Berlins Linke will 220.000 Wohnungen vergesellschaften. Doch Mieten könnten kaum sinken, der Neubau leiden und das Vorhaben an einem Gesetz scheitern.
Rund 220.000 Wohnungen will die Linke vergesellschaften. Doch sinkende Mieten sind nicht garantiert. Die Debatte könnte Investitionen und Neubau bremsen – und an einem Berliner Gesetz scheitern.
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Befürworter der Initiative argumentieren, dass öffentlich bewirtschaftete Wohnungen dauerhaft günstiger angeboten werden könnten. Ob das wirklich so wäre, wird allerdings von Experten bezweifelt.
Und kann Berlin das Vorhaben überhaupt umsetzen? Der Verfassungsrechtler Ulrich Battis sieht für das Vorhaben kaum Chancen:
„Aus meiner Sicht scheitert eine Vergesellschaftung an der Verhältnismäßigkeit“, sagt Battis im Gespräch mit FOCUS online.
Für die betroffenen Wohnungskonzerne ist die Debatte längst konkret. Vonovia-Chef Luka Mucic gibt sich zwar gesprächsbereit, stellt sich aber klar gegen eine Vergesellschaftung.
„Vergesellschaftung schafft keine einzige neue Wohnung“, so Mucic gegenüber FOCUS online.
Der Konzern verweist stattdessen auf Neubau. „Wir haben in Berlin aktuell circa 1000 neue Wohneinheiten im Bau, 6000 haben wir seit 2013 gebaut.“ Gegenüber der dpa räumte Mucic allerdings ein: „Das ist natürlich ein Tropfen auf den heißen Stein, aber es ist trotzdem ein Beitrag, den wir an der Stelle leisten.“
Nicht nur die großen Wohnungskonzerne könnten von der Debatte betroffen sein. Haus & Grund warnt davor, dass eine Vergesellschaftung grundlegend das Vertrauen von Investoren in den Berliner Immobilienmarkt beschädigen könnte.
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„Wer Wohnungen bauen oder ein Gebäude für die nächsten Jahrzehnte modernisieren soll, braucht vor allem eines: Vertrauen in die politischen Rahmenbedingungen“, sagt Haus-&-Grund-Präsident Kai Warnecke.
Wer Investoren permanent die Ausgangstür zeige, dürfe sich nicht wundern, „wenn irgendwann jemand hindurchgeht“, sagt der Verband FOCUS online. Wie viele Geldgeber allein wegen der aktuellen Debatte tatsächlich ihre Investitionen zurückstellen oder Berlin verlassen würden, lasse sich allerdings nicht beziffern, erklärt der Verband.
Eine aktuelle Untersuchung des ifo Instituts kommt zugleich zu dem Ergebnis, dass die politische und regulatorische Unsicherheit Investitionsentscheidungen zumindest beeinflusst. Die Autoren sehen einen Zusammenhang zwischen dem Berliner Mietendeckel, der anhaltenden Vergesellschaftungsdebatte und einem Rückgang von Neubau und Sanierungen.
„Aus Konferenzen und Gesprächen weiß ich von vielen Unternehmen, die derzeit Investitionen zurückstellen und warten“, sagt IW-Immobilienmarktexperte Michael Voigtländer zu FOCUS online. „Bestenfalls findet eine Verlagerung ins Umland statt.“
Die möglichen Folgen gehen nach seiner Einschätzung zudem deutlich über Berlin hinaus:
„Wenn die Pläne der Linken und der Initiative umgesetzt werden und die Unternehmen nur zu einem Teil des Marktwertes (40 Prozent) entschädigt werden, resultiert daraus ein großer Vertrauensschaden.“
Das IW befürchtet, zu niedrige Entschädigungen könnten einen Vertrauensschock auslösen.
Infolgedessen könnten nicht nur die Wohnungswirtschaft, sondern auch andere Unternehmen ihre Investitionen überdenken. Besonders kritisch sei die Wirkung auf internationale Investoren.
„Die Risikoprämien für Investitionen in Deutschland würden steigen, was sich auch an den Zinskosten widerspiegelt“, so der IW-Experte.
Es drohten damit weitreichende Folgen für die deutsche Volkswirtschaft.
