Ein junger Islamist späht eine Synagoge aus und bedroht Kritiker. Trotz IS-Material und Missbrauchsverdacht bleibt er frei. Wie reagiert der Staat?
Ein junger Islamist späht eine Synagoge aus und bedroht Kritiker. Trotz IS-Material und Missbrauchsverdacht bleibt er frei. Wie reagiert der Staat?
Mohammed S. (Name geändert) posierte vor der Handykamera gerne als „Heiliger Krieger“. Vermummt mit Schal und Haube, die nur die Augenpartie freiließen, hob der 22-jährige Afghane in einer Art Kampfmontur den Tauhid-Finger.
Ein Symbol, das unter gläubigen Muslimen die Einzigartigkeit Allahs signalisiert. Militante islamistische Kreise missbrauchen die Geste mit der rechten Hand als Erkennungszeichen für die Bereitschaft zum Dschihad.
Eine weitere Aufnahme, durch KI-generiert, zeigt den jungen Eiferer vor dem Kölner Dom. Wie FOCUS-online aus Sicherheitskreisen erfuhr, fanden sich beide Fotos bei der Auswertung seines Mobiltelefons durch die Staatsschützer. Zudem entdeckten die Kölner Ermittler kürzlich Material der Terror-Miliz „Islamischer Staat“ (IS), das sich der Afghane heruntergeladen hatte.
Die Analyse war erfolgt, nachdem der Tatverdächtige im Mai die Kölner Synagoge in der Roonstraße ausgespäht haben soll. Ferner fanden sich Chats auf seinem Handy, die den Verdacht illegalen Waffenhandels nahelegten. Die Staatsanwaltschaft leitete ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein. Ein Haftbefehlsantrag erging nicht.
Wie aber umgehen mit solchen jungen Islamisten? Seit dem CSD-Anschlag in Berlin mit einer Toten und 31 Verletzten durch den 21-jährigen Gefährder Abdul Ballout diskutiert die Republik über eine bessere Strategie, derartige tickende Zeitbomben rechtzeitig zu stoppen.
Seit Jahren gilt Mohammed S. als „Prüffall Islamismus“. Dieser Status hängt allerdings mit einem älteren Verfahren aus dem Sommer 2021 zusammen. In jener Zeit lud sich der jugendliche Afghane über Social-Media-Kanäle Bilder und Videos aus dem Hardcore-Islamistenspektrum herunter. Mit seinem Instagram-Profil folgte er etlichen Größen aus der Extremistenszene.
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Am 30. Juni 2021 bedrohte S. den irakischstämmigen Schriftsteller Amed Sherwan, der mit seiner Autobiografie in radikalen Islamisten-Milieus für Aufruhr gesorgt hatte.
Sherwan engagierte sich als islamkritischer Aktivist und Blogger für Atheismus und LGBTQ-Rechte. Er setzte sich auf Vorträgen und in Podiumsdiskussionen für mehr Toleranz in muslimischen Gemeinschaften ein. Der Autor forderte die Anerkennung von Atheismus als Fluchtgrund und engagiert sich für die Rechte von Lesben und Schwulen, ist aber selbst heterosexuell.
Mohammed S. war gerade 17 Jahre alt, als er den Schriftsteller per Facebook und Instagram mit dem Tode bedrohte. „Amed Sheytan, du Ungläubiger, das hier ist eine Warnung für Dich, wenn Du weiteren Satanismus und Dein LGBTQ-Scheiß verbreitest. Du sollst aufhören für Deine eigene Sicherheit und fürchte Gott auch wenn Du keine Beweise hast, dass Gott nicht existiert. …Entweder Du lässt es sein oder wenn Du es anders willst, dann soll es so sein.“
Die Drohung unterfütterte Mohammed S. mit einer Fotomontage, die den abgeschnittenen Kopf des irakischen Schriftstellers zeigte. Im Mai 2022 musste sich der afghanische Extremist in dieser Sache vor dem Kölner Amtsgericht verantworten. In dem Schuldspruch, der dieser Zeitung vorliegt, heißt es: „Der Angeklagte wollte dem Geschädigten hierdurch androhen, ihm ebenfalls den Kopf abzuschneiden und ihn hierdurch zu töten“.
