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Rennradfahrer überholt rechts: Autofahrer tragen trotz Mitverschuldens 80 Prozent der Haftung

Дата публикации: 03-10-2026 14:33:40

Rechts an der stehenden Autoschlange vorbei, mit 30 bis 35 km/h – und ein Linksabbieger kreuzt den Weg. Beide hatten Grün, beide machten Fehler: Wer am Ende für Rennrad, Ausrüstung und Verletzungen aufkommen muss, hängt von einer Frage ab, die das LG Chemnitz genau abwägen musste.
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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Chemnitz entschied am 19.09.2025 (5 O 512/24): Autofahrer [...]

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Rechts an der stehenden Autoschlange vorbei, mit 30 bis 35 km/h – und ein Linksabbieger kreuzt den Weg. Beide hatten Grün, beide machten Fehler: Wer am Ende für Rennrad, Ausrüstung und Verletzungen aufkommen muss, hängt von einer Frage ab, die das LG Chemnitz genau abwägen musste.

Nach Kollision beim Linksabbiegen sprach das Landgericht Chemnitz dem Radfahrer 80 Prozent Schadensersatz zu, wegen Vorrangverstoß des Autofahrers Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 O 512/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Chemnitz entschied am 19.09.2025 (5 O 512/24): Autofahrer und ihre Versicherung tragen bei einem Zusammenstoß mit einem Rennradfahrer 80 Prozent des Schadens, weil der Autofahrer beim Linksabbiegen den Radfahrer nicht zuerst fahren ließ. Die Quote beruht auf diesem Unfallhergang; der Radfahrer trug wegen des Rechtsvorbeifahrens Mitverantwortung.


  • Stockende Schlange zählt: Rückstau und Kreuzungsgröße machten besonders vorsichtiges Rechtsvorbeifahren nötig.
  • Höchstens 20 km/h schneller: Radfahrer durften rechts an der stockenden Autoschlange nur geringfügig schneller vorbeifahren.
  • Schäden werden gekürzt: Das Mitverschulden senkte den Ersatz für Fahrrad und beschädigte Ausrüstung.
  • Nur belegte Verletzungen zählen: Das Gericht berücksichtigte dokumentierte Prellungen, nicht aber unbelegte monatelange Beschwerden.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Chemnitz
  • Datum: 19.09.2025
  • Aktenzeichen: 5 O 512/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehr, Schadensersatz, Schmerzensgeld
  • Streitwert: bis 7.000,00 Euro
  • Wichtig für: Radfahrer und Autofahrer nach Verkehrsunfällen
Kollision beim Linksabbiegen: Radfahrer erhält 80 Prozent Schadensersatz

Das Landgericht Chemnitz hat einem Rennradfahrer nach dem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger im Urteil vom 19. September 2025 (Az. 5 O 512/24) 80 Prozent seines Schadens zugesprochen. Autofahrer und Haftpflichtversicherung müssen als Gesamtschuldner, also jeder für den ganzen Betrag, 3.920,82 Euro Sachschadensersatz, 1.000,00 Euro Schmerzensgeld und 540,49 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen. 20 Prozent trägt der Radfahrer selbst, weil er eine stockende Fahrzeugschlange rechts mit zu hoher Geschwindigkeit überholte.

Der Unfall geschah am 26. Mai 2023 gegen 13:55 Uhr auf der B … in F. Der Radfahrer war aus Richtung C. in Richtung D. unterwegs. Auf der linken Fahrspur seiner Fahrtrichtung hatte sich Rückstau gebildet. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Autofahrer mit seinem Pkw und wollte im Bereich der Kreuzung Platz der O. nach links in Richtung Busbahnhof abbiegen. Fahrer auf der linken Geradeausspur signalisierten ihm, dass er fahren könne. Er fuhr in die Kreuzung ein und stieß mit dem Radfahrer zusammen. Für beide zeigte die Ampel Grün.

Der Radfahrer forderte zuletzt 5.464,35 Euro Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und 627,13 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils mit Zinsen. Autofahrer und Versicherung wollten die Klage abweisen lassen und warfen dem Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden vor. Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und wies sie im Übrigen ab.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein linksabbiegender Fahrzeugführer hat den entgegenkommenden Durchgangsverkehr nach § 9 Abs. 3 StVO zwingend zu beachten; ein vorsichtiges Hineintasten in den Gegenfahrstreifen bei durch Rückstau verdeckter Sicht entlastet ihn im Kollisionsfall nicht von einem weit überwiegenden Verschulden.
  2. Das Vorbeifahren an einer auf dem linken Fahrstreifen haltenden oder stockenden Kolonne erfordert nach § 7 Abs. 2a StVO äußerste Vorsicht und darf nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit erfolgen. Eine Mehrgeschwindigkeit von über 20 km/h begründet bei einem Zusammenstoß ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB.
Warum den Linksabbieger das überwiegende Verschulden trifft

Der Autofahrer haftet überwiegend, weil er als Linksabbieger den entgegenkommenden Radfahrer nach § 9 Abs. 3 StVO hätte durchfahren lassen müssen und ihn nach § 8 Abs. 2 StVO weder gefährden noch behindern durfte. Dass er diese Pflicht verletzt hatte, hielt das Gericht für unstreitig.

