Der geplanter Pflegebeitrag für Kinderlose bevorzugt Einzelkinder: Das erste Kind bringt einen achtmal höheren Vorteil als jeder weitere Nachwuchs.
Der geplanter Pflegebeitrag für Kinderlose bevorzugt Einzelkinder: Das erste Kind bringt einen achtmal höheren Vorteil als jeder weitere Nachwuchs. Mit dem Pflegebeitrag wird das Bundesverfassungsgericht ignoriert.
Der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung soll von derzeit 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Die geplante Erhöhung vergrößert damit den dauerhaften Beitragsvorteil, den bereits das erste Kind auslöst. Für weitere Kinder gibt es dagegen nur einen zusätzlichen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozentpunkten – aber lediglich bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Berücksichtigt werden das zweite bis fünfte Kind. Für das sechste und jedes weitere Kind kommt kein zusätzlicher Abschlag hinzu.
Das erste Kind spart ein Vielfaches der weiteren KinderAndreas Irion ist unabhängiger Rentenberater und Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Wie unterschiedlich die Entlastungen wirken, zeigt eine Modellrechnung. Eltern bekommen ihr erstes Kind aktuell im Mittel mit 32 Jahren. Annahmegemäß erreichen sie ein Lebensalter von 87 Jahren. Dann wirkt die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag für das erste Kind über rund 55 Jahre. Bei einem zweiten Kind mit drei Jahren Altersabstand (statistisch betrug der Abstand im Median zuletzt 3,2 Jahre) läuft der zusätzliche Abschlag von 0,25 Prozentpunkten dagegen nur rund 22 Jahre – bis das Kind 25 wird.
Bei gleichbleibender beitragspflichtiger Bemessungsgrundlage ergibt sich:
Der rechnerische Entlastungseffekt des ersten Kindes ist damit neunmal so groß wie der des zweiten. Die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage sinkt bei den allermeisten im Alter. Dann fällt die tatsächliche Ersparnis geringer aus. Jedoch bleibt der Vorteil des ersten Kindes in einer plausiblen Modellbetrachtung etwa sieben- bis achtmal so hoch.
ANZEIGE
ANZEIGE
Um den Vorteil des ersten bzw. Nachteil weiterer Kinder in Euro zu quantifizieren, müssen Annahmen über das Einkommen getroffen werden. Wenn wir hier in etwa das Durchschnittsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit rund 50.000 Euro im Jahr zugrunde legen, von Gehaltsanpassungen im Zeitablauf absehen und einbeziehen, dass der Pflegeversicherungsbeitrag steuerlich geltend gemacht werden kann, ergibt sich in etwa folgendes Verhältnis
Die Ersparnisse bei weiteren Geschwistern bis zum fünften Kind fallen in vergleichbarer Höhe wie beim zweiten Kind aus.
Die soziale Pflegeversicherung startete 1995 mit einem Beitragssatz von 1,0 Prozent. Die Hälfte davon trägt der Arbeitgeber. Rentnerinnen und Rentner zahlen den vollen Beitrag alleine. Der Kinderlosenzuschlag, an dem sich Arbeitgeber nicht beteiligen, kam 2005 hinzu: Kinderlose mussten zunächst 0,25 Prozentpunkte zusätzlich zahlen. 2022 wurde er auf 0,35 Prozentpunkte angehoben, seit Juli 2023 beträgt er 0,6 Prozentpunkte.
Parallel führte der Gesetzgeber im Juli 2023 Beitragsabschläge bei mehreren Kindern ein. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmerbeitrag jeweils um 0,25 Prozentpunkte.
Die geplante Erhöhung auf 0,9 Prozentpunkte verstärkt diese Asymmetrie: Der Vorteil des ersten Kindes wächst, während die Entlastung für weitere Kinder bei 0,25 Prozentpunkten und einer zeitlichen Begrenzung bleibt.
Wer sechs oder noch mehr Kinder unter 25 Jahren hat, erhält für das sechste und jedes weitere Kind keinen zusätzlichen Pflegeversicherungsabschlag. Der Beitragssatz sinkt also nicht weiter. Auf beide Elternteile bezogen ergibt sich auf Basis unseres Rechenbeispiels: Erstgeborene bewirken eine Beitragsersparnis von netto 30.000 Euro. Zweit- bis Fünftgeborene ersparen ihren Eltern jeweils nur rund 4000 Euro. Ab dem sechsten Kind sinkt die Ersparnis bis auf Null. Dafür übernimmt der Bundespräsident beim siebten Kind auf Antrag die Ehrenpatenschaft – zusammen mit einer einmaligen Zahlung von 500 Euro.
