Zwei Doppelhaushälften, einst spiegelgleich – dann plant der Nachbar einen Anbau mit 6,29 m Firsthöhe und zusätzlicher Wohnung. Die Behörde genehmigt die Abweichung vom Einfügenserfordernis, ohne die Interessen des anderen Eigentümers zu würdigen. Reicht das, um das bauliche Gleichgewicht zweier Haushälften zu kippen?
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Das VG München entschied [...]
Zwei Doppelhaushälften, einst spiegelgleich – dann plant der Nachbar einen Anbau mit 6,29 m Firsthöhe und zusätzlicher Wohnung. Die Behörde genehmigt die Abweichung vom Einfügenserfordernis, ohne die Interessen des anderen Eigentümers zu würdigen. Reicht das, um das bauliche Gleichgewicht zweier Haushälften zu kippen?
VG München stoppt im Eilverfahren überdimensionierten Anbau an Doppelhaushälfte wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot und sichert nachbarliches Gleichgewicht Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 SN 26.4899
Das VG München entschied am 08.09.2026 (1 SN 26.4899): Der geplante Anbau samt Dachgaube nimmt voraussichtlich nicht ausreichend Rücksicht auf das benachbarte Doppelhaus, weil er das Gleichgewicht der beiden Haushälften deutlich stört. Diese Einschätzung beruht auf der besonderen Doppelhaussituation und den konkreten Maßen und Formen des Anbaus.
Eckdaten zum Urteil
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 8. September 2026 (Az. 1 SN 26.4899) die aufschiebende Wirkung der Klage eines Hauseigentümers gegen die Baugenehmigung für die benachbarte Doppelhaushälfte angeordnet. Der Mann hatte mit seinem Eilantrag Erfolg. Die Hauptsache ist damit noch nicht entschieden, doch nach Einschätzung des Gerichts wird seine Klage voraussichtlich durchdringen.
Der Bauherr wollte seine Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich erweitern. Geplant war ein Anbau im Erdgeschoss, der im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss eine neue Wohnung ermöglichen sollte. Diese sollte über eine Außentreppe an der Westseite erreichbar sein. Dazu kamen eine Dachgaube auf der Südseite, zwei neue Stellplätze und ein um 0,30 m höherer First auf der Nordseite nach der energetischen Sanierung des Dachstuhls. Den Bauantrag stellte er am 7. April 2026. Vorausgegangen war ein positiver Vorbescheid vom 26. Februar 2026.
Am 1. Juni 2026 erteilte die Behörde die Baugenehmigung, verbunden mit der Teilung der Doppelhaushälfte in zwei Wohneinheiten. Sie ließ mehrere Abweichungen zu: vom Erfordernis des Einfügens in die Umgebung, von den Abstandsflächen an zwei Stellen sowie bei der Dachgaube und der Dachneigung. Der Eigentümer der östlich angrenzenden Doppelhaushälfte erhob am 29. Juni 2026 Klage und beantragte Eilrechtsschutz.
Er trug vor, die beiden Haushälften seien als bauliche Einheit errichtet worden. Anbau und Gaube zerstörten die Symmetrie, sein Haus werde zu einem asymmetrischen Anhängsel. Eine spätere vergleichbare Anpassung seiner Haushälfte sei wegen der Verdichtung nicht mehr genehmigungsfähig, sein Eigentum verliere dauerhaft an Wert. Die grenzständige Sichtschutzwand am Balkon riegele sein Grundstück nach Westen mauerartig ab. Die Behörde wollte den Eilantrag abgelehnt sehen, der Bauherr äußerte sich nicht.
Üblicherweise hat die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann sie aber auf Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Dabei wägt es das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung gegen das öffentliche Vollzugsinteresse ab. Ein wesentliches Element sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache.
Weder der frühere Vorbescheid noch der spätere Änderungsbescheid standen dem Eilantrag entgegen. Der Vorbescheid band den Nachbarn nicht, und der Änderungsbescheid hatte keinen eigenen Regelungsgehalt. Eine Klage gegen eine Baugenehmigung wird auch durch einen gegenüber dem Dritten bestandskräftigen Vorbescheid nicht unzulässig. Dessen Bindungswirkung betrifft nur die Begründetheit (BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 14.85).
Der Vorbescheid entfaltete gegenüber dem Nachbarn keine BindungDer Bauherr hatte im Vorbescheidsantrag ausdrücklich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Art. 71 Satz 4 Halbs. 2 BayBO von der Anwendung des Art. 66 BayBO abzusehen. Eine Nachbarbeteiligung fand deshalb nicht statt, und den Nachbarn wurde keine Ausfertigung des Vorbescheids zugestellt. In der Akte findet sich auch kein Zustellungsnachweis. Der Vorbescheid entfaltete keine Bindungswirkung gegenüber dem Nachbarn (BayVGH, B.v. 2.9.2010 – 14 ZB 10.604).