Die Haftung von Autofahrer und Versicherung stützte das Gericht auf §§ 7 Abs. 1, 11 und 18 StVG, § 823 BGB, § 1 PflVG und § 115 VVG. Beim Radfahrer wandte es § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB an, also die Anrechnung des eigenen Mitverschuldens.

Vorrang des Gegenverkehrs wiegt schwerer als das Vortasten

Autofahrer und Versicherung trugen vor, der Mann sei langsam in die Kreuzung eingefahren, um die rechte Geradeausspur einsehen zu können, und habe sich vorsichtig vorgetastet. Dabei müsse die Fahrzeugfront zu weit in diese Spur geragt haben.

Das Gericht ließ das nicht als Entlastung genügen. Es stellte dem den unstreitigen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO gegenüber und wies dem Autofahrer deshalb trotz des Mitverschuldens des Radfahrers das weit überwiegende Verschulden zu.

Rechtsüberholen einer Kolonne erfordert mäßige Geschwindigkeit

Für den Radfahrer wandte das Gericht § 7 Abs. 2 a StVO an. Eine Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen, die langsam fährt oder steht, darf rechts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht überholt werden. Die Gefahren entstehen nach der vom Gericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 5. Januar 2023, Az. 8 U 901/22) etwa durch anhaltende Sichtbeeinträchtigungen oder ein Lückenspringen des Querverkehrs. Beim Radfahrer sei zwar keine Betriebsgefahr wie bei einem Kraftfahrzeug zu berücksichtigen. Ein schuldhafter Verstoß gegen die StVO könne aber ein Mitverschulden begründen.

Der Radfahrer hatte selbst vorgetragen, den Kreuzungsbereich mit 30 bis 35 km/h befahren zu haben. Dem widersprachen Autofahrer und Versicherung nicht. Ebenfalls unstreitig waren der Rückstau und das zähe Verkehrsaufkommen auf der linken Spur. Diese Lage war auch der Anlass, aus dem Fahrer dem Abbieger das Queren signalisierten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die stockende Fahrzeugschlange und die Größe der Kreuzung den Radfahrer veranlassen müssen, mit äußerster Vorsicht und nur geringfügig schneller als die Kolonne zu fahren. Unter Verweis auf die Kommentierung bei Hentschel/König/Dauer (Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVO, Rn. 12 a) führte es aus, die Mehrgeschwindigkeit dürfe nicht mehr als 20 km/h betragen.

Dass das Fahrverhalten für die Kollision Bedeutung hatte, leitete das Gericht aus dem eigenen Vortrag des Radfahrers ab. Er hatte angegeben, den Zusammenstoß trotz Gefahrenbremsung nicht verhindert haben zu können. Daraus folgerte das Gericht, er habe auf das auftauchende Hindernis nicht mehr angemessen reagieren können. Es setzte die Haftungsquote auf 80 Prozent zulasten von Autofahrer und Versicherung fest.

Eine ähnliche Lage könnte so aussehen: Ein Radfahrer fährt bei Grün rechts an einer stehenden Kolonne vorbei, und ein Abbieger nutzt eine Lücke. Nach der Linie des Chemnitzer Urteils spräche dann viel für ein Mitverschulden des Radfahrers, wenn er mehr als 20 km/h schneller ist als die Kolonne. Wie hoch es ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. In Chemnitz blieb es bei 20 Prozent.

Sachschaden: Das Gutachten bestimmt den Wert von Rennrad und Ausrüstung

Das Gericht ermittelte den ersatzfähigen Sachschaden anhand eines Sachverständigengutachtens und der dort angesetzten Zeitwerte. Den Sachschaden bezifferte es insgesamt auf 4.876,99 Euro. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote sprach es 3.920,82 Euro Sachschadensersatz zu. Darin stecken 3.642,39 Euro für das Rennrad, 258,43 Euro für die Ausrüstung und eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro.

Rennrad und Ausrüstung nach Zeitwert abgerechnet

Der Radfahrer hatte für sein Carbon-Rennrad einen Zeitwert von mindestens 5.000,00 Euro angesetzt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, öffentlich bestellt und vereidigt für das Zweiradmechanikerhandwerk nicht motorisierter Zweiräder, kam im Gutachten vom 22. Februar 2025 auf einen Zeitwert am Unfalltag von 4.552,99 Euro. Die zu erwartenden Reparaturkosten bezifferte er auf 4.876,00 Euro. Das Rad sei aus Sicherheits- und Kostengründen nicht mehr zu verwenden. Den Zeitwert griffen die Parteien nicht an. 80 Prozent von 4.552,99 Euro ergeben die zugesprochenen 3.642,39 Euro.