Haus & Grund befürchtet zudem, dass die Debatte auch private Vermieter beeinflussen könnte:
„Die Botschaft einer Enteignungsdebatte endet nicht an der Wohnungstür eines großen Konzerns. Auch vermietende Privatpersonen fragen sich irgendwann, ob Investieren, Modernisieren und Vermieten politisch noch erwünscht sind.“
Wer mehr Wohnraum braucht, sollte dieses Vertrauen nicht aufs Spiel setzen, so der Verband.
Dass die Forderung nach einer Vergesellschaftung überhaupt auf so große Resonanz stößt, liegt daran, dass sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt bereits deutlich verschärft hat.
Nach Angaben der Bundesregierung sind die Angebotsmieten in Berlin innerhalb von zehn Jahren um 69 Prozent gestiegen – das ist der stärkste Anstieg unter den untersuchten deutschen Großstädten. Die durchschnittliche Kaltmiete bei im Internet inserierten Wohnungen stieg von 9,02 Euro je Quadratmeter im Jahr 2016 auf 15,25 Euro im Jahr 2025.
Berlin liegt damit nur noch einen Platz hinter Deutschlands teuerster Stadt: In München müssen Mieter bei Neuverträgen mit 21,29 Euro je Quadratmeter rechnen. Bestehende Mietverhältnisse sind davon nicht unmittelbar betroffen und liegen in der Regel deutlich unter diesen Preisen.
Offen ist jedoch, ob öffentlich bewirtschaftete Wohnungen wirklich dauerhaft günstiger angeboten werden könnten. Eine Studie des Forschungsinstituts empirica kommt zu einem nüchterneren Ergebnis: Nur rund zwölf Prozent der Berliner Mieter könnten demnach unmittelbar von niedrigeren Mieten profitieren. Für einen großen Teil der übrigen Mieter könnte die Maßnahme zunächst sogar zu höheren Belastungen führen.
Der Grund liegt in der Finanzierung. Eine Vergesellschaftung wäre nur dann mit niedrigen Mieten vereinbar, wenn die Entschädigung und die laufenden Kosten für Instandhaltung, Modernisierung, Verwaltung entsprechend niedrig ausfallen.
„Die neu gegründete Anstalt öffentlichen Rechts wird nicht bauen und es sind auch kaum Mittel für Sanierungen vorgesehen“, sagt IW-Ökonom Voigtländer.
Der Berliner Rechnungshof hat verschiedene Szenarien untersucht. In einem Modell mit einer Entschädigung von rund elf Milliarden Euro errechnete er unter bestimmten Annahmen eine durchschnittliche Miete von etwa 6,80 Euro je Quadratmeter.
Bei einer höheren Entschädigung – mehrere Dutzend Milliarden Euro – würde die finanzielle Belastung für das Land deutlich steigen. Eine automatische Mietsenkung gibt es also nicht.
Artikel 15 und auch das Berliner Rahmengesetz sehen aber eine angemessene Entschädigung vor. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Finanzierung einer Vergesellschaftung erhebliche Auswirkungen auf den Landeshaushalt hätte. Soll heißen, das Geld fehlt dann woanders. Die Entschädigung sei deshalb der „Pferdefuß“ des Vorhabens, sagt Verfassungsrechtler Battis, denn: „Berlin hat dieses Geld nicht.“
Der Grund, warum Verfassungsrechtler Battis dem Vorhaben der Linken keine Chancen einräumt, liegt im Berliner Vergesellschaftungsrahmengesetz. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 des Grundgesetzes möglich sein soll.
Artikel 15 erlaubt grundsätzlich, „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ zum Zweck der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das Rahmengesetz überträgt jedoch noch keine Wohnungen. Dafür wäre ein konkretes Anwendungsgesetz notwendig.
Dieses müsste unter anderem begründen, warum eine Vergesellschaftung erforderlich ist, warum andere Instrumente nicht ausreichen, welche Unternehmen betroffen sind, welche Wohnungen übertragen werden und wie die Entschädigung ausgestaltet wird.
Genau hier sieht Battis die entscheidende Hürde. Denn die Wohnungsnot ließe sich auch anders lösen als durch Vergesellschaftung – nämlich schlicht durch Neubau. Das Berliner Rahmengesetz sehe die Vergesellschaftung deshalb als letztes Mittel vor.
„Man muss vorher die anderen Möglichkeiten ausschöpfen.“
Eine Sozialisierung könne grundsätzlich zulässig sein, müsse aber verhältnismäßig sein, erklärt Battis. Und genau das sei beim Berliner Vorhaben aus seiner Sicht nicht gegeben. Zudem könnten betroffene Unternehmen und Eigentümer anschließend dagegen vorgehen.
