Haus geerbt und unter dem Freibetrag? Trotzdem kann Erbschaftsteuer anfallen. Welche Regeln Erben kennen müssen und welche Fristen entscheidend sind.
Ein geerbtes Haus unter 400.000 Euro ist nicht automatisch steuerfrei. Entscheidend sind auch andere Vermögenswerte, frühere Schenkungen und wichtige Fristen.
Sie haben ein Haus im steuerlichen Wert von 350.000 Euro geerbt – also unter dem Freibetrag von 400.000 Euro und es ist damit steuerfrei? Das kann ein Irrtum sein.
Bei der Erbschaftsteuer zählt nicht nur die Immobilie. Auch Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck und weiteres geerbtes Vermögen gehören dazu, während bestimmte Schulden und Nachlasskosten abgezogen werden dürfen. Und selbst wenn die Summe unter dem Freibetrag bleibt: Auch Schenkungen der vergangenen zehn Jahre können ihn bereits aufgebraucht haben.
Das sind nur zwei von mehreren Regeln, die Erben kennen sollten. Auch beim Einzug in das Elternhaus oder bei einem späteren Verkauf gibt es Fristen, die häufig falsch eingeschätzt werden.
Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro erben, ohne dass allein wegen dieses Erwerbs Erbschaftsteuer anfällt (Paragraf 16 des Erbschaftsteuergesetzes). Wichtig dabei: Der Freibetrag gilt pro Erbe und pro Erblasser.
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Erben beispielsweise zwei Kinder jeweils 350.000 Euro von ihrem Vater, nutzt jedes Kind seinen eigenen Freibetrag. Entscheidend ist aber nicht nur der Wert der Immobilie. Ein Beispiel: Eine Tochter erbt ein Haus mit einem steuerlichen Wert von 350.000 Euro, dazu 100.000 Euro Bankguthaben und ein Auto im Wert von 20.000 Euro.
Der Freibetrag beträgt trotzdem 400.000 Euro – nicht 400.000 Euro für das Haus plus weitere Freibeträge für Bankkonto und Auto. Ob überhaupt Erbschaftsteuer entsteht, lässt sich deshalb nicht allein am Immobilienwert ablesen.
Und auch dieser Wert steht nicht fest: Das Finanzamt rechnet mit einem typisierten Verfahren. Wer nachweist, dass der tatsächliche Wert niedriger ist, etwa durch ein Gutachten, kann den niedrigeren Wert ansetzen lassen (Paragraf 198 des Bewertungsgesetzes). Der Grundbesitzwert wird in einem eigenen Bescheid festgestellt, der eine eigene Einspruchsfrist hat.
Nach Paragraf 14 des Erbschaftsteuergesetzes werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Schenkungen zu Lebzeiten zählen also mit.
Ein Beispiel: Der Vater überträgt seiner Tochter 2020 eine Eigentumswohnung im Wert von 250.000 Euro. Stirbt er 2026 und erbt die Tochter zusätzlich das Elternhaus, verbleiben vom Freibetrag rechnerisch nur noch 150.000 Euro. Erst zehn Jahre nach einer Schenkung steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.
Dazu kommt eine Pflicht, die viele Erben nicht kennen: Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (Paragraf 30 des Erbschaftsteuergesetzes). Sie entfällt zwar, wenn der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht. Gehört zum Nachlass jedoch Grundbesitz, bleibt sie bestehen.
Viele Erben fürchten eine Steuer, die sie nie beziffert haben. Kinder und Ehepartner gehören zur günstigsten Steuerklasse I. Dort beginnt der Steuersatz bei sieben Prozent (Paragraf 19 des Erbschaftsteuergesetzes). Zurück zum Beispiel von oben: 470.000 Euro Erwerb, 400.000 Euro Freibetrag, also 70.000 Euro steuerpflichtig. Bei sieben Prozent sind das 4900 Euro.
Besteuert wird der Betrag oberhalb des Freibetrags, nicht der gesamte Nachlass. Die Sätze steigen in Stufen: bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb sieben Prozent, bis 300.000 Euro elf Prozent, bis 600.000 Euro 15 Prozent. Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; damit ein knappes Überschreiten einer Stufengrenze nicht überproportional teuer wird, gibt es einen Härteausgleich.
Für das sogenannte Familienheim gibt es eine zusätzliche Steuerbefreiung. Sie steht in Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 4b des Erbschaftsteuergesetzes für Ehepartner und in Nummer 4c für Kinder.