Für die ebenfalls beschädigte Ausrüstung hatte der Radfahrer bei einem Zeitwert von 75 Prozent 439,35 Euro verlangt. Das Gericht legte für Kleidungsstücke und Pedalplatten einen Gesamtschaden von 323,40 Euro zugrunde und sprach davon 80 Prozent zu, insgesamt 258,43 Euro. Maßgeblich waren die vom Sachverständigen angegebenen Zeitwerte:

  • 50 Prozent für Schuhe, Helm und Pedalplatten
  • 70 Prozent für Überschuhe und Handschuhe
  • 30 Prozent für Strümpfe
  • 80 Prozent für Arm- und Beinlinge

Hinzu kam eine Unkostenpauschale. Das Gericht gewährte 20,00 Euro, das sind 80 Prozent einer Pauschale von 25,00 Euro, die nach seinen Ausführungen der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht.

Eigentumsnachweis nach dem Jobrad und sofortiges Anerkenntnis

Das Rennrad war dem Radfahrer zunächst als Dienstrad vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Aus dem bloßen Besitz konnte das Gericht wegen dieses unstreitigen Jobradverhältnisses nicht auf sein Eigentum schließen. Der Radfahrer wies aber nach, dass er das Rad mit Vertrag vom 20. Dezember 2022 in sein Eigentum übernommen hatte.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2025 erkannten Autofahrer und Versicherung den Wert des Fahrrads mit 3.414,74 Euro an, bei einer Quote von 25 Prozent zulasten des Radfahrers. Das entspricht 75 Prozent des Zeitwerts. Sie erklärten das unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Das Gericht behandelte dies als sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO, nachdem der Radfahrer den Eigentumsnachweis erbracht hatte. Ein solches Anerkenntnis hielt es auch dann für möglich, wenn eine Klage zunächst nicht schlüssig war und der Vortrag später ergänzt wird. Es verwies dazu auf das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. 7 U 131/16). Am Ende setzte das Gericht die Haftungsquote mit 80 Prozent höher an, als die Anerkennenden sie angenommen hatten.

Warum das Gericht das Schmerzensgeld auf 1.000 Euro begrenzte

Das Gericht hielt 1.000,00 Euro Schmerzensgeld für angemessen, weil der Radfahrer Beschwerden über die am Unfalltag dokumentierten Verletzungen hinaus nicht belegt hatte. Zugrunde legte es nur das, was in ärztlichen Unterlagen festgehalten war, und berücksichtigte das überwiegende Verschulden des Autofahrers.

Nur die im Durchgangsarztbericht belegten Verletzungen zählen

Der Radfahrer hatte vorgetragen, er habe durch den Sturz eine Thoraxprellung sowie Schwellung und Schmerzen am linken kleinen Finger und an der rechten Scapula erlitten. Er sei notfallmäßig behandelt worden. Der Durchgangsarztbericht vom 26. Mai 2023 dokumentierte eine Thoraxprellung, eine Prellung am linken fünften Finger und eine Schürfwunde am rechten Knie. Nur diese Verletzungen bildeten die Grundlage für das Schmerzensgeld.

Behauptete Dauerbeschwerden blieben ohne Nachweis

Der Radfahrer machte außerdem geltend, er habe noch Monate unter erheblichen Rücken- und Schulterschmerzen gelitten. Er habe bis Ende August 2023 intensive Physiotherapie gebraucht und bis Ende 2023 unter Kopfschmerzen und Einschränkungen des Sehvermögens gelitten. Über Wochen habe er keinen Sport treiben können. Wegen der Probezeit habe er sich nur kurz arbeitsunfähig schreiben lassen.

Autofahrer und Versicherung bestritten diese Folgen. Nach ihren nicht widerlegten Angaben waren die angeforderten Arztberichte vorgerichtlich nicht übersandt worden. Das Gericht sah den Radfahrer als beweispflichtig an. Nachweise für Physiotherapie, osteopathische Behandlung und Arztbesuche hielt es für ohne Weiteres erbringbar. Es führte aus, hierzu sei in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2024 ein Hinweis erteilt worden. Weil die Belege fehlten, blieben länger andauernde Schmerzen, Physiotherapie, der erforderliche Augenarztbesuch und die Einschränkungen beim Sport außer Betracht.

Das Regulierungsverhalten erhöht das Schmerzensgeld nicht

Das Gericht hielt außerdem fest, dass Autofahrer und Versicherung ihren zurechenbaren Verschuldensanteil bereits vorgerichtlich eingeräumt hatten. Sie hatten lediglich auf die noch ausstehende Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte verwiesen und Belege angefordert. Ein solches Regulierungsverhalten erhöhe das Schmerzensgeld nicht. Das Gericht verwies dazu auf Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth (24. August 2004, Az. 8 O 8327/02), des Oberlandesgerichts Brandenburg (13. Juli 2010, Az. 2 U 13/09) und des Landgerichts Kempten (Allgäu) (15. Juni 2015, Az. 22 O 72/14).

