Wer sein Auto tagelang auf dem Gehweg stehen lässt, weil der Pannendienst nicht kommt, muss damit rechnen, irgendwann abgeschleppt zu werden. Das Geld dafür kann man nicht vollständig vom säumigen Helfer zurückverlangen, so das AG München.
Wer sein Auto tagelang auf dem Gehweg stehen lässt, weil der Pannendienst nicht kommt, muss damit rechnen, irgendwann abgeschleppt zu werden. Das Geld dafür kann man nicht vollständig vom säumigen Helfer zurückverlangen, so das AG München.
Wer für eine Mitgliedschaft im Automobilclub zahlt, möchte sich bei einer Panne auf dessen Hilfe verlassen können. Eine Autofahrerin wartete nach ihrer Darstellung allerdings gleich zweimal vergeblich auf den angekündigten Abschleppwagen. Ihr Auto stand währenddessen auf einem Gehweg – bis das Ordnungsamt es abschleppen ließ. Die Kosten dafür sollte ihr der Automobilclub erstatten, schließlich habe der mit seinem Pannenhelfer auf sich warten lassen.
Doch über die bereits vom Automobilclub gezahlten 300 Euro hinaus kann sie nichts verlangen, entschied das Amtsgericht (AG) München. Weil die Frau zu lange gewartet hatte, bevor sie selbst einen anderen Abschleppdienst beauftragte, bleibt sie auf einem Teil der Kosten sitzen. Ihre Klage auf Zahlung von weiteren 276,99 Euro wies das Gericht deshalb ab (Urt. v. 21.06.2026, Az. 191 C 1503/26).
Die versprochene Hilfe lässt auf sich wartenBegonnen hatte alles am 1. Dezember 2024 mit einem platten Vorderreifen. Die Frau aus Baden-Württemberg stellte ihren Wagen deshalb auf einem Gehweg in Mannheim ab. Am nächsten Tag bat sie ihren Automobilclub telefonisch um Pannenhilfe. Die sei ihr auch zugesagt worden, schilderte sie später vor Gericht.
Zweieinhalb Stunden habe sie daraufhin an ihrem Auto gewartet, vergeblich. Weil niemand gekommen sei, sei sie schließlich mit dem Bus nach Hause gefahren. Auf ihre Nachfrage hat der Club eine Abholung für den folgenden Tag angekündigt. Doch auch einen Tag später ließ er sie wieder sitzen. Versprochen wurde ihr aber, dass sie zurückgerufen werde, inklusive neuem Abholtermin. Auch dieses Versprechen wurde laut ihren Schilderungen gebrochen.
Am 4. Dezember organisierte die Frau dann auf eigene Faust einen anderen Abschleppdienst. Für ihr Auto kam der allerdings zu spät: Das Ordnungsamt hatte es bereits abschleppen lassen.
Die Frau bekam deshalb gleich zwei Rechnungen: Der von ihr beauftragte Dienst verlangte für die vergebliche Anfahrt 249,99 Euro. Das Unternehmen, das den Wagen im Auftrag der Stadt tatsächlich abgeschleppt hatte, berechnete 327 Euro. Ihr Automobilclub erstattete der Frau davon 300 Euro. So blieben noch 276,99 Euro, um die es vor Gericht ging.
Auto auf dem Gehweg behindert FußgängerFür das AG war juristisch entscheidend, dass die Frau ihren Wagen über mehrere Tage verbotenerweise auf dem Gehweg stehen ließ. Denn dort darf man nach § 12 Abs. 4 und 4a Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich nicht parken, sofern Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen es nicht ausdrücklich erlauben. Die Frau musste deshalb nach Ansicht des Gerichts damit rechnen, dass die Stadt das Auto zeitnah abschleppen lassen würde.
Als am 3. Dezember gegen 14 Uhr auch der zweite Abholtermin verstrichen war, hätte sie deshalb selbst tätig werden müssen, befand das AG. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr Wagen bereits den dritten Tag auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße und behinderte Fußgänger. Auch sei angesichts all der gebrochenen Versprechen erkennbar gewesen, dass mit einer zeitnahen Hilfe des Automobilclubs nicht mehr zu rechnen war.
Die Frau hätte deshalb unverzüglich, spätestens aber noch im Laufe dieses Tages, einen anderen Abschleppdienst beauftragen müssen. Das sei im Großraum Mannheim mit seinen vielen kurzfristig verfügbaren Anbietern auch möglich und zumutbar gewesen, so das AG.
Ob der Automobilclub Fehler gemacht hat, bleibt offenDass die Frau sich erst einmal auf ihren Automobilclub verlassen hatte, entlastete sie nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch sie habe im zumutbaren Rahmen dazu beitragen müssen, weitere Kosten zu vermeiden. Diese sogenannte Schadensminderungspflicht ist in § 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wer sie schuldhaft verletzt, bekommt seinen Schaden unter Umständen nur teilweise oder gar nicht ersetzt.
Weil die Frau so viel Zeit hat verstreichen lassen, wog das für das AG so schwer, dass sie über die bereits gezahlten 300 Euro hinaus nichts verlangen könne. Ob der Automobilclub die geschuldete Pannenhilfe pflichtwidrig nicht oder nur unzureichend erbracht hatte, musste das Gericht deshalb gar nicht mehr klären.
Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
AG München sieht Mitverschulden der Fahrerin: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60922 (abgerufen am: 24.09.2026 )
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