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Audi A6: Vereinbarte Steuerkettenprobleme und hoher Ölverbrauch verhindern Rücktritt

Дата публикации: 06-10-2026 11:28:47

Rasselnde Steuerkette, 1,2 Liter Ölverbrauch auf 600 Kilometern – alles stand schon schwarz auf weiß im Kaufvertrag. Trotzdem zog der Käufer vor das Landgericht Stade und forderte 2.248,00 Euro zurück, samt Freistellung vom Darlehen. Half ihm die eigene Unterschrift unter die Mängelliste – oder wurde sie zum Problem?
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Rasselnde Steuerkette, 1,2 Liter Ölverbrauch auf 600 Kilometern – alles stand schon schwarz auf weiß im Kaufvertrag. Trotzdem zog der Käufer vor das Landgericht Stade und forderte 2.248,00 Euro zurück, samt Freistellung vom Darlehen. Half ihm die eigene Unterschrift unter die Mängelliste – oder wurde sie zum Problem?

Bekannter Ölverlust und fällige Steuerkette schlossen nach Urteil des Landgerichts Stade einen Rücktritt vom gebrauchten Audi aus Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 O 135/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Stade entschied am 19.02.2026 (6 O 135/25): Der Autokäufer konnte den Kauf nicht rückgängig machen, weil der Vertrag die fällige Steuerkette sowie Ölverbrauch und Ölverlust ausdrücklich als bekannte Schäden aufführte. Ein davon unabhängiger Schaden wäre dadurch nicht automatisch abgedeckt.


  • Schäden klar benannt: Vertrag und Prüfblatt nannten den nötigen Kettenwechsel, das Rasseln, Ölverbrauch und Ölverlust.
  • Keine mündliche Relativierung: Das Gericht hielt die Aussagen des Käufers und seines Zeugen dazu nicht für überzeugend.
  • Unabhängiger Schaden: Das Gericht sah keinen belegten Motorschaden außerhalb der vereinbarten Ölprobleme.
  • Keine genaue Ursachenprüfung: Der Verkäufer musste den Grund des Ölverbrauchs nicht erst untersuchen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Stade
  • Datum: 19.02.2026
  • Aktenzeichen: 6 O 135/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Autokauf, Mängelrechte
  • Streitwert: 10.603,00 €
  • Wichtig für: Gebrauchtwagenkäufer, Gebrauchtwagenhändler
LG Stade weist Rücktrittsklage nach Audi-Gebrauchtwagenkauf ab

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 6 O 135/25) die Klage eines Autokäufers vollständig abgewiesen. Der Mann wollte den Kauf eines gebrauchten Audi A6 rückabwickeln und sich von seinem Darlehen freistellen lassen. Eine fällige Steuerkette sowie Ölverbrauch und Ölverlust standen aber schon im Kaufvertrag und in einem zweiten unterschriebenen Dokument. Das Gericht sah darin eine wirksame Vereinbarung des Zustands und keinen Mangel.

Der Käufer hatte am 26.11.2024 von einem Autohändler einen Audi A6 3.0 TFS1 gekauft. Das Auto war am 18.05.2009 erstmals zugelassen worden und hatte 168.500 Kilometer auf dem Tacho. Der Preis lag bei 9.490,00 €. Für den Kauf hatte der Mann einen Darlehensvertrag abgeschlossen, die finanzierende Bank zahlte 9.450,00 € an den Händler.

Im Kaufvertrag stand in einem hervorgehobenen Absatz unter „Besondere Vereinbarungen/Erfüllungsort-Gerichtsstand“: „Das Fahrzeug ist im altersbedingten Zustand und hat altersbedingte zu erwartende Mängel/Schäden. Steuerkette fällig. MKL aktiv. Fahrzeug hat Ölverbrauch/Ölverlust. Kunde wurde darauf aufmerksam gemacht. Gewährleistung von 12 Monaten vereinbart.“ Beide Seiten unterschrieben beim Verkauf außerdem ein Dokument namens „CarCheck“. Darin waren unter anderem „Steuerkette rasselt, Wechsel fällig“, „hoher Ölverbrauch, Ölverlust“, „Ölstand niedrig“, ein unrunder Motorlauf, lautes Klackern und eine aktive Motorkontrollleuchte vermerkt.