Zinsen erst ab dem 8. Mai 2024, Anwaltskosten von 540,49 Euro

Das Gericht sprach Zinsen erst ab Rechtshängigkeit am 8. Mai 2024 zu, weil vorher kein schuldhafter Verzug vorlag. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten erkannte es trotzdem an. Der Radfahrer hatte Zinsen auf den Schadensersatz bereits ab dem 26. Mai 2023 und auf das Schmerzensgeld ab dem 27. Mai 2023 verlangt.

Zinsbeginn erst ab Rechtshängigkeit mangels vorgerichtlichen Verzugs

Nach Auffassung des Gerichts befanden sich Autofahrer und Versicherung bis zur Vorlage der von der Versicherung angeforderten Schadensnachweise nicht schuldhaft in Verzug. Einzelne Belege waren erst mit der Klage eingereicht worden. Der Radfahrer hatte aber Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 ZPO, die auch ohne Verzug anfallen. Das Gericht stützte sie auf §§ 288 und 291 BGB und § 291 ZPO und verwies auf das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. 7 U 131/16). Der Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sowohl auf die 3.920,82 Euro als auch auf das Schmerzensgeld.

Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Streitwert

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnete das Gericht aus einem Streitwert bis 5.000,00 Euro. Es kam auf 540,49 Euro, zusammengesetzt aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 434,20 Euro, einer Pauschale von 20,00 Euro für Post- und Telekommunikationsleistungen und 86,29 Euro Umsatzsteuer. Gefordert waren 627,13 Euro.

Autofahrer und Versicherung hatten eingewandt, sie hätten keinen Anlass zur Klage gegeben, weil Belege mehrfach angefordert und teils erst mit der Klage vorgelegt worden seien und der Schaden außergerichtlich nicht konkret beziffert worden sei. Das Gericht erkannte die Anwaltskosten gleichwohl zu.

Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit

Von den Kosten des Rechtsstreits muss der Radfahrer 56 Prozent tragen, Autofahrer und Versicherung 44 Prozent. Das Gericht stützte die Kostenentscheidung auf §§ 92 und 93 ZPO. Den Streitwert setzte es auf bis 7.000,00 Euro fest.

Der Radfahrer kann aus dem Urteil nur gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstrecken. Für Autofahrer und Versicherung ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Radfahrer kann diese Vollstreckung durch eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht nannte dafür §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Für ähnlich gelagerte Unfälle zwischen Linksabbiegern und Radfahrern kann das Urteil als Orientierung dienen, ohne dass sich andere Gerichte danach richten müssten.

Unsere Einschätzung

Für Kollisionen zwischen Linksabbieger und Radverkehr setzt diese Entscheidung des Landgerichts Chemnitz eine klare Gewichtung. Der Vorrang des Gegenverkehrs – also die Pflicht durchfahren zu lassen – wiegt schwerer als vorsichtiges Vortasten bei verdeckter Sicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Radfahrer nur wenig schneller war als die Kolonne daneben.

Die Begründung zum Schmerzensgeld halten wir für konsequent, auch wenn sie für Verletzte hart wirkt. Es zählten nur die am Unfalltag ärztlich festgehaltenen Befunde, und ob spätere Beschwerden bei lückenlosen Belegen anders gewichtet würden, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher Arztberichte und Behandlungsnachweise früh vollständig sichern, weil Lücken später kaum zu schließen sind.

Mitverschulden beim Rechtsüberholen einer stockenden Kolonne

Dass der Radfahrer mit 30 bis 35 km/h an der stehenden Kolonne vorbeifuhr, wertete das Gericht als eigenen Pflichtverstoß, weil beim Rechtsüberholen einer stockenden Fahrzeugschlange nur eine geringfügig höhere Geschwindigkeit als zulässig galt – maximal 20 km/h mehr als die Kolonne. Wäre er nur wenig schneller als die wartenden Fahrzeuge gefahren, hätte ihn nach dieser Rechnung kein Mitverschulden getroffen, und die Haftungsquote wäre für ihn günstiger ausgefallen.

Wie stark sich eine vergleichbare Kollision auf die eigene Haftungsquote auswirkt, kann von der genauen Geschwindigkeitsdifferenz beim Überholen einer stehenden oder stockenden Fahrzeugreihe abhängen: Lag sie nur knapp über dem, was das Gericht hier noch als vorsichtig genug ansah, könnte die Mitverschuldensquote niedriger ausfallen – lag sie deutlich darüber, könnte sie auch höher liegen als die hier festgesetzten 20 Prozent. Ebenso kann es darauf ankommen, ob und wie frühzeitig ärztliche Befunde über die unmittelbare Erstversorgung hinaus dokumentiert wurden, weil das Gericht spätere Beschwerden nur bei lückenlosem Nachweis berücksichtigt hätte.

