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Batteriespeicher per Software gedrosselt: Rückabwicklung scheitert ohne Defektnachweis

Дата публикации: 03-10-2026 12:34:34

70 Prozent Kapazität statt voller Leistung: Nach Brandfällen bei anderen Speichern reduziert der Hersteller per Software auch die Leistung des eigenen Solarspeichers. 11.424 Euro wollte der Käufer dafür zurück – doch reicht die bloße Drosselung aus, um einen Defekt des eigenen Geräts zu belegen?
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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Würzburg entschied am 29.04.2025 (22 O [...]

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70 Prozent Kapazität statt voller Leistung: Nach Brandfällen bei anderen Speichern reduziert der Hersteller per Software auch die Leistung des eigenen Solarspeichers. 11.424 Euro wollte der Käufer dafür zurück – doch reicht die bloße Drosselung aus, um einen Defekt des eigenen Geräts zu belegen?

Trotz gedrosselter Speicherkapazität auf 70 Prozent sah das LG Würzburg keinen Sachmangel und wies Rücktritt ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 O 454/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Würzburg entschied am 29.04.2025 (22 O 454/24): Der Käufer einer Photovoltaikanlage konnte den Kauf des Heimspeichers nicht rückabwickeln, weil der Hersteller die Leistung später per Software begrenzte und kein körperlicher Defekt nachgewiesen war. Das Gericht verlangte konkrete Hinweise auf einen körperlichen Defekt am jeweiligen Speicher.


  • Software statt Hardwarefehler: Der Hersteller begrenzte später die Leistung aus Sicherheitsgründen; danach lief der Speicher zeitweise wieder voll.
  • Einzelne Brände genügen nicht: Brände bei anderen Geräten belegten keinen Fehler am konkreten Speicher.
  • Garantie braucht einen Fehler: Das Gericht fand weder Materialfehler noch eine durch Verschleiß gesunkene Kapazität.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Würzburg
  • Datum: 29.04.2025
  • Aktenzeichen: 22 O 454/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Garantie
  • Streitwert: 11.424 Euro
  • Wichtig für: Käufer von Heimspeichern, Betreiber von Photovoltaikanlagen
LG Würzburg: Software-Drosselung eines PV-Speichers berechtigt nicht zum Rücktritt

Das Landgericht Würzburg hat am 29.04.2025 (Az. 22 O 454/24) die Klage eines Käufers einer Photovoltaikanlage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vollständig abgewiesen. Eine vorsorgliche Reduzierung der Speicherkapazität per Software durch die Herstellerin begründet nach Auffassung des Gerichts weder einen Sachmangel noch einen Garantiefall.

Der Mann hatte am 01.03.2022 einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über eine Photovoltaikanlage samt Batterieheimspeicher des Typs Senec Home V3 hybrid duo mit 5,0 kWh geschlossen. Die Herstellerin entwickelt und produziert Stromspeicher und vertreibt sie über Händler wie die Verkäuferin des Käufers.

Anfang März 2022 kam es bei drei anderen Speichern der Herstellerin zu Verpuffungen in Technikräumen von Wohnhäusern. Sie begrenzte daraufhin vorsorglich bei rund 66.000 bereits installierten Speichern die Kapazität, zunächst auf 50 Prozent, später auf 70 Prozent. Nachdem die Herstellerin die Monitoring-Software „SmartGuard“ entwickelt und aufgespielt hatte, nahm sie die Speicher spätestens ab Juni 2022 wieder in Betrieb. Nach einem weiteren Brandvorfall im März 2023 begrenzte sie ab dem 19.03.2023 erneut die Kapazität vorhandener Speicher, darunter den des Käufers. Unstreitig lief dieser Speicher vom 03.07.2023 bis zum 09.08.2023 wieder mit voller Kapazität. Seit dem 09.08.2023 war er jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung erneut auf 70 Prozent reduziert.

