und Pflichten gegenüber dem Empfänger getrennt rechtlich prüfen lassen.


Bestattung selbst bezahlt? So sichern Sie Ihr Sterbegeld

Haben Sie als sonstige Person die Bestattungskosten getragen, steht Ihnen möglicherweise Sterbegeld nach dem BeamtVG zu – selbst wenn eine Sterbegeld-Versicherung an einen Dritten ausbezahlt wurde. Entscheidend ist, dass Sie die Kosten tatsächlich selbst gezahlt haben und keine vorrangig berechtigten Personen vorhanden waren. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Unterlagen und helfen, den Antrag rechtssicher zu stellen, damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich als Bruder Sterbegeld, wenn die Versicherungssumme an den Lebensgefährten ausgezahlt wurde?

Ja, als Bruder können Sie Sterbegeld erhalten, wenn Sie die Bestattung selbst bezahlt haben und die Versicherungssumme an den Lebensgefährten ausgezahlt wurde. Voraussetzung ist, dass keine vorrangig berechtigte Person vorhanden ist und Sie keinen Ausgleich für Ihre Kosten erhalten haben.

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG kann eine sonstige Person Ersatz ihrer tatsächlich getragenen Bestattungskosten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze verlangen. Vorrangig berechtigt sind insbesondere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder; ein Bruder gehört grundsätzlich nicht dazu. Eine dem Lebensgefährten zugeflossene Versicherungssumme mindert Ihren Anspruch nicht ohne Weiteres, weil Sie dieses Geld tatsächlich nicht erhalten haben. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Versicherungsvertrag eine verbindliche Zweckbindung für die Bestattung vorsah oder Ihnen ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den Empfänger zustand. Legen Sie deshalb den Versicherungsschein, den Nachweis der Bezugsberechtigung sowie Ihre Bestattungsrechnungen und Zahlungsbelege vor.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wann kann ein möglicher Erstattungsanspruch gegen den Versicherungsempfänger meinen Sterbegeldanspruch beeinflussen?

Ein Erstattungsanspruch kann Ihren Sterbegeldanspruch nur beeinflussen, wenn Sie gegen den Versicherungsempfänger einen konkreten und durchsetzbaren Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten haben. Eine bloß theoretische Rückforderungsmöglichkeit oder ein vermuteter Schenkungswiderruf genügt dafür nicht.

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG kommt es grundsätzlich auf Ihre tatsächlich getragenen Bestattungskosten an. Eine an einen Dritten ausgezahlte Versicherungsleistung wird Ihnen nicht ohne gesetzliche Grundlage fiktiv als eigene Zahlung zugerechnet. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Sie den Empfänger rechtlich wirksam auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen können. Das kann etwa bei einer Erbenstellung oder einer testamentarischen Auflage zur Übernahme der Bestattungskosten der Fall sein. Fehlt eine solche Verpflichtung, bleibt Ihre eigene Zahlung grundsätzlich bestehen, sodass Sie den Sterbegeldanspruch weiter geltend machen können.

Prüfen Sie deshalb Testament, Erbschein, Versicherungsunterlagen und Zahlungsbelege. Einen möglichen Schenkungswiderruf oder eine Rückforderung sollten Sie nicht allein aufgrund einer behördlichen Vermutung erklären. Entscheidend ist, ob Ihnen der Anspruch tatsächlich zusteht und sich gegenüber dem Empfänger realistisch durchsetzen lässt.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Nachweise brauche ich, wenn ich Bestattungskosten selbst bezahlt und keine Versicherung erhalten habe?

Sie brauchen vor allem Bestattungsrechnungen, Zahlungsnachweise, Versicherungsunterlagen und Belege zum tatsächlichen Geldfluss. Ergänzen Sie diese Unterlagen durch Angaben zum Fehlen vorrangig Berechtigter und eines Kostenausgleichs. So kann die Behörde Ihre eigenen Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG prüfen.

Die Rechnungen müssen erkennen lassen, welche Bestattungsleistungen angefallen sind und wer sie abgerechnet hat. Überweisungsbelege oder Kontoauszüge zeigen, dass Sie die Rechnungen aus eigenen Mitteln bezahlt haben. Der Versicherungsschein sollte die Bezugsberechtigung und den Empfänger der Leistung ausweisen. Eine Auszahlungsbestätigung der Versicherung belegt, dass das Geld an einen Dritten und nicht an Sie geflossen ist. Wenn keine Leistung ausgezahlt wurde, legen Sie stattdessen die entsprechende Mitteilung der Versicherung vor. Ordnen Sie die Belege den einzelnen Rechnungen zu und kennzeichnen Sie offene Beträge.