Das Fahrzeug wurde am 14.12.2024 übergeben. Schon am 16.12.2024 meldete der Käufer dem Händler per WhatsApp ein rasselndes Geräusch der Kette. Am 23.12.2024 forderte er ihn unter Fristsetzung auf, den Schaden zu beheben. Der Händler bot an, die Steuerkette gegen eine Kostenbeteiligung zu wechseln. Ob er auch eine Überprüfung und Mängelbeseitigung angeboten hatte, blieb zwischen den Parteien streitig. Am 10.02.2025 erklärte der Käufer durch seine Anwälte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Vor Gericht verlangte der Mann zuletzt 2.248,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2025, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Dazu kamen die Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit und die Feststellung, dass sich der Händler mit der Rücknahme im Annahmeverzug befinde. Weiter forderte er 228,00 € nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten über 973,66 €. Der Zahlungsantrag hatte zunächst auf 885,00 € gelautet und war im Prozess auf 1.122,65 €, dann auf 1.803,65 € und schließlich auf 2.248,00 € gestiegen. Der Händler beantragte Klageabweisung.

Das Gericht erhob Beweis durch die Vernehmung der Zeugen K… und G…, das Ergebnis ergibt sich aus den Protokollen vom 26.11.2024 und 28.01.2026. Der Käufer trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). Den Streitwert setzte das Gericht nach §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 48 GKG auf 10.603,00 € fest.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Werden beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs konkrete Reparaturbedürftigkeiten und Mängelanzeichen wie eine fällige Steuerkette oder bestehender Ölverbrauch vertraglich ausdrücklich festgehalten, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, die Sachmängelansprüche bezüglich dieser Punkte und der damit verknüpften Verschleißursachen ausschließt.
  2. Für Klagen auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrags nach erklärtem Rücktritt ist das Gericht an dem Ort örtlich zuständig, an dem sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestimmungsgemäß befindet.
Warum das Landgericht Stade für die Klage örtlich zuständig war

Das Landgericht Stade bejahte seine Zuständigkeit, weil sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers in dessen Gerichtsbezirk befand. Die Klage hielt es deshalb für zulässig.

Bei einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag kommt es nach dem Gericht auf den Ort an, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts bestimmungsgemäß befindet. Es verwies dazu auf OLG Schleswig, NJOZ 2013, 1255, Leitsatz 1. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde. Es erfasst ebenso Schadensersatzansprüche und Nebenforderungen, die mit dem Rücktritt zusammenhängen.

Der Käufer hatte vorgetragen, das Auto habe sich bei seinem Rücktritt im Bezirk des Landgerichts Stade befunden. Das Gericht stützte sich auf die im Kaufvertrag und in der Klageschrift angegebene Anschrift sowie auf die Anhörung des Mannes. Daraus ergab sich, dass er schon beim Vertragsschluss im Gerichtsbezirk wohnte. Das Fahrzeug befand sich bestimmungsgemäß dort.

Warum rasselnde Steuerkette und Ölverlust keinen Sachmangel begründen

Die rasselnde Steuerkette und der Ölverlust stellten keine Mängel nach § 434 BGB dar, weil die Parteien diesen Zustand ausdrücklich als Beschaffenheit des Gebrauchtwagens vereinbart hatten.

Die Steuerkette war im Kaufvertrag eindeutig beschrieben

Der hervorgehobene Absatz stand zentral auf der einzigen Seite des Kaufvertrags. Die Angabe „Steuerkette fällig“ wertete das Gericht als beschreibend und nicht als bloßen pauschalen Ausschluss der Gewährleistung. Sie sei so zu verstehen, dass der Käufer die Steuerkette unmittelbar ersetzen müsse. Damit sei die Beschaffenheit konkret festgelegt worden.

Das „CarCheck“-Dokument bekräftigte den Hinweis auf das Kettengeräusch

Das gemeinsam unterzeichnete „CarCheck“-Dokument ergänzte den Hinweis um die Angabe, dass die Steuerkette rassle und der Wechsel fällig sei. Der Käufer konnte nicht damit gehört werden, welches der beiden Dokumente er zuerst unterschrieben hatte. Das Gericht hielt das für unerheblich, weil er beide im Zusammenhang mit dem Kauf unterschrieben hatte. Auf dieser Grundlage nahm es eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung zur Steuerkette an.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Steht im Kaufvertrag eines älteren Fahrzeugs ausdrücklich „Steuerkette fällig“ oder „hoher Ölverbrauch“, dürfte es dem Käufer schwerfallen, genau diese Punkte später als unerwartete Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand geltend zu machen. Das Urteil kann hierfür als Orientierung dienen, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.