Der Käufer setzte der Verkäuferin mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.07.2023. Am 23.01.2024 erklärte er über seine Prozessbevollmächtigte den Teilrücktritt hinsichtlich des Speichers. Er verlangte 11.424 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Speichers, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 1.212,61 Euro nebst Zinsen. Die Verkäuferin und die Herstellerin, die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten war, beantragten Klageabweisung. Die Verkäuferin hielt zudem zwei Anträge für zu unbestimmt und damit unzulässig. Das Gericht sah das anders: Die Anträge seien hinreichend bestimmt, die Klage zulässig. In der Sache hatte sie dennoch keinen Erfolg.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die vorsorgliche Reduzierung der Speicherkapazität durch einen nachträglichen technischen Software-Ferneingriff des Herstellers begründet keinen Sachmangel bei Gefahrübergang, wenn die Maßnahme auf einer erst nach der Übergabe getroffenen Herstellerentscheidung beruht und kein physischer Defekt der Hardware vorliegt.
  2. Aus vereinzelten Schadensfällen bei einer verschwindend geringen Quote baugleicher Geräte lässt sich nicht auf einen Mangel aller Geräte dieses Typs schließen; ohne greifbare Anhaltspunkte für einen Defekt des konkreten Kaufgegenstands stellt ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Warum die Drosselung des Speichers kein Sachmangel ist

Die Leistungsbegrenzung ist kein Sachmangel, weil sie bei der Übergabe der Kaufsache weder vorlag noch in ihr angelegt war. Das Gericht prüfte den Rückabwicklungsanspruch nach den §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 und 346 BGB. Ein Rücktritt wegen eines Mangels setzt voraus, dass die Kaufsache schon bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe, mangelhaft war.

Die Drosselung folgte erst nach der Übergabe

Die Leistungsreduzierungen von 2022 und 2023 beruhten laut Gericht auf einer bewussten Entscheidung der Herstellerin, die erst nach der Installation fiel. Daraus ergebe sich keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit und auch keine Abweichung von öffentlichen Äußerungen der Herstellerin.

Die Kapazitätsreduzierung sei ein technischer Ferneingriff des Herstellers nach Gefahrübergang. Das Gericht verwies dazu auf das Landgericht Heilbronn (Az. 15 O 342/23). Einen physischen Defekt des Speichers habe der Käufer nicht konkret dargelegt. Einen Mangel im Sinne des § 434 BGB hielt das Gericht daher nicht für nachgewiesen.

Der Vollbetrieb im Sommer 2023 widerlegt die Reparaturthese

Der Käufer schloss aus der unstreitigen Drosselung, dass ein physischer Defekt der Zellmodule vorliegen müsse. Nach seinem Vortrag betraf die Drosselung nicht alle Batterien, weshalb er einen Sachmangel an den Zellmodulen vermutete. Das Gericht hielt diesen Schluss für unschlüssig und wertete ihn als Vortrag ins Blaue hinein. Die Reduzierung beruhe auf einer nachträglich von außen per Software auf den Speicher wirkenden Sicherheitseinstellung. Sie hänge nicht von der Leistungsfähigkeit der eingebauten Elemente ab.

Dafür sprach nach Ansicht des Gerichts der Betrieb des Speichers. Vom 03.07.2023 bis zum 09.08.2023 funktionierte er mit voller Kapazität, und auch nach früheren Drosselungen hatte er mehrfach wieder voll gearbeitet. Eine physische Reparatur war demnach nicht nötig, um ihn wieder voll zu betreiben. Die gegenteilige Behauptung des Käufers, zur Wiederinbetriebnahme sei eine Reparatur erforderlich, ließ sich damit nicht halten.