Der Änderungsbescheid ergänzte nur wasserrechtliche HinweiseDer Nachbar hatte den Bescheid vom 10. Juni 2026 nicht in sein Verfahren einbezogen. Das Gericht prüfte von Amts wegen, ob das der Zulässigkeit entgegenstand, und verneinte das. Der Bescheid ergänzte die Baugenehmigung lediglich um wasserrechtliche Hinweise und stellte ausdrücklich klar, dass die Genehmigung samt Auflagen fortgilt. Er enthielt nach Beurteilung des Gerichts keine Belange, die auch dem Schutz eines Nachbarn dienen sollten.
Maßstab für Anbauten: Das Gleichgewicht der DoppelhaushälftenAnbauten an eine Doppelhaushälfte dürfen das wechselseitige Austauschverhältnis der Nachbarn nicht einseitig aufheben. Die Haushälften dürfen nicht als zwei voneinander unabhängige Baukörper erscheinen. Das Rücksichtnahmegebot steckt im Begriff des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB und war im Genehmigungsverfahren zu prüfen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO). Der Nachbar kann eine Baugenehmigung nur mit Erfolg angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift beruht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017).
Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsteht durch das Aneinanderbauen zweier Gebäude auf benachbarten Grundstücken an der gemeinsamen Grenze. Berühren sich zwei Gebäude nur an der Grenze und erscheinen als selbstständige Baukörper, bilden sie kein Doppelhaus (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12). Für Doppelhäuser hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Einfügen konkretisiert (U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14).
Das nachbarliche Austauschverhältnis darf nicht einseitig aus dem Gleichgewicht gebracht werden. Ein einseitiger Grenzanbau ist in offener Bauweise unzulässig (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98). Dieser Eindruck kann auch durch einen nicht grenzständigen Anbau entstehen, wenn er die Doppelhaushälfte durch seine Abmessungen so stark verändert, dass die Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 4 B 25.11).
Die Haushälften müssen sich noch als gleichgewichtig und in einem angemessenen Verhältnis zueinander darstellen. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung: Die Gebäude müssen quantitativ zu einem wesentlichen Teil und qualitativ in wechselseitig verträglicher, harmonischer Weise aneinandergebaut sein. Das beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls, nicht nach abstrakten oder mathematisch-prozentualen Grenzen (OVG NW, B.v. 12.5.2011 – 10 A 2026.09; BVerwG, B.v. 10.4.2012 – 4 B 42.11).
Wie das VG München Maße und Gestaltung des Anbaus bewerteteDas Gericht sah nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die beiden Haushälften seien bislang zweigeschossig und profilgleich aneinandergebaut. Der genehmigte Anbau sei wegen seiner Abmessungen und seiner zweigeschossigen Ausgestaltung kein bloß untergeordneter Bauteil eines harmonischen Gesamtgebäudes mehr. Mit der zusätzlichen Wohneinheit im neu gestalteten Obergeschoss werde zudem die Intensität der Wohnnutzung an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn unverhältnismäßig erhöht.
Maße und Volumen lassen den Anbau nicht mehr untergeordnet erscheinenDer Anbau soll 3,23 m tief und fast 5 m breit werden und eine Firsthöhe von 6,29 m erhalten. Zusammen mit der darüber angeordneten Gaube, die zu einer Traufhöhe von 7,77 m führt, entstehe der Eindruck eines dreigeschossigen Hauses. Das bringe das nachbarliche Austauschverhältnis und die harmonische Beziehung der Gebäude aus dem Gleichgewicht.
Hinzu kommt der Balkon im ersten Obergeschoss. Er rückt um 0,87 m vor und schließt auf einer Länge von 3,32 m an der Südseite nicht mehr bündig an die Gebäudeflucht der anderen Haushälfte an. Der Baukörper wird außerdem nach Westen um 1,20 m erweitert. Seine Grundfläche geht dadurch über die des Nachbargebäudes hinaus.
Das neue oberirdische Brutto-Raumvolumen beträgt nach den Angaben des Gerichts 614,91 m³, die Wohn- und Nutzfläche wächst insgesamt um 53,35 m². Das Dachgeschoss lässt sich wegen der Dachgestaltung nahezu auf der gesamten Fläche nutzen. Das Volumen des Baukörpers entspricht damit nicht mehr demjenigen der Nachbarhälfte.
Der Versatz in der Nachbarschaft ändert daran nichtsDie Behörde hielt den Anbau für untergeordnet. Seine Bebauungstiefe betrage knapp ein Drittel des Bestandsgebäudes. Er gleiche sich optisch der Bebauungstiefe der Grundstücke FlNrn. 73/24 und 73/25 an und greife den Versatz der rückwärtigen Reihenhausbebauung auf den Grundstücken FlNrn. 73/17 bis 73/20 auf. Nach der Doppelhausrechtsprechung sei ein Versatz grundsätzlich zulässig, pauschale mathematisch-prozentuale Grenzen gebe es nicht.