Ölverbrauch und Ölverlust waren unabhängig von der Verbrennungsart erfasst

Auch zum Öl sah das Gericht eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Im Kaufvertrag standen ausdrücklich sowohl Ölverbrauch als auch Ölverlust. Deshalb sei auch ein erheblicher Umfang davon erfasst. Es spiele keine Rolle, ob Öl aus dem Fahrzeug heraustropfe oder, wie der Käufer in seiner Anhörung angegeben hatte, im Motor verbrannt werde.

Ohne Rücktrittsgrund scheitern auch die Folgeansprüche

Mangels Mangels fehlte dem Rücktritt die Grundlage. Das Gericht wies deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab, ebenso die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit, die Feststellung des Annahmeverzugs, die Überführungskosten, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsforderungen. Nach der Urteilsbegründung setzten diese Ansprüche jeweils einen Rücktrittsgrund voraus.

Warum auch der behauptete Motorschaden keinen Rücktritt rechtfertigte

Der behauptete Motorschaden berechtigte nicht zum Rücktritt, weil ein Kolbenfresser bei der Übergabe mit der späteren Fahrstrecke nicht vereinbar war. Die geschilderten Zylinderschäden hingen nach den Feststellungen des Gerichts mit dem vertraglich vereinbarten Ölverbrauch zusammen.

Der Käufer hatte vorgetragen, das Fahrzeug habe einen Kolbenfresser erlitten, in den Zylindern gebe es Abnutzungen, die dort nicht sein sollten. Neben der mangelhaften Steuerkette bestünden weitere erhebliche Schäden, das Auto sei nicht fahrfähig gewesen. Der Händler hätte darauf hinweisen müssen. Nach der Überführung nach Hause habe er beim nächsten Start klopfende oder rasselnde Geräusche bemerkt, auf 600 Kilometern habe das Auto 1,2 Liter Öl verbraucht. Als Beleg verwies er auf den Kostenvoranschlag eines Kfz-Meisterbetriebs vom 06.01.2025 über netto 4.740,10 €.

Die tatsächliche Fahrstrecke sprach gegen einen Kolbenfresser

Der Käufer hatte den Kolbenfresser zwar im Schriftsatz vorgetragen, in seiner Anhörung aber nicht erwähnt. Außerdem hielt das Gericht einen schon bei der Übergabe vorhandenen Kolbenfresser für unvereinbar damit, dass der Mann das Auto von Berlin nach Buxtehude gefahren hatte und danach noch etwa 600 Kilometer. Einen Mangel durch einen Kolbenfresser stellte es deshalb nicht fest.

Zylinderverschleiß und Risse gehörten zum vereinbarten Ölverbrauch

In der Anhörung hatte der Käufer von einem abgenutzten Motorinneren und Rissen im Zylinder berichtet. Seine Werkstatt gehe von einem Motorschaden aus. Außerdem hatte er angegeben, das Auto „fresse“ Öl. Das Gericht stellte fest, dass der Ölverbrauch mit dem Zustand der Zylinder oder dessen Ursache zusammenhing. Dass es sich um voneinander unabhängige Probleme handelte, sei nicht ersichtlich. Damit war auch der Zustand der Zylinder von der Vereinbarung zu Ölverbrauch und Ölverlust gedeckt. Die Vertragsangabe „MKL aktiv“ beschreibe für sich genommen keinen Motorschaden.

Der Händler musste die Ursache des Ölverbrauchs nicht ergründen

Der Verkäufer musste die Ursache des Ölverbrauchs nach Ansicht des Gerichts nicht genauer beschreiben. Andernfalls hätte er vor dem Verkauf etwa eine Endoskopie der Zylinder durchführen müssen. Einen davon unabhängigen weiteren Schaden sah das Gericht nicht.

Warum die Aussagen zu angeblichen mündlichen Zusagen das Gericht nicht überzeugten

Das Gericht verwarf die Behauptung mündlicher Zusagen, weil die Schilderung des Käufers im Widerspruch zum schriftlichen Vertrag stand und die Zeugenaussagen nicht überzeugten oder nicht erheblich waren. Den Beweis, dass der Händler die schriftlichen Vereinbarungen relativiert hatte, sah es als nicht erbracht an.