In einer anderen Konstellation könnte es anders liegen: Läge bei einem Batteriespeicher nachweislich ein geräteeigener Hardwaredefekt der Zellen vor, der die Kapazität dauerhaft mindert und sich nicht durch ein Software-Update beheben ließe, könnte eine physische Mangelhaftigkeit im Sinne der Gewährleistung in Betracht kommen. Das Landgericht Würzburg hatte einen solchen Fall nicht zu entscheiden.

Weshalb Garantie und digitales Kaufrecht nicht weiterhelfen

Garantie- und Sonderansprüche scheitern, weil die Drosselung nicht auf einem Fehler der Module beruhte und der Speicher nicht unter das Kaufrecht für digitale Elemente fällt. Der Käufer hatte sich auf Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen (Anlage K 1) und auf § 475b BGB berufen.

Die Garantie erfasst keine Sicherheitseinstellung per Software

Ein Garantiefall nach Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen lag laut Gericht nicht vor. Weder ein Material- oder Verarbeitungsfehler noch eine durch Degradation der Module verursachte Unterschreitung der nutzbaren Kapazität sei festgestellt. Die Kapazitätsreduzierung habe vielmehr eine nachträgliche Software-Sicherheitseinstellung des Herstellers verursacht. Sie beruhe nicht auf der Leistungsfähigkeit der beim Käufer eingebauten Elemente, die nach der Drosselung mehrfach wieder mit voller Kapazität funktioniert hätten.

Der Batteriespeicher ist keine Ware mit digitalen Elementen

Der Käufer machte außerdem einen Mangel des digitalen Elements der Batteriemanagementsoftware nach § 475b BGB geltend. Das Gericht verneinte einen Mangel nach § 475b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Der Batteriespeicher sei keine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 1 BGB. Einen Paketvertrag über digitale Leistungen mit der Verkäuferin gebe es ebenfalls nicht.

Ohne Rückabwicklung entfallen auch die Nebenforderungen

Weil kein Anspruch auf Rückabwicklung bestand, scheiterte auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten konnte der Käufer ebenfalls nicht verlangen, da ein Hauptanspruch fehlte.

Warum einzelne Brände keinen Defekt des konkreten Speichers belegen

Die Brände bei anderen Speichern belegen keinen Mangel des Speichers des Käufers, weil die Brandquote gering ist und greifbare Anhaltspunkte für einen Defekt gerade dieses Geräts fehlen.

Die Brandquote von 0,0046 Prozent begründet keinen Serienmangel

Der Käufer sah in einzelnen Bränden bei Speichern der Herstellerin den Beleg, dass auch sein Gerät mangelhaft sein müsse. Die Verkäuferin hielt dagegen: Bei jedem Stromspeicher bestehe ein Technologierisiko, beim Speicher des Käufers aber keine darüber hinausgehende Brandgefahr. Aus Bränden einzelner Speicher könne bei der Vielzahl installierter Geräte nicht auf einen Mangel geschlossen werden. Die verwendeten NCA-Batteriezellen entsprächen dem Marktstandard. Die Herstellerin ergänzte, die Leistungsreduzierung sei eine automatisierte Sicherheitsmaßnahme gewesen, die nicht auf technischen Messdaten beruht habe.

Das Gericht stellte darauf ab, dass es nur bei 0,0046 Prozent der installierten Speicher der Herstellerin zu Bränden gekommen war. Daraus lasse sich nicht schließen, dass sämtliche Speicher, auch der des Käufers, denselben Mangel aufwiesen. Auch die Leistungsreduzierung oder die Versetzung bestimmter Speichermodelle in den Stand-by-Modus reiche für sich nicht aus, um einen tatsächlichen physischen Defekt schlüssig darzulegen. Ein konkreter Mangel des Speichers sei nicht nachgewiesen.

Der Sachverständigenantrag ist ein unzulässiger Ausforschungsbeweis

Der Käufer bot Sachverständigenbeweis zum Nachweis eines Mangels an. Das Gericht hielt den Antrag nach der zitierten Rechtsprechung für unzulässig (BGH, NJW 2012, 2427 Rz. 40).