Das Gericht stellte ebenfalls auf eine Gesamtwürdigung statt auf eine prozentuale Grenze ab. Wegen der konkreten Abmessungen, der zweigeschossigen Ausgestaltung, der zusätzlichen Gaube, des Bauvolumens und der Abweichungen bei Fassadengliederung und Dachgestaltung erscheine der Anbau aber nicht mehr als untergeordnet. Es entstehe der Eindruck zweier selbstständiger Baukörper.
Flache Pultdächer durchschneiden das gemeinsame SatteldachAuch die äußere Gestalt weicht nach Auffassung des Gerichts erheblich ab. Im ersten Obergeschoss ist für den Anbau eine Holzverschalung vorgesehen, der erweiterte Balkon soll einen Sichtschutz erhalten. Die Nachbarhälfte tritt nach den Planunterlagen und online einsehbaren Quellen am Dach nicht mit Dachliegefenstern in Erscheinung. Das Vorhaben sieht dagegen auf der Südseite eine 3,22 m breite Gaube mit Pultdach und auf der Nordseite drei Dachliegefenster vor.
Zwar bleibt am Bestandsbaukörper ein Satteldach mit 24,5° Dachneigung erhalten, das dem Nachbardach entspricht. Es sei aber kaum noch als solches erkennbar, weil es von den deutlich flacheren Pultdächern des Anbaus und der Gaube mit 7,7° beziehungsweise 12,2° durchschnitten werde. Bei Verwirklichung entstünden zwei selbstständige Baukörper statt eines einheitlichen Gesamtbaukörpers. Eine wechselseitig verträgliche Bebauung wäre nicht mehr gegeben.
Der Grenzabstand von 3,50 m rettet das Gleichgewicht nichtDie Behörde wandte ein, der Nachbar werde weder eingemauert noch erdrückt. Der Anbau werde mit etwa 3,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet, die Abstandsflächen würden eingehalten. Der Balkon werde nur um 87 cm erweitert, und der Sichtschutz diene dem Wohnfrieden.
Das Gericht ließ das nicht gelten. Der Abstand zur Grenze ändere nichts daran, dass der nicht grenzständige Anbau die bestehende Doppelhaushälfte durch seine Abmessungen so stark verändere, dass die Häuser nicht mehr als harmonische bauliche Einheit erschienen. Den vorgerückten Balkon und den geplanten Sichtschutz bezog es in seine Gesamtwürdigung von baulicher Gestalt und Austauschverhältnis ein.
Die Abstandsflächen ließ das Gericht offenZum Zeitpunkt der Genehmigung galt die Abstandsflächensatzung der Stadt vom 21. Januar 2021. Danach betragen die Abstandsflächen grundsätzlich 0,8 H, mindestens 3 m. Abweichungen lässt § 3 der Satzung in Verbindung mit Art. 63 BayBO zu. Die Behörde hatte die Verkürzung der nördlichen Abstandsfläche für bestandsgeschützt gehalten. Die Abweichungen bei Gaubenbreite und Dachneigung seien für Belichtung, Belüftung und ausreichende Raumhöhe erforderlich.
Im Verfahren verwies sie darauf, dass die nördlichen Abstandsflächen auf den Erschließungsweg FlNr. 73/22 fielen und bereits durch die ursprüngliche Baugenehmigung zugelassen worden seien. Der Nachbar hielt dagegen, es fehle an einer rechtfertigenden Atypik. Eine gesonderte abschließende Würdigung enthält der Beschluss dazu nicht. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Rücksichtnahmegebot und auf die fehlerhafte Ermessensausübung bei der Abweichung vom Einfügenserfordernis.
Warum die Abweichung vom Einfügenserfordernis scheiterteDie Abweichung vom Einfügenserfordernis war rechtswidrig, weil die Behörde die nachbarlichen Interessen nicht würdigte und ihr Ermessen nicht ausübte. Die Genehmigung stützte sich dafür auf § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB. Im Bescheid räumte die Behörde selbst ein, dass sich das Vorhaben nicht in die von Doppel- und Reihenhäusern ohne Anbauten geprägte Umgebung einfügt.
Das Gesetz verlangt eine Würdigung der NachbarinteressenNach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB darf die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen vom Einfügenserfordernis abweichen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes dient und städtebaulich vertretbar ist. Sie muss zudem auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Ein Nachbar kann die objektive Rechtswidrigkeit einer solchen Abweichung nur rügen, wenn von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen wird. Ein Abwehranspruch besteht, wenn das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen verletzt ist (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 1 CS 17.693).
Der Ermessensausfall verletzte den Nachbarn in eigenen RechtenDas Gericht stellte fest, dass die Behörde bei der Abweichung weder die Interessen des Nachbarn gewürdigt noch ihr Ermessen ausgeübt hatte. Da die Abweichung die Bauweise in einer besonderen Doppelhaussituation betraf, ging es um einen ausnahmsweise nachbarschützenden Belang.