Eine weitere Abweichung kann in der Eigentumsfrage liegen, etwa wenn ein Fahrrad noch als Dienst- oder Jobrad überlassen war: Ohne einen Übernahmevertrag oder vergleichbaren Nachweis könnte der Sachschaden an genau dieser Stelle scheitern, unabhängig davon, wie klar die Haftung für den Unfall selbst liegt.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Durchgangsarztbericht mit Datum der Erstversorgung
  • Schreiben der Versicherung mit Aufforderung, Belege einzureichen
  • Übernahme- oder Kaufvertrag bei einem zuvor überlassenen Dienst- oder Jobrad

Der Hebel lag in diesem Fall nicht allein im Unfallhergang, sondern auch im Nachweis, dass das Rennrad vom Dienstrad bereits ins eigene Eigentum übergegangen war – ohne diesen Vertrag hätte der Sachschaden trotz eindeutiger Haftung anders ausgesehen. Ob entsprechende Unterlagen im eigenen Fall ausreichen, lässt sich pauschal nicht sagen.

Wenn Sie nach einem ähnlichen Unfall zwischen Linksabbieger und Radverkehr unsicher sind, wie Ihre Unterlagen zu bewerten sind, können Sie uns die Einzelheiten schildern. Fragen Sie dazu jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Entlastet ein Handzeichen aus der wartenden Kolonne den Linksabbieger von seiner Pflicht?

Ein Handzeichen aus der wartenden Kolonne entlastet den Linksabbieger nicht von seiner Pflicht, entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen. Nach § 9 Abs. 3 StVO muss er den Gegenverkehr beachten; ein Signal anderer Fahrer ändert daran nichts.

Im entschiedenen Fall signalisierten Fahrer der wartenden Kolonne dem Linksabbieger, dass er fahren könne; dennoch kollidierte er beim Einfahren mit einem Radfahrer. Das Gericht ließ auch das vorgetragene langsame Vortasten bei verdeckter Sicht nicht als Entlastung genügen und lastete Autofahrer und Versicherung 80 Prozent an. Die Quote berücksichtigte zugleich ein Mitverschulden des Radfahrers, der die stockende Kolonne rechts mit zu hoher Geschwindigkeit überholte. Das Urteil zeigt, dass das Signal die Vorrangpflicht nicht aufhebt; eine vollständige Enthaftung durch fremde Zeichen hat es nicht gesondert geprüft.


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Wie schnell darf ich rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifahren, ohne Mitverschulden?

Eine feste Geschwindigkeit, die Mitverschulden sicher ausschließt, gibt es nicht; nach dem Landgericht Chemnitz darf die Mehrgeschwindigkeit gegenüber der stockenden Kolonne höchstens 20 km/h betragen. § 7 Abs. 2a StVO verlangt beim Rechtsvorbeifahren äußerste Vorsicht und nur eine geringfügig höhere Geschwindigkeit.

Die Grenze von 20 km/h nannte das Gericht unter Verweis auf eine straßenverkehrsrechtliche Kommentierung; sie steht nicht ausdrücklich als allgemeine Höchstgeschwindigkeit im Gesetz. Entscheidend bleibt, ob die Geschwindigkeit angesichts der konkreten Verkehrslage äußerste Vorsicht wahrt und eine Reaktion auf Gefahren ermöglicht. Im entschiedenen Fall fuhr der Radfahrer mit 30 bis 35 km/h rechts an einer zäh stockenden Kolonne vorbei und konnte trotz Gefahrenbremsung nicht mehr ausweichen. Das Gericht wertete dies als mitursächlich und kürzte den Schadensersatz nach § 254 BGB um 20 Prozent, obwohl der Linksabbieger überwiegend haftete. Eine grüne Ampel schloss das Mitverschulden nicht aus; die konkrete Quote kann bei anderer Geschwindigkeit und Unfalllage abweichen.


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Reicht mein Besitz als Eigentumsnachweis, wenn das beschädigte Rennrad zunächst ein Jobrad war?

Der bloße Besitz eines Rennrads genügt als Eigentumsnachweis nicht, wenn es zunächst als Jobrad überlassen wurde; im entschiedenen Fall belegte erst der Übernahmevertrag das Eigentum. Das Gericht konnte aus der tatsächlichen Nutzung daher nicht auf die Eigentümerstellung schließen.

Weil das Jobradverhältnis mit dem Arbeitgeber unstreitig war, ließ der Besitz offen, ob das Fahrrad bereits in das Eigentum des Radfahrers übergegangen war. Der Vertrag vom 20. Dezember 2022 wies nach, dass er das Rennrad übernommen hatte. Erst nach diesem Nachweis erkannten Fahrer und Versicherung in der Verhandlung einen Betrag von 3.414,74 Euro nach § 93 ZPO sofort an. Das Gericht wertete ihre Erklärung als sofortiges Anerkenntnis, obwohl die Klage zunächst nicht schlüssig gewesen war; am Ende sprach es 80 Prozent des Zeitwerts zu.