Hier fehlten laut Gericht greifbare Anhaltspunkte für einen physischen Defekt des konkreten Speichers. Die bloße Leistungsreduzierung, die Brandfälle bei einzelnen Geräten und die Vermutung, alle betroffenen Speicher seien schadhaft, genügten dafür nicht. Ein Gutachten zur Beschaffenheit des Speichers musste das Gericht deshalb nicht einholen.

Kostenfolge, Vollstreckung und nicht entschiedene Einwände

Der Käufer trägt die Kosten des Rechtsstreits (§§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist für die Verkäuferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). Durch Beschluss setzte das Gericht den Streitwert auf 11.424 Euro fest.

Einige Punkte ließ das Gericht unbeschieden, weil die Klage schon am fehlenden Mangel scheiterte. Dazu gehören die Einrede der Verjährung, die die Herstellerin unter Annahme einer zweijährigen Frist erhob, und die Frage, ob dem Käufer Nutzungsvorteile anzurechnen wären. Ebenso blieb offen, ob der Speicher brutto 11.424 Euro oder, wie die Verkäuferin behauptete, 8.490 Euro gekostet hatte. Die Entscheidung wirkt zwischen den Beteiligten. Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen ein Hersteller die Kapazität eines Speichers nachträglich per Software begrenzt, kann sie als Argumentationshilfe dienen.

Unsere Einschätzung

Für Besitzer gedrosselter PV-Heimspeicher verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Würzburg den Blick vom spürbaren Minderertrag auf den Übergabezeitpunkt. Weil die Begrenzung erst danach als äußere Sicherheitseinstellung aufgespielt wurde, verlangt sie den Nachweis eines körperlichen Fehlers genau dieses Geräts. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob Befunde am eigenen Speicher vorliegen, nicht nur der Verweis auf andere Brände und die Fernabschaltung.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für dauerhaft gedrosselte Anlagen hart wirkt. Ob dasselbe gilt, wenn ein Speicher nach der Drosselung nie wieder Volllast erreicht, musste das Gericht nicht entscheiden – hier sprach gerade die unstreitige Vollbetriebsphase im Sommer gegen einen Hardwarefehler. Wir halten fest installierte Ertragsprotokolle deshalb für aussagekräftiger als allgemeine Vermutungen zum Zelltyp.

Gedrosselter Batteriespeicher: Warum der Zeitpunkt entscheidend war

Dass der Speicher des Klägers zwischenzeitlich wieder mit voller Kapazität lief, entzog seiner These vom physischen Defekt die Grundlage. Für das Gericht zählte allein, ob die Kapazitätsbegrenzung schon bei der Übergabe der Anlage vorlag oder erst später durch den Hersteller von außen aufgespielt wurde. Hätte der Speicher nach der ersten Drosselung nie wieder die volle Leistung erreicht oder hätte ein Sachverständigenbefund einen konkreten Hardwarefehler belegt, wäre die Bewertung anders ausgefallen.

Bei eigenen Fällen mit gedrosselten Speichern kann es darauf ankommen, ob die Anlage nach einer Reduzierung jemals wieder volle Leistung brachte oder ob die Kapazität seither durchgehend begrenzt blieb. Lag die Begrenzung von Anfang an vor, etwa weil sie bereits bei der Installation technisch angelegt war, könnte das anders zu bewerten sein als ein nachträglicher Software-Eingriff nach der Übergabe. Auch die Frage, ob die Garantiebedingungen ausdrücklich Materialfehler oder einen Kapazitätsverlust durch Alterung der Module nennen, kann je nach Vertrag unterschiedlich ausfallen.