Zum fehlenden Vorrang anderer Personen können Sie die Sterbeurkunde sowie geeignete Personenstandsunterlagen einreichen. Eine kurze Erklärung sollte zusätzlich festhalten, dass kein Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder anspruchsberechtigtes Kind vorhanden war. Erklären Sie außerdem, dass Sie von keinem Dritten Ersatz für die Bestattungskosten erhalten haben. Falls ein Ausgleich möglich erscheint, müssen Sie die tatsächlichen Umstände nachvollziehbar darlegen. Prüfen Sie abschließend, ob Ihre geltend gemachten Kosten die gesetzliche Höchstgrenze nach § 18 Abs. 1 BeamtVG einhalten.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Behörde Sterbegeld allein wegen der Versicherung ablehnt?

Legen Sie gegen die Ablehnung dar, dass Ihnen die Versicherungssumme nicht zugeflossen ist und Sie die Bestattungskosten selbst getragen haben. Die bloße Bezeichnung als Sterbegeldversicherung rechtfertigt nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht ohne Weiteres die Ablehnung.

Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, wer die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat. Die ältere Rechtsprechung berücksichtigt zwar, dass eine Sterbegeldversicherung typischerweise zur Finanzierung einer Bestattung dienen kann. Dieser Erfahrungssatz ist jedoch widerlegbar und ersetzt keine gesetzliche Anrechnungsvorschrift. Weisen Sie deshalb nach, dass die Leistung an einen Dritten ausgezahlt wurde und Ihnen kein Ausgleich zugutekam. Legen Sie außerdem die Vertragsbedingungen vor, aus denen sich keine verbindliche Zweckbindung zugunsten der Bestattung ergibt.

Fügen Sie Rechnungen, Kontoauszüge, den Versicherungsschein und den Auszahlungsnachweis bei. Erklären Sie zusätzlich, dass keine vorrangig berechtigte Person nach § 18 Abs. 1 BeamtVG vorhanden ist, sofern dies zutrifft. Verlangen Sie eine erneute Prüfung und greifen Sie den Bescheid mit dem dort genannten Rechtsbehelf an. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt regelmäßig einen Monat; prüfen Sie deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung und handeln Sie fristgerecht.


Zurück zur FAQ Übersicht

Ab wann kann ich Prozesszinsen verlangen, wenn ich Sterbegeld erfolgreich einklage?

Prozesszinsen können Sie grundsätzlich ab dem Tag der Klageerhebung verlangen, nicht erst ab dem erfolgreichen Urteil. Voraussetzung ist, dass Ihre Sterbegeldforderung eindeutig beziffert oder rein rechnerisch zweifelsfrei bestimmbar ist.

Nach § 291 BGB fallen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Rechtshängigkeit bedeutet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die Klage beim Gericht eingegangen ist. Sie tritt bei einer Verpflichtungsklage nach § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Klageerhebung ein. Die Zinsen können im öffentlichen Recht entsprechend verlangt werden, wenn keine besondere Regelung entgegensteht. Bei einer am 7. April 2022 eingegangenen Klage begann der Zinslauf deshalb grundsätzlich an diesem Tag.

Ihr Klageantrag muss den konkreten Sterbegeldbetrag nennen oder seine Berechnung ohne weitere rechtliche Bewertung ermöglichen. Eine bloß allgemeine Forderung auf Zahlung von Sterbegeld genügt dafür regelmäßig nicht, wenn Ihre Bestattungskosten bereits feststehen. Prüfen Sie deshalb den gerichtlichen Eingangsnachweis und beantragen Sie die Zinsen ausdrücklich ab diesem Datum.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
VGH München – Az.: 14 B 25.281 – Urteil vom 23.07.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Схожие новости

#Наименование новостиТональностьИнформативностьДата публикации
1Reisekostenerstattung für Beamte: Anspruch bei Hotelstornierung durch Dritte0504-06-2026
2Gemeinsames Oder-Konto: Ehefrau muss 143.900 € zurückzahlen023.428-07-2026
3Patchwork-Kinderbetreuung: Kein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG für soziale Eltern020.8415-09-2026
4Schenkungsrückforderung verjährt: BGH zum Fristbeginn bei Verarmung020.7103-08-2026
5Unerlaubte GKV-Rückführung: Honorar vollständig zurück0517-06-2026
6BGH: Einkommen der Ehefrau darf pfändungsfreien Betrag nicht mindern021.703-08-2026
7Юрист Баранов: неполученную пенсию после смерти человека могут забрать близкие011.6623-08-2026
8Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Beurlaubung: Versorgungszuschlag genügt nicht021.1912-08-2026
9Nutzungsvergütung bei Ehewohnung: Wer zahlt und wie viel steht Ihnen zu?0506-05-2026
10Gemeinschaftskonto abgeräumt: Wie Sie Geld vom Ex zurückfordern022.8109-08-2026

Классификация: . Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 10. Тональность: 0. Информативность: 19.83. Источник: www.ra-kotz.de.