Hinzu kommt ein Verteilungseffekt: Die Beitragsersparnis ist ein Prozentsatz des beitragspflichtigen Einkommens. Wer gut verdient und die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, spart in Euro mehr als jemand mit niedrigem Einkommen. Die Begünstigung des ersten Kindes wirkt daher nicht nur länger, sondern ist plakativ formuliert auch eine Umverteilung von niedrigverdienenden Großfamilien zu gutverdienenden Einzelkind-Eltern. Der Effekt ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
Eine ähnliche Logik zeigt sich bei den Reformen der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach den beschlossenen beziehungsweise geplanten Neuregelungen sollen mitversicherte Partner weiterhin beitragsfrei bleiben, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Für andere Fälle ist ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozentpunkten bei der Kranken- und 0,52 Prozentpunkten bei der Pflegeversicherung vorgesehen.
Die Ausnahme knüpft damit an das Vorhandensein eines Kindes an – nicht daran, ob eine Familie ein, zwei, drei oder mehr Kinder betreut. Eine Familie mit einem Kind unter zwölf Jahren kann die Ausnahme erfüllen; eine Familie mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhält deswegen aber keinen zusätzlichen Vorteil.
Vergleichen wir zwei Familien – einmal mit Zwillingen, einmal mit „nur“ einem Kind - mit identischem sozialversicherungspflichtigem Einkommen von 50.000 Euro im Jahr aus dem Gehalt eines alleinverdienenden Elternteils: Das erste Kind erspart 3,02 Prozent des Einkommens, mithin rund 1500 Euro im Jahr. Das zweite Kind trägt finanziell zu keiner weiteren Ersparnis bei. Bis zum 12. Geburtstag beläuft sich der finanzielle Vorteil des ersten Kindes im Beispiel mithin auf über 18.000 Euro brutto.
Die Regelung soll offenbar Betreuung berücksichtigen, nicht die Kinderzahl honorieren. Gleichwohl ist die unterschiedliche Beitragsauswirkung zwischen Erstgeborenen und weiteren Kindern mit Blick auf den „Gerechtigkeitscheck“ überraschend – zumal es sich um aktuelle Gesetze bzw. Gesetzesvorhaben handelt.
Die Differenzierung bei den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist kein politisches Experiment, sondern das direkte Resultat verfassungsrechtlicher Vorgaben. Die juristische Zeitenwende markiert das historische Pflegeversicherungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2001. Damals stellten die Karlsruher Richter klar: Die Erhebung identischer Beiträge für Versicherte mit und ohne Kinder verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die Begründung der Verfassungsrichter berührt den Kern unseres Generationenvertrags: Eltern leisten neben ihren Geldbeiträgen durch die Kindererziehung einen konstitutiven, generativen Beitrag, ohne den das umlagefinanzierte System langfristig kollabieren müsste. Werden kinderlose Beitragszahler finanziell genauso behandelt wie Eltern, liegt eine verfassungswidrige Gleichbehandlung von Ungleichem vor.
Nach dem ersten Kinderlosenzuschlag im Jahr 2005 führte das Gericht diesen Kurs mit einem weiteren Beschluss im Jahr 2022 fort: Karlsruhe gab vor, dass Kinder mit mehreren Kindern stärker entlastet werden müssen. Erst die Staffelung nach der Kinderanzahl bildet die ökonomische Realität von Familien verfassungskonform ab, da der wirtschaftliche Aufwand für die Eltern und der Mehrwert für die Gesellschaft mit jedem Kind steigt. Die Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung ab Juli 2023 war die direkte Folge. Dass die Politik nun über die geplante Erhöhung des Kinderlosenzuschlags den Vorteil des ersten Kindes einseitig maximiert, ist ein überraschender und verfassungsrechtlich pikanter Rückfall.
| # | Наименование новости | Тональность | Информативность | Дата публикации |
|---|---|---|---|---|
| 1 | „Die Kinderlosen machen immer noch ein sehr gutes Geschäft“ | 0 | 10.93 | 02-10-2026 |
| 2 | 152 Euro mehr im Jahr: So viel zahlen Kinderlose ab 2027 mehr durch die neue Pflegereform | 0 | 12.34 | 04-10-2026 |
| 3 | Pflegereform im Detail: Das ändert sich jetzt für Sie – Kinderlose und Topverdiener zahlen mehr | 0 | 6.87 | 03-10-2026 |
| 4 | Kinderfreibetrag übertragen: Wann steht Ihnen der volle Betrag zu? | 0 | 5 | 22-04-2026 |
| 5 | Gesundheitsministerium: Pflegebeitrag für Kinderlose könnte weiter steigen | 0 | 9.27 | 26-05-2026 |
| 6 | Kinderdepot-Vergleich: So sparen Sie gut und günstig für die Zukunft Ihrer Kinder | 0 | 14.2 | 12-07-2026 |
| 7 | Emerytury wyższe nawet o 60 proc. Za każde wychowane dziecko | 0 | 13.29 | 17-09-2026 |
| 8 | Pflegeheim unbezahlbar? Wann Kinder und Sozialamt zahlen müssen | 0 | 4.9 | 19-07-2026 |
| 9 | Эксперт предложила платить за рождение второго ребенка больше, чем за первого | 0 | 0 | 12-07-2025 |
| 10 | Steuererklärung 2025: Elterngeld und Ausgaben für die Kinder: So senken Eltern ihre Steuerlast | 0 | 5 | 04-07-2026 |