Ebenso kann es relevant sein, ob für den eigenen Speicher bereits ein unabhängiger Befund zu einem physischen Defekt vorliegt oder ob sich die Vermutung bislang nur auf die Drosselung selbst stützt. Selbst wenn ein Speicher dauerhaft begrenzt bleibt, kann das allein noch keinen Rückschluss auf einen Hardwarefehler erlauben.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Zeiträume, in denen der Speicher mit voller oder reduzierter Kapazität lief
  • Herstellerschreiben zu Sicherheitsmaßnahmen oder Software-Updates
  • Garantiebedingungen mit Formulierungen zu Material- oder Verarbeitungsfehlern
  • Datum der eigenen Fristsetzung und einer etwaigen Rücktrittserklärung

Der Hebel lag hier nicht im Verweis auf Brände anderer Speicher, sondern im eigenen Betriebsverlauf – gerade die zeitweise volle Leistung sprach gegen einen Hardwaredefekt. Welches Gewicht die eigenen Unterlagen im konkreten Fall haben, lässt sich ohne Blick auf die tatsächlichen Schreiben kaum einschätzen.

Wer einen vergleichbaren Fall hat, kann den eigenen Verlauf kurz schildern und sich von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung dazu erstellen lassen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erfasst die Herstellergarantie auch eine nachträgliche Sicherheitsdrosselung per Software am Batteriespeicher?

Die Herstellergarantie nach Ziffer B Abs. 1 erfasst eine vorsorgliche Software-Sicherheitsdrosselung nicht, wenn weder ein Material- oder Verarbeitungsfehler noch eine durch Leistungsabbau verursachte Kapazitätsminderung festgestellt ist. Das LG Würzburg wandte dies auf einen nachträglich gedrosselten Speicher an.

Nach Ziffer B Abs. 1 setzt die Garantie einen Material- oder Verarbeitungsfehler oder einen durch Leistungsabbau der Module verursachten Rückgang der nutzbaren Kapazität voraus. Im entschiedenen Fall beruhte die Begrenzung dagegen auf einer nachträglichen Sicherheitseinstellung des Herstellers, nicht auf einem festgestellten Fehler der Module. Zudem hatte der Speicher nach den Eingriffen mehrfach wieder mit voller Kapazität funktioniert, ohne dass dafür eine Reparatur erforderlich war. Die zeitweise Drosselung allein begründete daher keinen Garantiefall.


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Gilt das Kaufrecht für digitale Elemente auch für die Steuerungssoftware meines Batteriespeichers?

Nach dem Urteil des Landgerichts Würzburg gilt die Steuerungssoftware des Senec Home V3 hybrid duo nicht als digitales Element; deshalb greift § 475b BGB nicht. Das Gericht verneinte für den Speicher sowohl eine Ware mit digitalen Elementen als auch einen Paketvertrag über digitale Leistungen mit der Verkäuferin.

§ 475b BGB regelt Mängel bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Abs. 1 BGB. Das Gericht ordnete den Batteriespeicher nicht als eine solche Ware ein und stellte auch keinen Paketvertrag mit der Verkäuferin fest. Die nachträgliche Begrenzung der Speicherkapazität durch einen Software-Ferneingriff änderte daran nichts. Sie begründete daher nach dieser Entscheidung keinen Mangel der Steuerungssoftware nach den besonderen Regeln für digitale Produkte.


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Belegen Brände bei anderen Speichern auch ohne Befund einen Defekt meines Geräts?

Brände bei anderen, auch baugleichen Speichern belegen ohne greifbare Hinweise auf einen Defekt des eigenen Geräts keinen Mangel. Das LG Würzburg hielt eine Brandquote von 0,0046 Prozent nicht für ausreichend, um auf einen Serienmangel zu schließen.

Einzelne Brandfälle unter rund 66.000 installierten Speichern bewiesen nach Auffassung des Gerichts nicht, dass alle Geräte denselben physischen Mangel aufwiesen. Auch die softwarebedingte Drosselung oder der Stand-by-Betrieb bestimmter Modelle belegten für sich genommen keinen Defekt des konkreten Speichers. Für einen Sachverständigenbeweis mussten greifbare Anhaltspunkte für einen physischen Defekt vorliegen; eine bloße Vermutung genügte nicht. Ohne solche Anhaltspunkte wäre ein Gutachten nach BGH NJW 2012, 2427 Rz. 40 ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.