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Ab wann laufen Unfallzinsen, wenn ich geforderte Schadensbelege erst mit der Klage einreiche?

Wer angeforderte Schadensbelege erst mit der Klage vorlegt, erhält im entschiedenen Fall Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, hier ab dem 8. Mai 2024. Das Gericht sprach keine Zinsen ab den Unfalltagen zu, weil zuvor kein schuldhafter Verzug vorlag.

Bis zur Vorlage der von der Versicherung angeforderten Nachweise befanden sich Fahrer und Versicherung nach Auffassung des Gerichts nicht schuldhaft in Verzug. Deshalb gewährte das Gericht Prozesszinsen nach § 291 ZPO ab Rechtshängigkeit. Sie betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und wurden auf 3.920,82 Euro Schadensersatz sowie das Schmerzensgeld zugesprochen. Zur Zinshöhe bei vollständig und frühzeitig vorgelegten Schadensbelegen äußert sich die Entscheidung nicht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

LG Chemnitz · Az. 5 O 512/24 · Urteil vom 19.09.2025

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1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.920,82 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.05.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.05.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 540,49 Euro zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 %, die Beklagten 44 %.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 7.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfallereignis.

Der Kläger befuhr am 26.05.2023 gegen 13:55 Uhr die B … in F. aus Richtung C. kommend in Richtung D. mit seinem Rennrad, das er von seinem Arbeitgeber als Jobrad erworben hatte, auf der rechten Fahrspur. Auf der linken Fahrspur in Richtung D. kam es zu etwas Rückstau. Der Beklagte zu 1. befuhr die B … aus Richtung D. kommend mit seinem Pkw Kia, amtliches Kennzeichen … welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Im Bereich der Kreuzung Platz der O. beabsichtigte der Beklagte zu 1. nach links in Richtung Busbahnhof abzubiegen. Da ihm Fahrer der linken Geradeausspur in Richtung D. signalisierten, dass er durchfahren könne, fuhr der Beklagte zu 1. In die Kreuzung ein. In der Folge kam es zum Zusammenstoß mit dem Kläger. Sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten zu 1 war die Lichtzeichenanlage grün.

Der Kläger behauptet, er habe die B … mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 35 km/h befahren. Der Beklagte zu 1 habe das Vorfahrtrecht der auf der B … geradeaus fahrenden Fahrzeuge nicht beachtet und den Abbiegevorgang eingeleitet. Dieser sei mit seinem Pkw gegen die Vorderradgabel des klägerischen Fahrrades gefahren, woraufhin der Kläger zum Sturz gekommen sei. Er habe weder durch eine Gefahrenbremsung noch durch Ausweichen die Kollision vermeiden können. Durch den Sturz habe er eine Prellung des Thorax und eine Schwellung und Schmerzen am linken kleinen Finger und der rechten Scapula erlitten. Er sei notfallmäßig behandelt worden und habe noch einige Monate unter erheblichen Schmerzen im Rücken und Schulterbereich gelitten. Er habe sich bis Ende August 2023 intensiv physiotherapeutisch behandeln lassen müssen. Weiter habe er unter anderem unter Kopfschmerzen und Einschränkungen im Sehvermögen gelitten. Diese Einschränkungen hätten bis Ende des Jahres 2023 angehalten. Er habe über viele Wochen keinen Sport wahrnehmen können. Da er sich noch in der Probezeit befunden habe, habe er sich nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Sein hochwertiges Rennrad aus Carbon sei irreparabel beschädigt worden. Das Fahrrad habe zum Unfallzeitpunkt einen Zeitwert von mindestens 5.000,00 Euro gehabt. Auch die beim Unfall getragene Ausrüstung sei irreparabel beschädigt worden, die noch einen Zeitwert von 75 % gehabt habe, so dass ihm ein Schaden von 439,35 Euro entstanden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2025 haben die Beklagten den Wert des Fahrrades in Höhe von 3.414,74 Euro unter Berücksichtigung einer Quote von 25 % zu Lasten des Klägers und unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Der Kläger beantragt:

7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.464,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.05.2023 zu zahlen.

8. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.05.2023 zu zahlen.

