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AG München zur Oktoberfestschlägerei: Dicker Mann, der sich auf kleinen Mann setzt, muss Schmerzensgeld zahlen

Дата публикации: 14-09-2026 11:45:00

Um einen Angreifer im Bierzelt zu fixieren, setzte sich der Angegriffene einfach auf ihn. Das war aber erstens nicht nötig und zweitens ein so intensiver Eingriff, dass Schmerzensgeld fällig wird, hat das Amtsgericht München nun entschieden.

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AG München zur Oktoberfestschlägerei: Dicker Mann, der sich auf kleinen Mann setzt, muss Sch­mer­zens­geld zahlen

14.09.2026

Ein dicker Mann und ein dünner Mann stehen sich gegenüber

In der Keilerei machte sich der dickere Mann sein Gewicht zunutze und setzte sich flugs auf den am Boden liegenden dünnen Mann. Foto: lado2016 / stock.adobe.com

Um einen Angreifer im Bierzelt zu fixieren, setzte sich der Angegriffene einfach auf ihn. Das war aber erstens nicht nötig und zweitens ein so intensiver Eingriff, dass Schmerzensgeld fällig wird, hat das Amtsgericht München nun entschieden.

Nach einer Oktoberfestschlägerei hat das Amtsgericht (AG) München einem klagenden Mann 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil der beklagte Mann sich auf ihn gesetzt hatte. Damit liegt nach Auffassung des AG eine Verletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor (Urt. v. 11.06.2026, Az. 223 C 11265/25).

Für einen Fingerbruch und ein Hämatom ist der beklagte Mann aber nicht zweifelsfrei verantwortlich zu machen, so das AG. Die 2.500 Euro Schmerzensgeld, die der klagende Mann ursprünglich verlangt hatte, bekommt er deshalb nicht.

Fixieren war keine Notwehr mehr

Die beiden Männer hatten 2022 das Oktoberfest besucht. Im Laufe des Abends kam es zwischen ihnen und weiteren Personen zu einer körperlichen Auseinandersetzung. 

Der beklagte Mann räumte später ein, sich für ein bis zwei Minuten auf den Oberkörper des am Boden liegenden Angreifers gesetzt zu haben, um ihn zu fixieren. Der beklagte Mann berief sich auf Notwehr: Er habe sich gegen einen Angriff des klagenden Mannes verteidigen wollen, das Aufihnsetzen sei deshalb erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Diese Argumentation überzeugte das Gericht aber nicht. Selbst wenn zuvor ein rechtswidriger Angriff des klagenden Mannes vorgelegen habe, sei dieser jedenfalls beendet gewesen, als er im Gerangel weggeschoben worden und zu Boden gestürzt sei. Von dem am Boden liegenden Mann sei kein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff mehr ausgegangen. Das weitere Fixieren konnte daher laut AG nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt werden.

Daraus ergab sich für das Gericht die Folgefrage: Ist das ein Fall für Schmerzensgeld?

Draufsetzen verursacht "nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Schmerzen"

Das bewusste Niedersetzen auf Brust und Oberkörper des deutlich schmaleren Mannes stellte nach Ansicht des Gerichts einen unmittelbaren und intensiven Eingriff in dessen körperliche Sphäre dar. Der größere Mann habe dabei seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt. Ein solcher Druck durch das beachtliche Gewicht verursache "nach der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Schmerzen", so das AG.

Damit lag nach seiner Auffassung eine Verletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor. Für die erlittenen Schmerzen könne der klagende Mann entsprechend § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlangen.

Damit ging es im nächsten Prüfungsschritt nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldes. Der kleinere Mann hatte mindestens 2.500 Euro gefordert. Er machte außer der Sitzattacke unter anderem ein Hämatom am Oberarm, einen Bruch des kleinen Fingers und fortdauernde Beschwerden geltend. Auch die Entstehung einer Arthrose sei ärztlich als wahrscheinlich eingeschätzt worden.

Übrige Beeinträchtigungen nicht kausal nachweisbar

Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass diese Verletzungen durch das Verhalten des beklagten Mannes verursacht worden waren. Der kleinere Mann hatte selbst angegeben, bereits zuvor im Wirtshausgarten in eine körperliche Auseinandersetzung geraten zu sein. Er habe dort schlichtend eingegriffen und Beteiligte voneinander weggedrückt.

Die geltend gemachten Verletzungen habe er allesamt erst im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt. Wann genau sie entstanden waren, konnte er nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr sagen. Damit fehlte es an einem ausreichenden Nachweis der haftungsrechtlichen Kausalität.

Unter Abwägung aller Umstände hielt das Gericht deshalb 500 Euro für angemessen und ausreichend. Ein höheres Schmerzensgeld sei nicht gerechtfertigt, weil keine konkreten Verletzungen nachweisbar auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden konnten. Weniger als 500 Euro seien wegen der Intensität des ein- bis zweiminütigen Fixierens durch Draufsetzen jedoch ebenfalls nicht angemessen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Oktoberfestschlägerei: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60872 (abgerufen am: 24.09.2026 )

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