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Was gilt, wenn mein Speicher seit der Drosselung nie wieder volle Kapazität erreicht?

Das Würzburger Urteil lässt offen, ob Sie bei dauerhaft fehlender Vollkapazität zurücktreten können; entschieden wurde nur über einen Speicher, der zwischenzeitlich wieder voll lief. Dieser erreichte vom 3. Juli bis 9. August 2023 ohne physische Reparatur wieder seine volle Kapazität.

Nach Auffassung des Gerichts beruhte die Begrenzung auf einer nachträglichen Software-Sicherheitseinstellung und nicht auf einem nachgewiesenen Zellendefekt. Der Speicher hatte bereits früher und im Sommer 2023 zeitweise wieder seine volle Kapazität erreicht, ohne dass eine physische Reparatur nötig war. Deshalb widerlegte dieser Verlauf die Behauptung des Klägers, für die Wiederherstellung sei eine Reparatur erforderlich gewesen. Eine bloße Drosselung belegte nach dem Urteil keinen physischen Mangel des konkreten Speichers.

Anders könnte die Bewertung ausfallen, wenn ein geräteeigener Hardwaredefekt der Zellen nachgewiesen ist, der die Kapazität dauerhaft mindert und sich nicht durch ein Software-Update beheben lässt. Ob ein solcher Defekt einen Sachmangel begründet und Gewährleistungsrechte eröffnet, hat das Landgericht nicht entschieden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Würzburg · Az. 22 O 454/24 · Urteil vom 29.04.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Endurteil vom 29.04.2025

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.424,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines zwischen den Parteien am 01.03.2022 geschlossenen Kaufvertrags mit Montageverpflichtung über eine Photovoltaikanlage nebst dem Batterieheimspeicher des Typs Senec Home V3 hybrid duo 5,0 kWh.

Die Streithelferin entwickelt und produziert Stromspeicher für Photovoltaikanlagen, die sie über Vertriebshändler wie die Beklagte verkauft.

Bereits Anfang März 2022 kam es bei drei anderen Speichern der Streithelferin zu Verpuffungen in den Technikräumen von Wohnhäusern. Die Streithelferin versetzte daraufhin auch ca. 66.000 weitere bereits installierte Speicher sicherheitshalber in einen Modus, in welchem die Speicherkapazität zunächst auf 50 % und später auf 70 % begrenzt wurde. Nachdem die Streithelferin eine Monitoring-Software, den sogenannten „SmartGuard“ entwickelt und bei den vorhandenen Speichern aufgespielt hatte, nahm sie die Speicher spätestens ab Juni 2022 wieder in Betrieb.

Im März 2023 kam es erneut zu einem Brandvorfall bei dem Speichern der Streithelferin. Daraufhin begrenzte die Streithelferin die Speicherkapazität der vorhandenen Speicher ab 19.03.2023, darunter auch der Speicher des Klägers, auf 50% bzw. zu einem späteren Zeitpunkt 70 %.

Unstreitig konnte der Speicher seit dem 03.07.2023 wieder zu 100% betrieben werden. Erst seit dem 09.08.2023 erfolgte, jedenfalls bis zur mündlichen Hauptverhandlung, eine erneute Reduzierung auf 70%.

Der Kläger setzte der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.07.2023. Mit Schreiben vom 23.01.2024 (Anlage K 6) erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte hinsichtlich des Batteriespeichers den (Teil-)Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten.

Der Kläger behauptet, der anteilige Brutto-Kaufpreis für den Batterieheimspeicher betrage 11.424,00 Euro. Der Kläger behauptet weiterhin, dass eine physische Reparaturmaßnahme für die Wiederinbetriebnahme erforderlich sei.