9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 627,13 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wenden ein, sie hätten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Einreichung der entsprechenden Belege sei mehrfach angefordert worden, teilweise seien diese jedoch erst mit der Klage vorgelegt worden. Außergerichtlich sei der Schaden nicht konkret beziffert worden. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 sei langsam in die Kreuzung eingefahren, um Einsicht in die rechte der beiden Geradeausspuren zu erlangen. Er habe sich langsam vorgetastet. Dabei müsse die Front des Beklagtenfahrzeugs zu weit in die rechte der beiden Geradeausspuren geragt haben, so dass der Kläger mit dieser kollidiert sei. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge nach links abbiegen, da es sich seine Fahrtrichtung gestaut habe und die Fahrzeuge auf der linken der beiden Geradeausspuren angehalten hätten. Er habe seine Fahrspur zudem mit unangemessener Geschwindigkeit befahren. Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien mit Anlagen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.12.2024 Bl. 56 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … Bezüglich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.02.2025 (Bl. 69 ff. d.A.) verwiesen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 (Bl. 36 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Beklagte zu 1 hat unstreitig gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen, da er als Linksabbieger verpflichtet gewesen wäre, den entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 18 StVG, 823 BGB, 1 PflVG, 115 VVG zum Ersatz der durch die Kollision entstandenen Schäden verpflichtet. Der Kläger hat seinerseits jedoch gegen § 7 Abs. 2 a StVO verstoßen, so dass ihm ein Mitverschulden gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB anzurechnen ist.

§ 7 Abs. 2 a StVO regelt, dass eine Fahrzeugschlange, die sich auf dem linken Fahrstreifen der Fahrbahn für eine Richtung gebildet hat und langsam fährt oder steht, nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden darf. Die Bildung einer Fahrzeugschlange begründet erweiterte Gefahrensituationen, wie anhaltende Sichtbeeinträchtigungen oder ein Lückenspringen des Querverkehrs, was sich hier verwirklicht hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 2023 – 8 U 901/22 -, juris). Zulasten des Fahrradfahrers ist zwar keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die lediglich bei Kraftfahrzeugen Anwendung findet, bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung trifft jedoch auch den Fahrradfahrer unter Umständen ein Mitverschulden.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe den Kreuzungsbereich mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h befahren. Dies wurde von den Beklagten nicht bestritten. Unstreitig hatte sich auf der linken Fahrspur in Fahrtrichtung des Klägers Rückstau und zähes Verkehrsaufkommen gebildet, was Anlass war, dass Fahrzeugführer dem Beklagten zu 1 signalisiert hatten, dass dieser queren könne. Auch wenn den Beklagten zu 1 dennoch eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen hat, hätte die langsam fahrende und stockende Fahrzeugschlange auf der linken Fahrspur und die Größe der Kreuzung für den Kläger Anlass sein müssen, diese Fahrzeugschlange mit äußerster Vorsicht und nur geringfügig höherer Mehrgeschwindigkeit zu überholen, die nicht mehr als 20 km/h betragen darf (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVO, Rn. 12 a, m.w.N.). Dass sich das Fahrverhalten des Klägers auf die Kollision ausgewirkt hat, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers, er habe trotz einer Gefahrenbremsung den Zusammenstoß nicht verhindern können. Der Kläger konnte somit auf das auftauchende Hindernis nicht angemessen reagieren.

Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beklagten zu 1 das weit überwiegende Verschulden an dem Zusammenstoß zuzurechnen ist, da er als Abbiegender die Vorfahrt des Klägers zu beachten hatte und er den Kläger gemäß § 8 Abs. 2 StVO weder gefährden noch behindern durfte, ist eine Haftungsverteilung von 80 % zulasten der Beklagten sachgerecht.

II.

1)

Dem Kläger ist durch den Zusammenstoß am 26.05.2023 ein Sachschaden in Höhe von 4.876,99 Euro entstanden, den die Beklagten unter Berücksichtigung des Mitverschuldens in Höhe von 3.900,82 Euro zu ersetzen haben.

a. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er das bei der Kollision beschädigte Fahrrad, das zunächst als Dienstrad von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt war, mit Vertrag vom 20.12.2022 in sein Eigentum übernommen hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige … öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Zweiradmechanikerhandwerk nicht motorisierte Zweiräder hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.02.2025 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das beschädigte Rennrad des Herstellers B. am Unfalltag einen Zeitwert von 4.552,99 Euro hatte, gegenüber zu erwartenden Reparaturkosten von 4.876,00 Euro. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass das Rennrad aus Sicherheits- und Kostengründen nicht mehr zu verwenden ist. Der von dem Sachverständigen ermittelte Zeitwert des Fahrrades wurde von den Parteien nicht angegriffen und von Beklagten in Höhe von 75 %, somit in Höhe von 3.414,74 Euro anerkannt. Der Kläger hat unter Berücksichtigung des Mitverschuldens in Höhe von 20 % somit einen Anspruch auf Schadensersatz für das Rennrad in Höhe von 3.642,39 Euro.