Die fehlende Würdigung der Nachbarinteressen und der Ermessensausfall verletzten den Nachbarn deshalb ebenfalls in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Das Gericht führte diesen Fehler als zweiten tragenden Grund neben dem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot an.
Aussetzungsinteresse überwiegt: Kosten und Folgen des BeschlussesWeil die Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg haben wird, überwog das Aussetzungsinteresse des Nachbarn die entgegenstehenden Vollzugsinteressen. Das Hauptsacheverfahren läuft unter dem Aktenzeichen M 1 K 26.4898 beim VG München weiter und ist nicht abschließend entschieden.
Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Bauherr trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das entsprach der Billigkeit, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Den Streitwert setzte das Gericht auf 7.500 Euro fest, gestützt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Der Beschluss wirkt nur für dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Doppelhausfälle kann er als Argumentationshilfe dienen, ob ein Anbau die Haushälften noch als Einheit erscheinen lässt. Maßgeblich bleibt dort eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls.
Für Nachbarstreitigkeiten um Anbauten an Doppelhaushälften verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts München den Blick vom Grenzabstand auf das Gesamtbild. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob beide Hälften trotz Umbau noch als harmonische bauliche Einheit erscheinen – Maße, Fassadenmaterial und Dachform werden dabei zusammen gewürdigt, ein eingehaltener Abstand zur Grenze rettet das Gleichgewicht allein nicht.
Aus unserer Sicht ist konsequent, dass das Gericht die Abweichung vom Einfügenserfordernis (Anpassung an die Umgebung) schon an der fehlenden Abwägung der Nachbarinteressen scheitern lässt. Ob die Mindestabstände zum Nachbarn (Abstandsflächen) für sich genommen haltbar waren, musste es deshalb nicht mehr entscheiden. Aussagekräftig ist daneben die Begründung im Bescheid selbst, je nachdem ob die Einwände dort überhaupt vorkommen.
Den Ausschlag gab hier nicht allein der Grenzabstand, sondern dass die Behörde die Abweichung vom Einfügenserfordernis erteilte, ohne die Interessen des Nachbarn abzuwägen und ihr Ermessen sichtbar auszuüben – obwohl sie im Bescheid selbst einräumte, dass sich das Vorhaben nicht in die Umgebung einfügt. Hätte sie diese Abwägung nachvollziehbar vorgenommen und wäre der Anbau in Maßen, Geschosszahl und Dachform näher am Bestand geblieben, hätte das Gericht die beiden Haushälften womöglich weiterhin als harmonische Einheit angesehen.
Ob ein vergleichbarer Fall ähnlich liegt, kann davon abhängen, wie stark der geplante oder bereits genehmigte Anbau beim Nachbarn von Höhe, Tiefe und Volumen der Bestandshälfte abweicht. Relevant könnte außerdem sein, ob der Bescheid überhaupt erkennen lässt, dass die Behörde die Nachbarinteressen geprüft hat, oder ob diese Prüfung schlicht fehlt. Auch die Frage, ob eine Nachbarbeteiligung bei einem vorangegangenen Vorbescheid stattgefunden hat, kann für die rechtliche Einordnung eine Rolle spielen.
In der eigenen Baugenehmigung oder einem vorangegangenen Vorbescheid kann sichtbar sein:
Im Münchner Fall hatte die Behörde selbst dokumentiert, dass sich das Vorhaben nicht einfügt, die Abweichung aber trotzdem ohne erkennbare Interessenabwägung zugelassen – der Hebel lag also nicht nur in den Maßen, sondern in der Begründung der Abweichung selbst. Ob eine solche Lücke im eigenen Bescheid tatsächlich trägt, lässt sich aus den Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.
Gegen eine Baugenehmigung läuft in der Regel eine Monatsfrist ab Zustellung, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war – danach kann die Klage gegen die Genehmigung ausgeschlossen sein.
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Die angeordnete aufschiebende Wirkung hemmt vorläufig den Vollzug der Baugenehmigung, sodass der Bauherr währenddessen nicht auf ihrer Grundlage bauen darf. Sie hebt die Genehmigung jedoch nicht auf und entscheidet die noch laufende Hauptsache nicht endgültig.
Nach § 212a BauGB hat eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; der Bau kann deshalb zunächst trotz Klage beginnen. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im Eilverfahren auf Antrag anordnen. Dafür wägt es das Interesse an der Aussetzung gegen das Vollzugsinteresse ab und berücksichtigt besonders die Erfolgsaussichten der Klage. Im Münchner Fall ordnete das Gericht die Wirkung an, weil die Klage wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Anordnung gilt vorläufig für dieses Verfahren; über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird noch in der Hauptsache entschieden.