Das Urteil fiel vergleichsweise milde aus. Mohammed S. sollte binnen drei Monaten vier Gespräche im Präventionsprogramm „Wegweiser“ bei der Kölner Arbeiterwohlfahrt durchführen. Das Landesprojekt soll verhindern, dass junge Menschen in den Islamismus abdriften. Was daraus geworden ist, bleibt bis heute ungeklärt. Die Staatsschützer zumindest zeigten sich weiterhin alarmiert.
Dennoch blieb es bei der untersten Gefährdungsstufe „Prüffall Islamismus“. Als die Polizei Köln etwa im vergangenen Mai bei dem Tatverdächtigen durchsuchte, stieß sie auch auf den Kampfanzug. „Den bekommt man in jedem Karnevalsgeschäft“, erklärte ein Ermittler. Kein Anlass für die Sicherheitsbehörden, den Beschuldigten als relevante Person oder gar in die höchste Kategorie als Gefährder einzustufen. „Wenn dem so wäre, müssten wir allein in Köln Dutzende islamistische Radikale auf dieses Level hieven“, hieß es.
166 islamistische Gefährder listet das Landeskriminalamt NRW auf. Die Klientel wird in vier Risikostufen untergliedert. Nur die höchste Kategorie wird rund um die Uhr überwacht. Dazu braucht es 30 Beamte. Ein Riesenaufwand, den die Sicherheitsbehörden nur bei wenigen Hochrisikopersonen leisten können.
Mohammed S. gehört nicht dazu. Die Handyauswertung ergab allerdings auch ein abschätziges Frauenbild. Dies belegen ferner weitere Strafverfahren. Nachdem S. zwei Mitschülerinnen sexuell belästigte, verhängte das Amtsgericht Köln am 20. November 2025 eine Verwarnung nebst Auflage sich einer Therapie bei der Caritas zu unterziehen. Zudem steht Mohammed S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs unter Verdacht. Laut Staatsanwaltschaft soll der Tatverdächtige eine Minderjährige zum Oralverkehr vor laufender Kamera an sich selbst und einem Bekannten gezwungen haben.
Derzeit arbeiten die Behörden daran, den afghanischen Beschuldigten in die Heimat abzuschieben. Die Kölner Staatsschützer, die den Islamisten gleich mehrfach zu Gefährderansprachen besuchten, genauso wie das Zentrale Ausländeramt (ZAB) Essen. Die ZAB der Ruhrmetropole ist für die Abschiebung ausländischer Islamisten zuständig. Liebend gerne würde man Mohammed S. eine Ausreiseverfügung zustellen. Die erste Stufe, um ihn letztlich in seine Heimat zu transferieren.
Doch die Kölner Staatsanwaltschaft, die dem Bescheid zustimmen müsste, weigert sich noch. Oberstaatsanwalt Ulrich lieferte auf Anfrage folgenden Grund: „Solange das aktuelle Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenhandels noch nicht abgeschlossen ist, wäre es unklug, dem Beschuldigten und seinem Anwalt mittels Ausreiseverfügung Details aus dem Strafverfahren zu offenbaren.“
Und so genießt der junge Islamist weiterhin einen privilegierten Aufenthaltsstatus. Elf Jahre zuvor war die achtköpfige Sippe des Mohammed S. nach Deutschland eingereist. Die Familie geriet in den Genuss von Paragraf 22 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz, der eine Wahrung der politischen Interessen Deutschlands vorsieht.
Der Vater, ein Apotheker, hatte die seinerzeit am Hindukusch stationierten deutschen Einsatzkräfte mit wichtigen Informationen versorgt. Als sich die Gefährdungslage für ihn und seine Angehörigen dramatisierte, flogen die deutschen Behörden die Familie aus. Nun könnte die Reise für einen der Söhne in die Heimat zurückgehen.
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