Der Käufer hatte angegeben, der Händler habe vor Vertragsschluss mündlich betont, mit dem Auto sei alles in Ordnung. Die Angaben im Vertrag seien nur zum Schutz des Händlers aufgenommen worden. Er habe ausdrücklich nach der Steuerkette gefragt und die Auskunft erhalten, sie sei in Ordnung. Der Händler schilderte das Gegenteil: Er habe vor Vertragsschluss mündlich mitgeteilt, die Steuerkette rassle und müsse ersetzt werden, die Motorkontrollleuchte sei aktiv und das Fahrzeug habe hohen Ölverbrauch sowie Ölverlust. Zum Zustand bei der Übergabe trug er vor, die Kette sei fahrbereit gewesen und die Überführung habe nichts verschlechtern können.

Die Schilderung des Käufers passte nicht zum Vertragsinhalt

Das Gericht hielt es für nicht glaubhaft, dass der Mann ausdrücklich nach der Steuerkette gefragt und die Antwort erhalten habe, alles sei in Ordnung, während im Kaufvertrag zentral stand, dass die Steuerkette fällig sei. Auch seine Erklärung überzeugte nicht, er habe sich damit abgefunden, weil der Händler nur eine Absicherung gewollt und bei späteren Problemen Hilfe zugesagt habe.

Der Zeuge K… konnte das Gespräch nach den Angaben des Käufers kaum gehört haben

Der Zeuge K… sollte nach der Darstellung des Käufers gehört haben, dass der Händler das Auto als in Ordnung bezeichnete und auf Fragen nach Ölverbrauch und Steuerkette entsprechend antwortete. Das Gericht fand dies nicht überzeugend. Nach der Darstellung des Käufers selbst war K… erst ins Büro gekommen, nachdem der Vertrag bereits unterschrieben war. Wie er das behauptete Gespräch hätte hören können, sei nicht nachvollziehbar. Der Zeuge hatte zudem genaue Angaben zu den Fragen gemacht, konnte sich aber nicht erinnern, ob er beim Unterschreiben des Vertrags überhaupt anwesend war.

Auf die Aussage des Zeugen G… kam es nicht an

Der Zeuge G… sollte zu einem früheren Gespräch aussagen. Weil das Gericht eine Relativierung der schriftlichen Vereinbarungen nicht für bewiesen hielt, kam es auf seine Aussage nicht an. G… hatte nach eigener Aussage ein auf laut gestelltes Telefongespräch mitgehört, ohne dass dies dem Käufer offengelegt worden sei. Ob die Aussage deshalb einem Beweisverwertungsverbot unterlag, ließ das Gericht offen. Es verwies dazu auf BGH, NJW-RR 2010, 1289, 1292.

Unsere Einschätzung

Beim Kauf älterer Gebrauchtwagen zieht das Landgericht Stade eine klare Linie: Wer konkrete Schäden im Vertrag unterschreibt, kann sie später kaum noch als Mangel geltend machen. Weil hier „Steuerkette fällig“ und Ölverbrauch ausdrücklich festgehalten waren, wertete das Gericht das als vereinbarten Zustand, nicht als pauschalen Gewährleistungsausschluss. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, wie konkret die Formulierung im Kaufvertrag ist – eine konkrete Beschreibung zählt mehr als der spätere Einwand, genau das sei ein Mangel.

Aus unserer Sicht ist diese Unterscheidung zwischen konkreter Beschreibung des Zustands und bloßer Schutzformel konsequent, auch wenn sie für Käufer hart ausfällt. Ob ein heimlich mitgehörtes Telefonat als Beweis für mündliche Zusagen taugt, musste das Gericht hier nicht entscheiden – und genau daran dürfte in anderen Fällen hängen, ob sich der Einwand halten lässt, mündlich sei etwas anderes versprochen worden.

Mängel standen schon im Kaufvertrag – und damit vereinbart

Zwei Dokumente trugen dieselbe Unterschrift des Käufers: der Kaufvertrag mit dem hervorgehobenen Absatz zu Steuerkette und Ölverbrauch sowie das gesondert unterzeichnete „CarCheck“-Formular. Weil beide dieselben Mängel konkret benannten, wertete das Gericht das nicht als pauschale Haftungsfreizeichnung, sondern als Vereinbarung über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs. Wäre im Vertrag nur allgemein von „altersbedingten Mängeln“ die Rede gewesen, ohne die einzelnen Defekte zu benennen, hätte das Gericht möglicherweise doch einen Sachmangel angenommen.