Ob ein behaupteter Wertverlust allein eine Nachbarklage trägt, hat das VG München nicht entschieden. Im Eilverfahren stützte das Gericht den voraussichtlichen Klageerfolg auf baurechtliche Nachbarrechte, nicht auf den geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteil.
Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit zumindest auch eine nachbarschützende Vorschrift verletzt. Das Gericht sah das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB verletzt, weil Maße, Volumen und Gestaltung den Anbau als eigenständigen Baukörper erscheinen ließen und das Gleichgewicht der Doppelhaushälften beeinträchtigten. Außerdem hatte die Behörde bei der Abweichung vom Einfügenserfordernis nach § 34 Abs. 3a BauGB die Nachbarinteressen nicht gewürdigt und ihr Ermessen nicht ausgeübt. Dieser Ermessensausfall verletzte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nachbarschützende Rechte.
Der dauerhafte Wertverlust und die befürchtete Entwertung des Hauses waren Vortrag des Klägers, aber keine tragende Begründung des Beschlusses. Daher lässt sich aus der Entscheidung weder ableiten, dass ein Wertverlust allein genügt, noch dass er rechtlich stets unbeachtlich ist.
Der Beschluss bindet andere Bauämter oder Gerichte nicht, sondern gilt nur im konkreten Eilverfahren und entscheidet die Hauptsache nicht abschließend. Für ähnliche Doppelhausfälle kann er als Argumentationshilfe dienen.
Das Verwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren vorläufig, ob die Klage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird. Es beanstandete den konkreten mehrgeschossigen Anbau mit Gaube und zusätzlicher Wohnung, weil er nach seinen Maßen und seiner Gestaltung nicht mehr untergeordnet wirkte. Dadurch erschienen die Doppelhaushälften nach Einschätzung des Gerichts nicht mehr als harmonische bauliche Einheit, sondern als selbstständige Baukörper. Andere Behörden und Gerichte müssen vergleichbare Vorhaben anhand ihrer jeweiligen Umstände selbst beurteilen.
Der Beschluss begründet kein allgemeines Verbot mehrgeschossiger Anbauten an Doppelhaushälften. Ob ein Anbau das Gleichgewicht stört, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung von Abmessungen, Bauvolumen und äußerer Gestaltung; feste Prozentgrenzen gibt es nicht.
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VG München · Az. 1 SN 26.4899 · Beschluss vom 08.09.2026
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenI. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2026 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
GründeI.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 29. Juni 2026 erhobenen Klage (M 1 K 26.4898) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2026. Mit Bescheid vom 10. Juni 2026 wurde die Baugenehmigung um wasserrechtliche Hinweise ergänzt.
Der Beigeladene ist Bauherr auf dem Grundstück FlNr. 73/26, Gem. …, Gemeinde … … (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich davon verlaufenden Grundstücks FlNr. 73/27, Gem. … (Nachbargrundstück). Bau- und Nachbargrundstück sind jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses galt die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Stadt … … (Abstandsflächensatzung) vom 21. Januar 2021. In deren § 2 ist festgelegt, dass die Abstandsflächen im Stadtgebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m betragen (Abs. 1). Vor bis zu zwei Außenwänden von mit mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe des Abs. 1 einhält (Abs. 2). Abweichungen von der Satzung können nach Art. 63 BayBO zugelassen werden, § 3 der Satzung.
Mit Bauantrag vom 7. April 2026 beantragte der Beigeladene zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums eine Baugenehmigung für einen Anbau samt Dachgaube. Durch den Anbau soll in der Wohnung im Erdgeschoss das Wohnzimmer erweitert und im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss eine neue Wohnung geschaffen werden, die durch eine Außentreppe an der Westseite betreten werden kann. Nach einer energetischen Sanierung des Dachstuhls werde die Firsthöhe auf der Nordseite 0,30 m höher liegen als zuvor. Auf der Südseite soll eine Gaube eingebaut werden. Es sind zwei neue Stellplätze auf dem Grundstück geplant. Das Vorhaben entspricht dem mit Vorbescheid vom 26. Februar 2026 (Az. VA- …*) genehmigten Vorhaben. Ein diesbezüglicher Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Akte.
Mit Baugenehmigung vom 1. Juni 2026 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch Teilung der Doppelhaushälfte in zwei Wohneinheiten (Az. BGV- …*) erteilt. Dabei wurde ihm eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung, eine Abweichung von den Abstandsflächen an zwei Stellen sowie eine Abweichung bzgl. der Dachgaube und der Dachneigung erteilt. Das Gebäude füge sich nicht in die von homogener Bebauung mit Doppel- und Reihenhäusern ohne Anbauten geprägte nähere Umgebung ein. Es könne jedoch unter den Voraussetzungen von § 34 Abs. 3a BauGB vom Einfügenserfordernis abgewichen werden. Die Verkürzung der nördlichen Abstandsfläche sei bereits bei Errichtung des Gebäudes zugelassen worden, sie sei somit bestandsgeschützt. Für die Dachgaube werde hinsichtlich der Breite eine Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift zugelassen, da die Gaube für ausreichende Belichtung, Belüftung und für eine hinreichende Raumhöhe des Dachraumes erforderlich sei. Die von der örtlichen Bauvorschrift abweichende Dachneigung sei ebenfalls erforderlich für die Raumhöhe im Obergeschoss des Anbaus. Ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Akte.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2026, bei Gericht eingegangen am 29. Juni 2026, hat der Antragsteller Klage (M 1 K 26.4898) gegen die Baugenehmigung vom 1. Juni 2026 erhoben und begehrt gleichzeitig Eilrechtsschutz. Er beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. Juni 2026, Az. …-BGV- …, wird angeordnet.
