Wenn Ihr Auto falsch abgestellt war, bekommen Sie als Halter Post. Es gilt eine neue Verjährungsfrist – so reagieren Sie richtig.
Falschparken ist rechtswidrig. Im Park- oder gar Halteverbot stehende Autos sind lästig und störend und für Menschen mit Handicap oder Kinderwagen oft ein unüberwindliches Hindernis. Rettungsdienste verlieren lebenswichtige Zeit. Behörden haben alle Möglichkeiten, falsches Parken zu unterbinden. Das Abschleppen falsch abgestellter Autos beanstanden Verwaltungsgerichte nur sehr selten. Bußgelder allerdings dürfen Behörden nur festsetzen, wenn unter Einhaltung aller Verfahrensvorschriften geklärt ist, wer für den Regelverstoß verantwortlich ist. Auf diesem wichtigen Punkt können Sie als Halter und/oder Fahrer bestehen.
Sie benötigen:Schreiben der Bußgeldstelle
Schritt 1: Reagieren auf BußgeldbescheidFalls Sie selbst den Wagen falsch abgestellt haben: Reagieren Sie nicht auf das Schreiben der Bußgeldstelle. Warten Sie ab, bis Sie stattdessen etliche Monate später einen Halterhaftungs-Kostenbescheid bekommen. Hintergrund: Als Halter eines Fahrzeugs müssen Sie die Kosten des Verfahrens tragen, wenn die Polizei oder Ordnungsbehörde den schuldigen Fahrer eines Parkvergehens nicht ermittelt. Diese liegen aber stets nur bei aktuell 20 Euro zuzüglich 3,50 Euro für die förmliche Zustellung des Kostenbescheids. Die Halterhaftung, um die es darin geht, ist für Sie immer günstiger als jede Verwarnung.
Falls jemand anderes gefahren ist: Sie können der Behörde dann den Namen des Fahrers oder der Fahrerin nennen. Das Amt wird sich an sie oder ihn wenden und je nach Parkverstoß mindestens 38,50 Euro als Verwarnungsgeld fordern. Sie selbst bekommen dann keinen Halterhaftungs-Kostenbescheid. Wenn Sie es gut mit dem Falschparker Ihres Wagens meinen, unternehmen Sie auch in dieser Konstellation nichts, wenn ein Behördenschreiben wegen falschen Parkens bei Ihnen eintrifft. Sie erhalten später den Halterhaftungs-Kostenbescheid über in aller Regel insgesamt 23,50 Euro. Der oder die Schuldige kann Ihnen dann diesen Betrag erstatten.
Schritt 2: Kosten eventuell komplett vermeidenWo die Bußgeldbehörde überlastet und/oder schlecht besetzt ist, kommen Sie vielleicht sogar ganz ohne Kostenbescheid oder Bußgeld davon. Wir meinen: Die Chance dürfen Sie nutzen. Rechtsstaat heißt: Strafen setzt es nur, wo die zuständigen Behörden die Schuld unter Einhaltung aller Verfahrensregeln rechtzeitig feststellen. So geht es: Unternehmen Sie zunächst gar nichts, reagieren Sie also auch hier nicht auf das Schreiben der Bußgeldstelle. Teilen Sie der Behörde kurz vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag des Falschparkens mit, wer für das Falschparken verantwortlich war. Die Mitteilung muss unbedingt vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bei der Behörde ankommen. Nennen Sie darin das im Behördenbrief genannte Aktenzeichen.
Formulierungsvorschlag: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass Markus Mustermann, Hauptstraße 1, 11111 Neustadt, den Wagen am genannten Tag und Ort abgestellt hat.“
Die Behörde darf dann keinen Halterhaftungs-Kostenbescheid mehr erlassen. Sie kann gegen den Fahrer vorgehen, muss dies aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Falschparken tun. Schafft das Amt das nicht, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt und keiner muss mehr etwas bezahlen.
Achtung: Reagiert die Behörde rechtzeitig, muss Markus Mustermann die fällige Buße zwischen 38,50 Euro (einfaches Falschparken) und 128,50 Euro (in zweiter Reihe und dadurch einen Sachschaden verursacht) bezahlen. Es kommt nicht darauf an, wann Markus Mustermann diese Post bekommt. Ausreichend ist, wenn die Behörde das Bußgeldverfahren rechtzeitig gegen ihn einleitet. Haben Sie Zweifel an der Einhaltung der Frist, können Sie einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragen.
Bis 30. Juni 2026 falsch geparkt: Achtung, wenn Ihr Wagen laut Schreiben bis einschließlich Dienstag, 30. Juni 2026, falsch abgestellt war, gilt noch die alte Verjährungsfrist von drei Monaten. Sie müssen dann kurz vor Ablauf von drei Monaten ab dem von der Behörde fürs Falschparken genannten Zeitpunkt reagieren, wenn Sie einen Halterhaftungs-Kostenbescheid vermeiden wollen.
Schritt 3: Verwarnungsgeld bezahlenHat die Behörde rechtzeitig – vor Ablauf der sechs Monate (oder drei Monate, sofern es um vor 1. Juli 2026 falsch abgestellte Autos geht) – erfahren, wer gefahren ist und auch rechtzeitig reagiert, kann sie dem verantwortlichen Fahrer ein Schreiben schicken, das ihn auffordert, ein Verwarnungsgeld zu bezahlen. Das sollte dieser dann fristgerecht begleichen. Das Verwarnungsgeld ist noch freiwillig. Bezahlt der Fahrer es nicht, ergeht ein Bußgeldbescheid über in der Regel den gleichen Betrag – zuzüglich Verfahrenskosten und Spesen von meist insgesamt 28,50 Euro. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann der Fahrer zwei Wochen lang Einspruch einlegen. Das zuständige Amtsgericht kann ihn aufheben, wenn es von der Schuld nicht überzeugt ist. Das kommt allerdings nur sehr selten vor.
Schritt 4: Kostenbescheid zurückweisenHaben Sie den verantwortlichen Fahrer rechtzeitig benannt und bekommen trotzdem einen Halterhaftungs-Kostenbescheid über 23,50 Euro, schreiben Sie an die Behörde, die den Kostenbescheid erlassen hat: „Ich beantrage die gerichtliche Entscheidung. Ich habe den Fahrer rechtzeitig vor Ablauf der Verfolgungsverjährung benannt. Es durfte deshalb kein Kostenbescheid ergehen.“ Die Behörde hebt den Kostenbescheid dann auf. Tut sie es nicht, gehen die Akten ans örtliche Amtsgericht. Die Entscheidung fällt dann dort.
Tipp: Informieren Sie sich auch, was Sie machen können, wenn Ihr Wagen abgeschleppt wurde.
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