Der Kläger meint, dass wegen der Leistungsbeschränkungen ein Sachmangel an den Zellmodulen des Batteriespeichers vermutet werde (BI. 15). Auch läge ein Mangel des digitalen Elements der Batteriemanagementsoftware gem. § 475b BGB vor (BI. 16). Zudem läge ein Garantiefall im Sinne der Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen (Anlage K 1) vor.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.05.2024 der … den Streit verkündet, die mit Schriftsatz vom 12.06.2023 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Die Kläger beantragen:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.424,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Batteriespei- chers mit der Seriennummer DE-V3_HD-03LI10-64108 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Batterieheimspeicher habe einen Preis von 8.490€ brutto gehabt.

Die Beklagte hält die Klageanträge Ziff. 1 und 2 aufgrund mangelnder Bestimmtheit für unzulässig.

Die Beklagte meint, es liege ein Technologierisiko bei jedem Stromspeicher vor. Eine darüber hinausgehende Brandgefahr bestehe bei dem Speicher des Klägers nicht. Aus Bränden einzelner Speicher könne bei der Vielzahl der installierten Speicher der Streithelferin nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Speichers der Klägerin geschlossen werden. Im übrigen entsprächen die NCA-Batteriezellen dem Marktstandard.

Die Beklagte meint, dass der Kläger sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen müsse.

Die Streithelferin trägt darüber hinaus vor, es handele sich bei der Leistungsreduzierung um eine automatisierte Sicherheitsmaßnahme, die nicht auf Grundlage technischer Messdaten erfolgt sei. Es sei bereits unschlüssig, aus der Leistungsreduzierung einen Sachmangel in den Modulen herzuleiten. Im übrigen liege auch kein Sachmangel aufgrund garantievertraglicher Zusagen vor. Außerdem hat die Streithelferin unter Annahme einer 2- jährigen Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erhoben.

In der Sache fand am 18.02.2025 eine mündliche Verhandlung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2025 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Entgegen des Vortrags der Beklagten hat das Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Die unter Ziff. 1 und 2 der Klage gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt, sodass die Klage zulässig ist.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages mit Montageverpflichtung über den gegenständlichen Batteriespeicher. Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.

a) Der Kläger und die Beklagte haben am 01.03.2022 einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über den gegenständlichen Batteriespeicher geschlossen.

b) Es liegt kein Garantiefall im Sinne der Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen (Anlage K 1) vor, da weder ein Material-/Verarbeitungsfehler noch eine Unterschreitung der nutzbaren Kapazität in Folge von Degradation der Module vorliegt. Die Reduzierung der Speicherkapazität erfolgt aufgrund einer von außen per Software auf den Speicher wirkenden, vom Hersteller vorgenommenen Sicherheitseinstellung, nicht jedoch aufgrund der Leistungsfähigkeit der beim Kläger verbauten Elemente, die in der Vergangenheit auch nach der Drosselung mehrfach wieder zu 100% funktionierten.

c) Ein Mangel i.S.d. § 434 BGB wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Nach dem in § 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet (BGH, NJW 2019, 3147; NJW 2015, 2111).

Eine nach diesen Maßstäben ausreichende richterliche Überzeugung dahingehend, dass ein Mangel am Speicher des Klägers vorliegt, konnte das Gericht in diesem Fall nicht erlangen.

aa) Zunächst stellt die Leistungsreduzierung im Jahr 2022 und 2023 keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar, da diese Leistungsreduzierung bei Gefahrübergang und damit bei Übergabe der Kaufsache noch nicht vorlag und auch nicht angelegt war.

Vielmehr beruht die Leistungsreduktion des Batteriespeichers auf einer bewussten Entscheidung der Streithelferin nach Installation bei dem Kläger. Dementsprechend kann sich hieraus weder ein Mangel wegen Abweichens von der Sollbeschaffenheit noch Abweichens von öffentlichen Äußerungen der Streithelferin ergeben.