Ob eine vergleichbare Klausel im eigenen Kaufvertrag genauso wirkt, kann davon abhängen, wie konkret die Formulierung ausfällt. Steht dort nur ein allgemeiner Hinweis auf einen „altersbedingten Zustand“ ohne Benennung des einzelnen Defekts, könnte die Vereinbarung schwächer ausfallen als im entschiedenen Fall. Auch die Frage, ob neben dem schriftlich festgehaltenen Mangel ein weiterer, davon unabhängiger Schaden besteht, kann die Bewertung verändern – im vorliegenden Fall sah das Gericht den späteren Motorschaden als Teil des bereits beschriebenen Ölverbrauchs an, was nicht in jedem Fall so liegen muss.

Eine weitere Achse betrifft mündliche Zusagen, die dem schriftlichen Vertrag widersprechen sollen. Wer sich darauf stützt, braucht nach diesem Urteil eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Zeugenaussage – fehlt die, kann der Einwand auch dann scheitern, wenn er inhaltlich zutreffend wäre.

Im eigenen Kaufvertrag kann sich zeigen:

  • Konkrete Benennung des Defekts statt allgemeiner Formulierung
  • Ein zweites unterschriebenes Dokument mit denselben Angaben
  • Zeitlicher Abstand zwischen Unterschrift und erster Mängelrüge
  • Eigenständiger Schaden, der im Vertrag nicht erwähnt wird

In diesem Fall lag der entscheidende Punkt nicht darin, ob die Steuerkette tatsächlich defekt war, sondern darin, dass genau dieser Zustand schon vorher schriftlich festgehalten war. Ob die eigene Vertragsformulierung ähnlich eindeutig ausfällt, lässt sich oft nicht allein durch Lesen des Vertrags beurteilen.

Falls Sie unsicher sind, wie Ihr eigener Kaufvertrag zu bewerten ist, schildern Sie uns gern die Einzelheiten. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Macht es einen Unterschied, ob Kaufvertrag oder CarCheck zuerst unterschrieben wurde?

Im entschiedenen Fall war die Reihenfolge der Unterschriften auf Kaufvertrag und CarCheck unerheblich, weil der Käufer beide Dokumente im Zusammenhang mit dem Kauf unterschrieben hatte. Das Landgericht Stade wertete ihre Angaben gemeinsam als Vereinbarung zum Zustand der Steuerkette.

Im Kaufvertrag stand „Steuerkette fällig“, im CarCheck zusätzlich „Steuerkette rasselt, Wechsel fällig“. Zusammen legten diese Hinweise nach Auffassung des Gerichts die Beschaffenheit des Fahrzeugs fest. Der Käufer konnte daher nicht mit dem Einwand durchdringen, er habe eines der Dokumente zuerst unterschrieben. Entscheidend war für das Gericht der Zusammenhang beider Unterschriften mit dem Kauf, nicht ihre zeitliche Abfolge. Eine Ausnahme danach, welches Blatt zuerst oder zuletzt unterschrieben wurde, ließ das Gericht nicht offen.


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Reicht die Vertragsangabe „Motorkontrollleuchte aktiv“ als Hinweis auf einen konkreten Motorschaden?

Die Vertragsangabe „Motorkontrollleuchte aktiv“ beschreibt für sich genommen keinen konkreten Motorschaden und belegt insbesondere keinen Kolbenfresser oder Zylinderschaden. Sie ersetzt daher nicht den Nachweis, dass ein eigenständiger Motorschaden bereits bei der Fahrzeugübergabe vorlag.

Im entschiedenen Fall ordnete das Gericht Zylinderverschleiß und Risse dem ausdrücklich vereinbarten Ölverbrauch und Ölverlust zu. Da diese Schäden damit zusammenhingen, waren sie nach Ansicht des Gerichts von der Vereinbarung erfasst. Einen Kolbenfresser bei Übergabe stellte das Gericht nicht fest. Einen davon unabhängigen weiteren Motorschaden sah es ebenfalls nicht als ersichtlich an.


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Welche Bedeutung hatte die Fahrtstrecke für den behaupteten Kolbenfresser bei Übergabe?

Die Fahrt von Berlin nach Buxtehude und weitere etwa 600 Kilometer sprachen gegen einen bereits bei Übergabe vorhandenen Kolbenfresser; das Gericht stellte diesen Mangel nicht fest. Der Käufer hatte den Wagen nach der Übergabe überführt und anschließend weiter genutzt.