Die Gebäude des Antragstellers und des Beigeladenen seien als bauliche Einheit als Doppelhaushälften errichtet worden. Durch den Anbau samt Dachgaube werde die bauliche Symmetrie und das architektonische Gleichgewicht der Gesamtanlage vollständig zerstört. Die Haushälfte des Antragstellers werde optisch zu einem bloßen asymmetrischen Anhängsel degradiert und massiv erdrückt. Für die Abstandsflächenabweichung liege keine rechtfertigende Atypik vor. Eine zukünftige ähnliche bauliche Anpassung an der Doppelhaushälfte des Antragstellers wäre somit aufgrund der maximalen Verdichtung durch den Beigeladenen nicht mehr genehmigungsfähig. Dies stelle eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung des Eigentums des Antragstellers dar. Die geplante grenzständige Sichtschutzwand auf dem Balkon im 1. Obergeschoss riegle das Grundstück des Antragstellers in Richtung Westen mauerartig ab.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei nicht im Rücksichtnahmegebot verletzt, da durch die Verwirklichung des Vorhabens das angrenzende Reihenhaus des Antragstellers weder eingemauert noch erdrückt werde. Der geplante Anbau erfolge in reduzierter Art und Weise und mit dem Mindestmaß an Erweiterung, um eine zweite Wohneinheit zu schaffen. Die Bebauungstiefe des Anbaus sei mit knapp 1/3 des Bestandsgebäudes noch untergeordnet. Das Vorhaben gleiche sich der Bebauungstiefe der FlNrn. 73/24 und 73/25 optisch an, zudem werde der Versatz in der rückwärtigen Reihenhausbebauung der FlNrn. 73/17, 73/18, 73/19 und 73/20 aufgegriffen. Die Doppelhausrechtsprechung sehe einen Versatz und damit auch diesen Anbau als zulässig an und kenne unter Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls keine pauschal mathematischprozentual genaue Grenzen. Der Anbau sei städtebaulich vertretbar. Die Abstandsflächen werden gewahrt. Der Balkon stelle keine Beeinträchtigung dar, da dieser lediglich um 87 cm erweitert werde und der geplante Sichtschutz gerade dem Wohnfrieden dienen solle. Die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes fallen nördlich auf den Erschließungsweg FlNr. 73/22, dies sei bereits mit der ursprünglichen Baugenehmigung zulässigerweise legitimiert worden. Auch hier sei die Abstandsflächensatzung anwendbar und insofern mit der im Bescheid erteilten Abweichung legitimiert.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren (M 1 K 26.4898) sowie auf die Behördenakte.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. Juni 2026 ist begründet, § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Die Klage in der Hauptsache wird voraussichtlich Erfolg haben, da die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nachbarschützende Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 212a BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht daher gem. § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu treffen. Wesentliches Element der Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 99).
1. Der Antrag, der sich allein auf die Baugenehmigung vom 1. Juni 2026 stützt, ist zulässig. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller den Änderungsbescheid vom 10. Juni 2026 bislang nicht in das Verfahren miteinbezogen hat, nichts Gegenteiliges. Der Änderungsbescheid hat allein wasserrechtliche Hinweise zum Gegenstand und hat somit keinen eigenen Regelungsgehalt. Ziff. 2 des Änderungsbescheids stellt zudem ausdrücklich klar, dass der Baubescheid vom 1. Juni 2026 einschließlich der darin aufgeführten Auflagen weiterhin gelten solle, soweit durch den Änderungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden. Die Geltungsdauer des Änderungsbescheids wird in seiner Ziff. 1 von der Geltungsdauer der Baugenehmigung abhängig gemacht. Der Änderungsbescheid stellt somit bloß eine ergänzende Begründung dar und beinhaltet keine Belange, die (zumindest auch) dem Schutz eines benachbarten Dritten zu dienen bestimmt sind.
Der Klage steht auch der vorangegangene, positiv erteilte Vorbescheid vom 26. Februar 2026 (Az. …-VA- …*) nicht entgegen. Die in der Sache von einem Dritten gegen eine Baugenehmigung, die einem diesem gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid nachfolgt, erhobene Klage ist nicht unzulässig; die Bindungswirkung des Vorbescheids ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 14.85 – juris Rn. 15).