„Eigentümer und Aktionäre, die durch ein solches Gesetz ihr Eigentum verlieren würden, können natürlich klagen“, sagt Battis.
Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Maßnahme dürfte dann umfassend überprüft werden.
Eine andere, noch offene Frage, betrifft das Verhältnis zwischen Berlin und dem Bund. Die Bundesregierung hatte bereits im Sommer 2026 angekündigt, eine bundesrechtliche Regelung zu prüfen beziehungsweise eine groß angelegte Vergesellschaftung von Mietwohnungen auszuschließen. Ein konkretes Bundesgesetz liegt bislang jedoch nicht vor.
Bundeskanzler Friedrich Merz bekräftigte am Tag nach der Berlin-Wahl:
„Wir werden mit einem Gesetz klarstellen, dass das nicht kommt.“
Auch Battis hält ein Eingreifen des Bundes grundsätzlich für möglich, aber er muss begründen, warum:
„Der Bund kann nicht einfach sagen: Vergesellschaftung gibt es nicht. Er müsste die Regelung positiv ausgestalten – also Voraussetzungen festlegen, unter denen eine Vergesellschaftung zulässig oder unzulässig ist. Das Berliner Gesetz macht genau das: Es definiert Voraussetzungen und Bedingungen.“
Ein pauschales Verbot wäre also nicht ohne Weiteres möglich.
Ganz neu ist die Forderung nicht. Bereits 2021 stimmten die Berliner über die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ ab. 57,6 Prozent der Teilnehmer votierten für den Beschluss, dass der Senat einen Gesetzentwurf zur Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände erarbeiten soll.
Der Volksentscheid war damit ein politischer Auftrag – er übertrug aber noch keine Wohnungen an das Land Berlin und war kein Beschluss über ein konkretes Vergesellschaftungsgesetz.
Der Senat setzte daraufhin eine Expertenkommission ein. Sie sollte prüfen, ob und auf welchem Weg eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände verfassungskonform umgesetzt werden könnte. Die 13-köpfige Kommission nahm dabei nicht nur die Verfassungsfragen unter die Lupe, sondern auch die Entschädigung, deren Finanzierung und die spätere Bewirtschaftung der Wohnungen.
Im Juni 2023 legte sie ihren Abschlussbericht vor. Das Ergebnis: Eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin nach Artikel 15 des Grundgesetzes wurde von der Mehrheit der Kommission grundsätzlich für rechtlich möglich gehalten. Einen Freibrief für Berlin bedeutete der Bericht allerdings nicht. Für eine konkrete Vergesellschaftung müssten eben besagte verfassungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden.
In der politischen Debatte ist häufig von „Enteignung“ die Rede. Juristisch handelt es sich bei dem Berliner Vorhaben jedoch um etwas anderes.
Eine klassische Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes betrifft grundsätzlich die Entziehung konkreter Eigentumspositionen für einen bestimmten öffentlichen Zweck. Artikel 15 eröffnet dagegen die Möglichkeit, bestimmte Güter wie Grund und Boden zum Zweck der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen.
Battis betont deshalb: „Artikel 15 spricht von Vergesellschaftung. Das ist was anderes als Enteignung. Das kann man nicht gleichsetzen.“
Für die Berliner Pläne ist die Unterscheidung entscheidend. Denn das Land beruft sich gerade auf Artikel 15 – eine Vorschrift des Grundgesetzes, die seit dessen Inkrafttreten noch nie für eine solche groß angelegte Vergesellschaftung angewendet wurde.
Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ könnte versuchen, über ein neues Volksbegehren und einen Volksentscheid politischen Druck aufzubauen.
Ein Volksentscheid könnte den politischen Auftrag für ein solches Gesetz stärken, die verfassungsrechtlichen Grenzen aber nicht beseitigen.
„Der Volksentscheid kann sich auch nicht über die Verfassung hinwegsetzen“, sagt Battis.
Selbst ein erfolgreiches Abstimmungsergebnis müsste sich deshalb an den Vorgaben des Grundgesetzes und der Berliner Verfassung messen lassen.
Der Weg zu einer tatsächlichen Vergesellschaftung wäre damit lang – und nach Einschätzung von Battis am Ende nicht erfolgreich.
„Wie viele Wohnungen könnte man stattdessen bauen?“
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