Das Gericht hielt einen bei Übergabe bereits bestehenden Kolbenfresser mit dieser tatsächlich zurückgelegten Strecke für unvereinbar. Hinzu kam, dass der Käufer den Kolbenfresser zwar schriftlich im Prozess vorgetragen, bei seiner persönlichen Anhörung aber nicht erwähnt hatte. Deshalb stellte das Gericht keinen Mangel durch einen Kolbenfresser fest. Der angegebene Verbrauch von 1,2 Litern auf 600 Kilometern betraf zudem den vertraglich vereinbarten Ölverbrauch.

Ein späterer Kostenvoranschlag über Zylinderschäden belegt allein nicht, dass ein Kolbenfresser bereits bei Übergabe vorlag. Das Urteil bewertet die konkrete Beweislage und entscheidet nicht allgemein, wann später festgestellte Motorschäden auf einen anfänglichen Mangel schließen lassen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Stade · Az. 6 O 135/25 · Urteil vom 19.02.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 10.603,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines bei einem Autohändler gekauften Pkw.

Mit Kaufvertrag vom 26.11.2024 kaufte der Kläger bei dem Beklagten einen Audi A6 3.0 TFS1, Erstzulassung 18.05.2009, Kilometerstand 168.500 zu einem Kaufpreis von 9.490,00 € (Kaufvertrag Anlage B 1). Der Kaufvertrag enthält als Anschrift des Klägers die … .

Unter „Besondere Vereinbarungen/Erfüllungsort-Gerichtsstand“ wurde in der Mitte des eine Seite umfassenden Vertrages der folgende Absatz in Fettdruck in den Kaufvertrag aufgenommen:

Das Fahrzeug ist im altersbedingten Zustand und hat altersbedingte zu erwartende Mängel/Schäden. Steuerkette fällig. MKL aktiv. Fahrzeug hat Ölverbrauch/Ölverlust. Kunde wurde darauf aufmerksam gemacht. Gewährleistung von 12 Monaten vereinbart.

Der Kläger und der Beklagte unterschriebene im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Kaufvertrag das Dokument „CarCheck“ beim Verkauf‘ (Anlage B 1). Dort steht unter anderem „Steuerkette rasselt, Wechsel fällig“, „hoher Ölverbrauch, Ölverlust“, „Ölstand niedrig“, „unrunder Motorlauf, lautes Klackern zu hören, Steuerkette rasselt, fällig/wechseln lassen, Motorkontrollleuchte aktiv, Ölverlust/Ölverbrauch vorhanden“, „MKL aktiv, unrunder Motorlauf, Kette rasselt“.

Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 14.12.2024.

Der Kaufpreis wurde in Höhe von 9.450,00 € von der finanzierenden Bank an den Beklagten gezahlt. Der Kläger schloss zur Finanzierung des Fahrzeuges den Darlehensvertrag gemäß Anlage K 2 ab.

Er informierte den Beklagten am 16.12.2024 über WhatsApp über ein rasselndes Geräusch der Kette. Der Kläger schriebe den Beklagten am 23.12.2024 erneut an und forderte ihn unter Fristsetzung auf, den Schaden zu beheben. Der Beklagte bot ein Wechsel der Steuerkette gegen Kostenbeteiligung an. Ob der Beklagte eine Überprüfung anbot und eine Beseitigung steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger erklärte über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.02.2025 (Anlage K 4) den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, nachdem er nach Übergabe des Fahrzeugs nach Hause gefahren sei, habe er bei nächsten Starten des Fahrzeugs klopfende bzw. rasselnde Geräusche am Motor festgestellt. Für die Strecke von 600 km hatte das Fahrzeug 1,2 Liter Öl verbraucht. Der Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt B… Kfz-Meisterbetrieb vom 06.01.2025 (Anlage K 3) über netto 4.740,10 € sei zutreffend und ergebe, dass das Fahrzeug einen erheblichen Motorschaden aufweise. Das Fahrzeug habe einen Kolbenfresser erlitten. Es seien Abnutzungen in den Zylindern, wo keine sein sollten. Neben der mangelhaften Steuerkette weise das Fahrzeug noch weitere erhebliche Schäden auf. Das Fahrzeug sie nicht fahrfähig gewesen, worauf der Beklagte hätte hinweisen müssen. Der Beklagte habe mündlich betont vor Abschluss des Kaufvertrages, dass mit dem Auto alles in Ordnung sei und dass die Angaben im Kaufvertrag lediglich zu dem Schutz des Beklagten aufgenommen würden. Er habe auf das Darlehen zur Finanzierung des Fahrzeuges Raten gezahlt, woraus der Betrag und die Anpassung der Beträge in Ziffer 1 der Klageanträge folge. Der Kaufgegenstand – das streitgegenständliche Fahrzeug – habe sich zum Zeitpunkt des Rücktritts im Bezirk des Landgerichts Stade befunden.