2. Der Antrag ist begründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolgreich sein wird.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Hinzu kommt, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
Dies zugrunde gelegt, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber den entgegenstehenden Vollzugsinteressen des Beigeladenen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg hat.
2.1. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften zulasten des Antragstellers scheidet nicht deshalb aus, weil für das Vorhaben unter dem 26. Februar 2026 (Az. …-VA- …*) ein positiver Vorbescheid erteilt worden ist. Der Beigeladene hatte in seinem Vorbescheidsantrag ausdrücklich von der Möglichkeit des Art. 71 Satz 4 Halbs. 2 BayBO, nämlich von der Anwendung des Art. 66 BayBO abzusehen, Gebrauch gemacht. Eine Nachbarbeteiligung hat deshalb im Verfahren nicht stattgefunden, die Nachbarn erhielten entsprechend auch keine Ausfertigung des Vorbescheides zugestellt. Somit entfaltet der Vorbescheid gegenüber dem Antragsteller keine Bindungswirkung (BayVGH, B.v. 2.9.2010 – 14 ZB 10.604 – juris Rn. 10).
2.2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen das gem. § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot, das im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO.
2.2.1. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussagen für Doppelhäuser konkretisiert (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – juris Rn. 11 f.; U.v. 5. 12. 2013 – 4 C 5.12 – juris Ls., Rn. 12 ff.).
Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Vorliegend handelt es sich ausweislich der online einsehbaren Quellen (BayernAtlas, Google Maps), dem Lageplan und den Planunterlagen im Bestand um ein entsprechendes Doppelhaus, das in wechselseitig verträglicher und aufeinander abgestimmter Weise grenzständig aneinandergebaut ist. Die beiden Häuser sind an der Grundstücksgrenze und, soweit ersichtlich, auch darüber hinaus profilgleich (aneinander-) gebaut. Nach dem Lageplan ist davon auszugehen, dass die nähere Umgebung – das Geviert, umgrenzt von der T* …straße, der L* …straße und dem Nebenarm der S* … – ausschließlich mit Doppelhäusern und Häusergruppen durch eine offene Bauweise geprägt ist.
In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Dieses nachbarliche Austauschverhältnis darf nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden, ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise daher unzulässig (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – juris Rn. 21).
Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann dabei nicht nur entstehen, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 4 B 25.11 – juris Rn. 5).
Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichgewichtig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Dementsprechend muss eine Haushälfte, soll sie Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit der zugehörigen Haushälfte aufweisen, indem sie zumindest einzelne der ihr Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert (OVG NW, B.v. 12.5.2011 – 10 A 2026.09 – juris Rn. 33 f.). Zu fordern ist also, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind. Dabei ist weder eine abstraktgenerelle noch mathematischprozentuale Betrachtung möglich, es bedarf vielmehr eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls (BVerwG, 10.4.2012 – 4 B 42.11 – juris Rn. 9; U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – juris Rn. 15; U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – juris Rn. 22).
2.2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach Auffassung der Kammer aufgrund des vom Beigeladenen geplanten Anbaus und der Gaube kein einheitliches Doppelhaus mehr vor. Das Haus des Antragstellers und des Beigeladenen kennzeichnet bislang eine zweigeschossige Wohnnutzung in profilgleicher Bauweise. Das genehmigte Vorhaben tritt aufgrund seiner Abmessungen und der zweigeschossigen Ausgestaltung des Anbaus nicht mehr lediglich als untergeordneter Bauteil eines insgesamt harmonischen Ganzen in Erscheinung. Durch den Einbau einer weiteren Wohneinheit im neu gestalteten Obergeschoss erhöht sich die Intensität der bisherigen Wohnnutzung an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller unverhältnismäßig.