Der Schluss des Klägers von der – unstreitig erfolgten – Leistungsdrosselung der Batterie auf einen Mangel stellt ebenfalls keinen schlüssigen Vortrag für das Vorhandensein eines Sachmangels dar. Soweit der Kläger meint, es sei hiervon darauf zu schließen, dass an der streitgegenständlichen Batterie ein physischer Defekt der Zellmodule vorliegen müsse, weil die Drosselung nicht alle Batterien der Beklagten betreffe, erfolgt der Vortrag der Klägerin ins Blaue hinein.

Dass entgegen der Auffassung des Klägers keine physische Reparaturmaßnahme für die Wiederinbetriebnahme erforderlich ist, zeigt sich bereits daran, dass der Speicher des Klägers im Zeitraum von 03.07.2023 bis zum 09.08.2023 zu 100% funktioniert hat, sodass sich bereits hieraus die Mangelfreiheit ergibt.

Letztlich liegt die Reduzierung der Speicherkapazität in einem technischen Ferneingriff des Herstellers nach Gefahrübergang begründet (vgl. LG Heilbronn, Az: 15 O 342/23).

bb) Ein Mangel folgt auch nicht aus § 475 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, da es sich bei dem Batteriespeicher schon nicht um eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327 a Abs. 1 BGB handelt. Es liegt kein Paketvertrag über digitale Leistungen mit der Beklagten vor.

cc) Ein Mangel der Speicher des Klägers i.S.d. § 434 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass einzelne von der Streithelferin produzierte Speicher in Brand geraten sind.

Ein konkreter Mangel am Speicher des Klägers wurde nicht vorgetragen. Vielmehr schließt die Klägerseite aus den einzelnen Bränden darauf, dass die streitgegenständlichen Speicher mangelhaft sein müssen. Ein entsprechender Schluss lässt sich allerdings nicht ziehen. Allein die Tatsache, dass einzelne einer Vielzahl von Stromspeichern einen Mangel aufweisen mögen, lässt nicht darauf schließen, dass sämtliche Stromspeicher – so auch die Stromspeicher des Klägers – denselben Mangel aufweisen. So ist es lediglich bei 0,0046 % der installierten Speicher der Streithelferin zu Bränden gekommen.

Soweit zum Nachweis des Vorliegens eines Mangels Sachverständigenbeweis angeboten worden ist, handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Der Beweisführer ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, NJW 2012, 2427 Rz. 40).

Damit liegt hier ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Es sind keinerlei greifbarer Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der konkrete Batteriespeicher des Klägers einen physischen Defekt aufweist. Ein Mangel in Form eines tatsächlich vorliegenden technischen Defekts der Speichereinheit ist nicht gegeben. Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Allein der Umstand, dass es einzelne, mit 0,0046 % extrem wenige Batteriespeicher der Streithelferin gibt, die von Bränden betroffen waren, stellt keinen Anhaltspunkt dafür da, dass dies auch beim Batteriespeicher des Klägers der Fall ist. Dass alle Speicher, die von der Leistungsreduzierung betroffen sind, als schadhaft eingestuft werden sollen, stellt eine reine Spekulation des Klägers dar. Objektivierbare Anhaltspunkte für diese Vermutung gibt es nicht. Allein der Umstand, dass die Streithelferin bestimmte Modelle der von ihr hergestellten Speicher reduziert oder in den Stand-by-Modus versetzt hat, reicht nicht für einen schlüssigen Vortrag dahingehend, dass alle diese Speicher einen tatsächlichen physischen Defekt aufweisen.

d) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

3. Mangels Anspruch hinsichtlich Ziff. 1 des Klageantrags besteht auch der begehrte Feststellungsanspruch hinsichtlich Ziff. 2 des Antrags nicht. Insoweit wird auf die vorstehende Begründung verwiesen.

4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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