Der Kläger beantragt nach Erhörung des Klagantrag zu Ziffer 1 von ursprünglich 885,00 € auf dann 1.122,65 €, dann 1.803,65 € und schließlich 2.248,00 €,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.248,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2025 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Audi A6 TFSI …. zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der restlichen Darlehensverbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag …. bei der …Bank AG, …, 4… … freizustellen.

3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeug in Annahmeverzug befindet,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 228,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe im Hinblick auf den Zustand der Steuerkette und das Aufleuchten der Motorkontrolllampe in einem fahrbereiten Zustand gewesen und der Zustand habe sich durch die Überführung diesbezüglich nicht verschlechtern können. Er habe dem Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages mündlich mitgeteilt, dass die Steuerkette rassele und ersetzt werden müsse, die Motorkontrollleuchte (MKL) aktiv ist und dass das Fahrzeug einen hohen Ölverbrauch mit Ölverlust aufweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K… und G…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 26.11.2024 (BI. 183 ff. d.A.) und vom 28.01.2026 (BI. 247 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stade örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bei einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Kfz bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß findet (vgl. OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255 LS 1). Dies gilt ebenfalls, wenn der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde und ebenfalls für im Zusammenhang mit dem Rücktritt stehende Schadensersatzansprüche und Nebenforderungen. Aus der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift des Klägers und aus der in der Klageschrift angegebenen Anschrift des Klägers, unter der der Kläger auch zum Termin geladen wurde, ergibt sich, dass sich der Wohnort des Klägers im Landgerichtsbezirk Stade befindet und sich bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages befand. Der von ihm erworbene Pkw befand sich daher bestimmungsgemäß im Landgerichtsbezirk Stade, wie der Kläger auch in seiner informatorischen Anhörung angegeben hat.

II.

Die Klage ist unbegründet. Es fehlt an einem Mangel an dem streitgegenständlichen Pkw im Sinne von § 434 BGB. Damit kann der Kläger weder dir Rückabwicklung des finanzierten Pkw-Kaufvertrages von dem Beklagten verlangen noch die damit im Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüche und Nebenansprüche mit Erfolg geltend machen.

Im Hinblick auf den von dem Kläger behaupteten Defekt der Steuerkette liegt eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. Im lediglich eine Seite umfassenden Kaufvertrag ist angeführt, dass die Steuerkette fällig ist. Diese Angabe ist zusammen mit weiteren negativen Beschaffenheitsvereinbarungen in einem Absatz zusammengefasst, der sich zentral auf der einzigen Seite des Kaufvertrages befindet. Der Absatz ist im Fettdruck hervorgehoben und ist damit auf dem ersten Blick ersichtlich. Zudem hat „Steuerkette fällig“ beschreibenden Charakter und ist kein pauschaler Ausschluss von Mängeln. Die Angabe lässt sich nur so zu verstehen, dass der Käufer die Steuerkette unmittelbar ersetzen muss. Zudem folgt aus dem „CarCheck“ beim Verkauf‘ (Anlage B 2), welcher mit dem Kauvertrag unterschrieben wurde, dass die Steuerkette rasselt. Dabei ist unerheblich, auf welchem Dokument der Kläger zuerst seine Unterschrift geleitet hat, jedenfalls hat er beide Dokumente zusammen unterschrieben.