Der geplante Baukörper ist nicht mehr mit dem Nachbargebäude vergleichbar. Der Anbau mit einer Tiefe von 3,23 m, einer Breite von fast 5 m und einer Firsthöhe von 6,29 m erweitert die Doppelhaushälfte des Beigeladenen beträchtlich. In Zusammenschau mit der über dem Anbau positionierten Gaube, die zu einer Traufhöhe von 7,77 m führt, entsteht der Eindruck eines dreigeschossigen Hauses der das nachbarliche Austauschverhältnis sowie die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander aus dem Gleichgewicht bringt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Anbau nicht grenzständig, sondern – unter Anwendung des in der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin festgelegten 16-m-Privilegs – mit einem Abstand von ca. 3,50 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt abstandsflächengerecht errichtet wird. Grenzständig schließen die Häuser durch den um 0,87 m vorgerückten Balkon auf einer Länge von 3,32 m an der Südseite nicht mehr bündig auf einer Gebäudefluchtlinie aneinander an. Der Baukörper wird Richtung Westen zudem um 1,20 m ausgedehnt. Durch diese erheblichen Erweiterungen des Baukörpers geht die Grundfläche des Bauvorhabens über die des Gebäudes des Antragstellers hinaus. Das neue oberirdische Brutto-Raumvolumen beläuft sich auf 614,91 m3, dabei steigt die Wohn- und Nutzfläche insgesamt um 53,35 m2 an. Das Dachgeschoss des Beigeladenen kann aufgrund der Dachgestaltung auf nahezu der gesamten Fläche genutzt werden. Insgesamt ergibt sich ein Volumen des Baukörpers, das dem des Gebäudes des Antragstellers nicht mehr entspricht. Im ersten Obergeschoss des Anbaus ist zudem eine Holzverschalung geplant, der erweiterte Balkon soll durch einen Sichtschutz abgeschirmt werden. Somit weicht auch die äußere Gestalt hinsichtlich der Gliederung der Fassade erheblich von dem Gebäude des Antragstellers ab. Dessen Teil des Daches ist laut Planunterlagen und den online einsehbaren Quellen bislang nicht einmal mit Dachliegefenstern ausgestaltet und tritt daher auch diesbezüglich nicht weiter in Erscheinung. Dagegen sieht die streitgegenständliche Planung auf der Südseite eine 3,22 m breite Gaube samt Pultdach sowie auf der Nordseite drei Dachliegefenster vor. Zwar schließt der Bestandsbaukörper an das Nachbargebäude weiterhin mit einem – nunmehr um 30 cm versetzten – Satteldach mit einer Dachneigung an, die derjenigen des Nachbargebäudes entspricht (24,5°). Dieses Satteldach ist als solches jedoch kaum noch erkennbar, da es durch die geplanten Pultdächer des Anbaus und der Gaube, die in ihrer Dachneigung deutlich von der der Bestandsgebäude abweichen (7,7° und 12,2°), durchschnitten wird.
Bei Verwirklichung des Bauvorhabens würde kein einheitlicher Gesamtbaukörper, sondern aufgrund einer anderen Kubatur zwei selbstständige Baukörper entstehen. Eine wechselseitig verträgliche Bebauung wäre bei Errichtung des streitgegenständlichen Anbaus samt Gaube nicht gegeben. Vielmehr würde das nachbarschaftliche Austauschverhältnis durch das Vorhaben erheblich aus dem Gleichgewicht gebracht werden.
2.3. Die Antragsgegnerin hat dem sich nicht einfügenden Vorhaben eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. b BauGB erteilt, vgl. Ziff. II. 1. der Baugenehmigung vom 1. Juni 2026. Die Antragsgegnerin hat hierbei die nachbarlichen Interessen nicht gewürdigt und das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, sodass der Antragsteller bereits hieraus in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist.
§ 34 Abs. 3a BauGB ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abzuweichen, wenn die Abweichung u.a. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB), städtebaulich vertretbar (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 BauGB) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB).
Wie im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB richtet sich die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs bei einer Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB materiellrechtlich danach, ob von nachbarschützenden oder von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit wird. Nur im Falle der Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift kann der Nachbar die objektive Rechtswidrigkeit der Abweichung rügen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 1 CS 17.693 – juris Rn. 3; Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn, 162. EL Januar 2026, BauGB, § 34 Rn. 88e). Die anderen Kriterien des Einfügens dienen der städtebaulichen Ordnung, nicht aber dem Schutz des Nachbarn. Ein Abwehranspruch gegen eine erteilte Abweichung bestünde deswegen nur, wenn das Gebot der Würdigung der nachbarlichen Interessen verletzt worden wäre.
Durch die Abweichung vom Einfügenserfordernis hinsichtlich der Bauweise wird aufgrund der besonderen Doppelhaussituation von einem ausnahmsweise drittschützendem Belang abgewichen. Dieser wurde von der Antragsgegnerin fälschlicherweise nicht gewürdigt. In den Gründen des Bescheids wird lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Auch den Behördenakten zum Vorbescheid und zur Baugenehmigung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Antragsgegnerin der Würdigung nachbarlicher Belange maßgebliche Bedeutung beigemessen hätte. Darüber hinaus ist § 34 Abs. 3a BauGB nach seinem eindeutigen Wortlaut als Ermessensvorschrift konzipiert, sodass die nachbarlichen Belange in Form der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Doppelhaus in der Ermessenserwägung der Antragsgegnerin Niederschlag hätten finden müssen. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die Abweichung jedoch kein Ermessen ausgeübt, womit ein sog. Ermessensausfall vorliegt. Eine Ermessensreduktion auf Null besteht nicht. Die im Bescheid (rudimentär) erfolgten Ermessensausübungen beziehen sich jeweils auf die Abweichungsentscheidungen hinsichtlich der Abstandsflächen bzw. der Dachgestaltung.
Die Abweichung ist somit nicht unter Würdigung der nachbarlichen Belange erfolgt, ist ermessensfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen subjektivöffentlichen Rechten.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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