b. Der von dem Kläger weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der bei der Kollision beschädigten Kleidungsstücke und Pedalplatten ist in Höhe von 258,43 Euro begründet. Den Zeitwert für die beschädigten Schuhe, den Helm und die Pedalplatten hat der Sachverständige mit 50 %, für die Überschuhe und Handschuhe mit 70 %, die Strümpfe mit 30 % und die Arm- und Beinlinge mit 80 % angegeben. Dies ergibt ausgehend von den Anschaffungsrechnungen des Klägers für die Schuhe einen Zeitwert von 149,99 Euro (50 % von 299,99 Euro), für die Pedalplatten von 6,49 Euro (50 % von 12,99 Euro) und für den Helm von 60,00 Euro (50 % von 120,00 Euro). Für die Überschuhe ist von einem Zeitwert von 18,83 Euro auszugehen (70 % von 26,90 Euro) und für die Handschuhe von 27,96 Euro (70 % von 39,95 Euro). Bei einem Zeitwert von 30 % der Anschaffungskosten ist dem Kläger für die Beschädigung der Strümpfe ein Schaden in Höhe von 5,39 Euro (Anschaffungspreis 17,99 Euro) entstanden sowie für die Armlinge- und Beinlinge bei einem Anschaffungspreis von 37,99 Euro und 29,99 Euro ein Schaden in Höhe von 30,39 Euro und 23,99 Euro (entspricht 80 %).

Von dem Gesamtschaden in Höhe von 323,40 Euro stehen dem Kläger ebenfalls 80 % zu, insgesamt somit 258,43 Euro.

c. Darüber hinaus kann der Kläger eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro beanspruchen, ausgehend von 80 % einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro, was der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht.

Insgesamt ergibt sich damit ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 3.920,82 Euro.

2)

In der Gesamtschau des Unfallhergangs und der von dem Kläger nachgewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro für angemessen.

Zu berücksichtigen ist, dass den Beklagten zu 1 das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft, da er das Vorfahrtrecht des Klägers missachtet hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Sturz eine Thoraxprellung, eine Prellung am 5. Finger links kund Schürfwunde am rechten Knie erlitten hat. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Durchgangsarztes vom 26.05.2023, den der Kläger als Anlage K 1 vorgelegt hat. Weder die geschilderten über Monate andauernden Schmerzen noch die intensive physiotherapeutische Behandlung, das Erfordernis, unfallbedingt einen Augenarzt aufsuchen zu müssen und die Einschränkungen Sport zu treiben, wurden durch den Kläger belegt, obwohl dies durch die Beklagten bestritten und bereits vorgerichtlich Arztberichte angefordert wurden, die nach den nicht widerlegten Angaben der Beklagten nicht übersandt wurden. Beweispflichtig hierfür ist jedoch der Kläger. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 wurde ein dahingehender Hinweis erteilt.

Entsprechende Nachweise wären jedenfalls hinsichtlich der Physiotherapie, der Behandlung durch einen Osteopathen und für die Arztbesuche unschwer zu erbringen gewesen. In die Bewertung kann daher lediglich einfließen, dass der Kläger die im Durchgangsarztbericht erwähnten Verletzungen erlitten hat und das überwiegende Verschulden an dem Unfallhergang der Beklagten zu 1 trägt. Dass den Beklagten zu 1 ein Verschulden an dem Unfallhergang trifft hat die Beklagte zu 2 bereits vorgerichtlich eingeräumt, lediglich noch die noch bevorstehende Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte verwiesen und die Vorlage von Belegen gefordert. Auch das Regulierungsverhalten der Beklagten wirkt damit nicht streitwerterhöhend (vgl. auch Hacks/Wellner/Klein/Kohake in: Hacks/Wellner/Häcker/Klein, SchmerzensgeldBeträge, LG Nürnberg-Fürth, 24.8.2004, – 8 O 8327/02 -, Lfd.-Nr.: 41.1690; OLG Brandenburg, 13.7.2010, – 2 U 13/09 -, Lfd.-Nr.: 43.754; LG Kempten (Allgäu), 15.6.2015, – 22 O 72/14 -, Lfd.-Nr.: 43.219 – juris).

3)

Verzugszinsen kann der Kläger gemäß § 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit beanspruchen, somit ab 08.05.2024. Bis zur Vorlage der von der Beklagten zu 2 geforderten Nachweise des Schadens befanden sich die Beklagten nicht schuldhaft in Verzug. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 7 U 131/16 -, juris).

4)

Vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger aus einem Streitwert bis 5.000,00 Euro zu, somit in Höhe von 540,49 Euro (Geschäftsgebühr 1,3 -facher Satz 434, 20 Euro zuzüglich 20,00 Euro Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 86,29 Euro).

Die Beklagten haben auch die Nebenforderungen bestritten, ein Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93 ZPO. Die Beklagten haben die Schadensersatzforderung hinsichtlich des beschädigten Rennrades sofort anerkannt, nachdem der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass das zunächst als Jobrad seines Arbeitgebers erworbene streitgegenständliche Rennrad in sein Eigentum übergegangen ist. Ist eine Klage zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch “sofort” i.S. von § 93 ZPO anerkennen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Das ist vorliegend der Fall. Alleine aus dem Besitz des Fahrrades konnte aufgrund der Konstellation, dass es sich unstreitig um ein Jobrad gehandelt hat, nicht auf das Eigentum des Klägers an diesem geschlossen werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11 709, 711 ZPO.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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