Die Angabe des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, dass der Beklagte gesagt habe, dass mit dem Auto alles gut sei, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der Kläger explizit nach der Steuerkette gefragt hat und hierauf die Antwort bekommen haben will, dass mit ihr alles in Ordnung sei, dann aber im Vertrag an zentraler Stelle aufgenommen wird, dass die Steuerkette fällig ist. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger sich damit abgefunden hat, weil der Beklagte ihm gesagt habe, dass er sich nur absichern wolle, aber der Kläger kommen könne, wenn etwas mit dem Fahrzeug sei. Ebenso vermag die Aussage des Zeugen K… nicht zu überzeugen. Nach Aussage des Klägers soll der Zeuge K… erst später in das Büro des Beklagten gekommen sein, als der Kläger den Vertrag bereits unterschrieben hatte. Bereits deswegen ist es nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge K… gehört haben möchte, dass der Beklagte gesagte habe, mit dem Auto sei alles o.k. und dass explizit nach Ölverbrauch und der Steuerkette gefragt worden sei. Einerseits konnte der Zeuge K… genaue Angaben zu dem machen, wonach gefragt wurde, aber sich nicht erinnern, ob er beim Unterschreiben des Vertrages überhaupt dabei gewesen ist. Der Hauptbeweis ist mithin nicht erbracht. Das Gericht konnte keine Überzeugung davon gewinnen, dass der Beklagte die negative Beschaffenheitsvereinbarung relativiert hat. Damit kommt es nicht auf die Aussage des Zeugen G… an über den Inhalt eines früheren Gesprächs und darauf, ob die Aussauge des Zeugen G… einem Beweisverwertungsverbot unterlag, weil er das auf laut gestellte Telefongespräch mitgehört hat, ohne dass dies nach Aussage des Zeugen G… dem Kläger offengelegt wurde (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1289, 1292).

Im Hinblick auf den hohen Ölverbrauch bzw. den Ölverlust liegt ebenfalls eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. Der Kläger kann sich auf den hohen Ölverbrauch bzw. den Ölverlust nicht berufen. Im Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass das Fahrzeug „Ölverbrauch/Ölverlust“ hat. Da sogar das Wort Ölverlust mit aufgenommen wurde, ist gerade ein erheblicher Umfang des Ölverlusts mit aufgenommen wurden in die Beschreibung, gleich ob dieses heraustropft oder – was wahrscheinlicher ist und vom Kläger in seiner informatorischen Anhörung angegeben wurde vom Auto gefressen werde, also im Motorraum verbrennt.

Einen schriftsätzlich vorgetragenen Kolbenfresser hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung nicht erwähnt. Es wäre auch nicht möglich gewesen, sollte ein Kolbenfresser bei Übergabe vorgelegen haben, von Berlin nach Buxtehude zu fahren und im Anschluss noch circa weitere 600 Kilometer zu fahren. Jedoch hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass der Motor innen abgenutzt sei und es Risse im Zylinder gebe. Nach Einschätzung seiner Werkstatt liege ein Motorschaden vor. Im Kauvertrag ist aufgenommen „MKL aktiv“, was dahin zu verstehen ist, dass die Motorkontrollleuchte leuchtet. Das alleine ist jedoch keine hinreichende Beschreibung für einen Motorschaden, die dazu führen würde, dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung für Motorschäden vereinbart sei. Es würde insoweit am beschreibenden Charakter fehlen. Allerdings wurde „Ölverbrauch/Ölverlust“ aufgenommen. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass das Auto Öl fressen würde. Hieraus folgt, dass im Motor verbrannt wird, was aber offenbar gerade mit dem Zustand der Zylinder im Zusammenhang steht bzw. die Folge davon ist. Damit ist von der Beschreibung des ,,Ölverbrauchs/Ölverlust“ auch ein Zustand im Motor erfasst, der damit unmittelbar im Zusammenhang steht und offenbar die Ursache dafür ist, dass das Auto Öl frisst. Dass der hohe Ölverbrauch bzw. Ölverlust damit nicht im Zusammenhang steht und es sich bei dem Zustand der Zylinder um etwas komplett anderes handeln würde, ist nicht ersichtlich. Weitere Problematiken bezüglich des Fahrzeuges stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Die negative Beschaffenheitsvereinbarung war auch nicht genauer zu fassen, da der Verkäufer ansonsten gehalten gewesen wäre, vor dem Verkauf beispielsweise eine Endoskopie der Zylinder durchzuführen, um die Erscheinung des Ölverbrauchs/Ölverlusts im Sinne der Ursache hierfür noch genauer beschreiben zu können.

Da kein Mangel als Rücktrittsgrund besteht, da die etwaigen Mängel durch wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auch nicht relativiert wurden, hat der Kläger die geltend gemachten Klageansprüche nicht, da die Rückabwicklung des Kaufvertrages ebenso wie der Freistellungsanspruch von den Darlehensraten, der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges, die Überführungskosten, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsen jeweils einen Rücktrittsgrund voraussetzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 48GKG.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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