Eine Frau aus Bottrop soll Bußgeld zahlen, obwohl ihr Hund außerhalb eines Spielplatzes angeleint war. Die Stadt begründet die Verwarnung nun mit einem Verstoß gegen die Leinenpflicht – und sorgt damit für Empörung.
Eine Frau aus Bottrop soll Bußgeld zahlen, obwohl ihr Hund außerhalb eines Spielplatzes angeleint war. Die Stadt begründet die Verwarnung nun mit einem Verstoß gegen die Leinenpflicht – und sorgt damit für Empörung.
Auf einem Spielplatz in Bottrop gibt es Ärger um einen Hund: Eine Frau sollte zunächst ein Verwarngeld zahlen, da sie ihren Hund angeblich auf einem Spielplatz geführt hatte. Sie widersprach dem Vorwurf und erklärte, dass der Hund außerhalb des Spielplatzes an einer Bank angeleint gewesen sei, während sie ihrem dreijährigen Kind half.
Zwar bestätigte die Stadt, dass kein Verstoß gegen das Mitbringen von Tieren auf den Spielplatz vorlag, sie forderte jedoch weiterhin 55 Euro – diesmal wegen eines Verstoßes gegen die Leinenpflicht. Über den Fall berichtet die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“.
Als Grund wurde angegeben, dass die Hündin unbeaufsichtigt an der Bank angebunden gewesen sei. Als sich eine Mitarbeiterin des Kommunalen Ordnungsdienstes dem Hund genähert habe, habe dieser sie angeknurrt. Nach Ansicht der Stadt habe sich die Halterin zudem rund 40 Meter entfernt befunden und deshalb nicht jederzeit eingreifen können. Die Familie bestreitet diese Darstellung und empfindet die Verwarnung als nachträgliche Suche nach einem rechtlichen Grund.
Ein hinzugezogener Rechtsanwalt stuft das Vorgehen der Stadt laut „WAZ“ als rechtlich wahrscheinlich zulässig ein. Gemäß dem Landeshundegesetz NRW müssen Hundehalter jederzeit die Kontrolle über ihr Tier haben und mögliche Gefahren verhindern. Selbst wenn der Hund friedlich war, kann bereits eine sogenannte abstrakte Gefahr ausreichen, wenn das Tier nicht unmittelbar beaufsichtigt wird.
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Das Anbinden eines Hundes an einem öffentlichen Ort ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit (in diesem Fall 40 Meter Distanz) begründet im Ordnungsrecht NRW grundsätzlich eine „abstrakte Gefahr“, da das Fehlen direkter Kontrolle für ein behördliches Einschreiten ausreicht.
In den sozialen Medien häufen sich empörte Kommentare. „Einfach nur lächerlich“, schreibt einer. „Frech“, kommentiert ein anderer. „Als ob wir keine anderen Probleme hätten“, schreibt ein weiterer Nutzer. Mehrere User weisen darauf hin, dass es in Bottrop etliche andere Problemgebiete gibt, die kontrolliert werden sollten.
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In Deutschland existiert zwar kein einheitliches, bundesweites Gesetz, das Hunde auf Spielplätzen explizit verbietet, doch die Praxis ist eindeutig. Auf den allermeisten öffentlichen Spielplätzen sind Hunde grundsätzlich nicht gestattet. Diese Regelung, in den jeweiligen Landesbundesgesetzen verankert, dient vor allem dem Schutz der Kinder, damit diese in einem sicheren, sauberen und gefahrlosen Umfeld spielen können.
Die Begründung für das generelle Verbot ist vielschichtig. Neben dem Sicherheitsaspekt – etwa der Vermeidung von Konflikten zwischen spielenden Kindern und Hunden – spielt die Hygiene eine zentrale Rolle. Verunreinigungen durch Hundekot oder das Durchwühlen von Sandkästen durch Vierbeiner stellen ein gesundheitliches Risiko für Kinder dar. Zudem sollen Spielplätze als Rückzugsort dienen, an dem Kinder ungestört von Lärm oder unvorhersehbarem Verhalten von Tieren toben können.
Hundehalter, die das Verbot missachten, riskieren ein Strafe. Dieses wird üblicherweise durch die jeweilige Gefahrenabwehr- oder Grünflächensatzung der Gemeinde geregelt und kann je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. Während Verwarnungsgelder bei Erstverstößen laut Bußgeldkatalog meist im Bereich von circa 25 bis 150 Euro liegen, reichen die gesetzlichen Bußgeldrahmen je nach Bundesland und Satzungsgrundlage (zum Beispiel Landes-Hundegesetze oder Grünanlagengesetze) teils bis zu 5000 oder 10.000 Euro.
Da viele Spielplätze mit entsprechenden Hinweisschildern versehen sind, sollten sich Hundehalter vorab informieren. Selbst wenn einmal kein Schild vorhanden sein sollte, ist dies keinesfalls als Erlaubnis zu werten; im Zweifelsfall empfiehlt sich stets der Blick in die örtliche Satzung.
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