Hat beispielsweise die Mutter bis zu ihrem Tod in ihrem eigenen Haus gewohnt und zieht die Tochter anschließend selbst dort ein, kann das Haus unter den weiteren Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Auch wenn der Verstorbene zuletzt aus zwingenden Gründen nicht mehr selbst dort leben konnte, etwa wegen eines dauerhaften Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung, bleibt die Begünstigung möglich.
Für Kinder gilt allerdings eine Grenze, die Ehepartner nicht trifft: Begünstigt sind höchstens 200 Quadratmeter Wohnfläche. Ist das Haus größer, fällt die Befreiung nicht komplett weg. Der darüber hinausgehende Teil ist lediglich nicht begünstigt.
Für überlebende Ehepartner beträgt der persönliche Freibetrag 500.000 Euro, und auch er gilt für alles, was insgesamt vererbt wird. Beim Familienheim gibt es einen wichtigen Unterschied zu Kindern: Für Ehepartner gilt keine Begrenzung auf 200 Quadratmeter. Bleibt der überlebende Partner in dem gemeinsam bewohnten Haus wohnen, kann es vollständig steuerfrei bleiben.
Bei vielen Ehepaaren kommt ein weiterer Vorteil hinzu. Haben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, bleibt ein Teil des während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachses bei der Erbschaftsteuer außen vor. Deshalb ist die Rechnung beim Tod des Ehepartners häufig komplizierter als: Nachlasswert minus 500.000 Euro Freibetrag gleich steuerpflichtiger Betrag.
Wer die Steuerbefreiung für ein Familienheim nutzen möchte, muss die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. Deshalb ist häufig von einer Sechs-Monats-Frist die Rede.
Sechs Monate sind aber keine starre Ausschlussfrist. Der Bundesfinanzhof hat das mit Beschluss vom 27. Mai 2026 nochmals klargestellt (Aktenzeichen II B 41/25). Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in der Diskussion oft untergeht: Die sechs Monate betreffen den Entschluss zur Selbstnutzung und dessen erkennbare Umsetzung, nicht zwingend den Tag des Einzugs. Im entschiedenen Fall lag der Einzug fast zwei Jahre nach dem Erbfall, weil die Renovierung nicht schneller abzuschließen war.
Wer erst später einziehen kann, muss allerdings darlegen können, wann er sich entschlossen hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und warum er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Praktisch heißt das: Handwerkerangebote, Auftragsbestätigungen und Schriftverkehr aufbewahren. Ein bloßer Plan, irgendwann einmal einzuziehen, reicht nicht.
Wie eng die Gerichte das sehen, zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts München vom Januar 2026: Bei einem Einzug mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall ohne benennbare Gründe gab es keine Befreiung (Aktenzeichen 4 K 1677/24).
Die Familienheim-Befreiung hat eine zweite Hürde. Wer sie nutzt, muss das Haus zehn Jahre lang selbst bewohnen. Wird es vorher verkauft oder vermietet oder die Selbstnutzung freiwillig beendet, fällt die Befreiung rückwirkend weg. Ausnahmen gibt es nur, wenn zwingende Gründe objektiv entgegenstehen; reine Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.
Ein Beispiel: Eine Tochter erbt das Haus ihrer Mutter und zieht selbst ein. Vier Jahre später ist ihr das Haus zu groß geworden, und sie verkauft es. Dann wird nicht der Verkaufspreis mit Erbschaftsteuer belastet. Stattdessen entfällt rückwirkend die Befreiung, die sie beim Erbfall erhalten hat.
Nur wegen der Steuer in ein geerbtes Haus einzuziehen, kann wirtschaftlich die falsche Entscheidung sein.
Eine andere Zehnjahresfrist betrifft die Einkommensteuer beim privaten Immobilienverkauf. Umgangssprachlich ist von „Spekulationsfrist“ die Rede; die Regel steht in Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes. Und hier gibt es einen weit verbreiteten Irrtum:
Mit dem Erbfall beginnen die zehn Jahre nicht von vorn.
Eine Erbschaft ist für diese Vorschrift ein unentgeltlicher Erwerb. Dem Erben wird deshalb die Anschaffung durch den Verstorbenen zugerechnet. Hat der Vater 2008 ein Haus gekauft und das Kind erbt es 2026, ist die Frist längst abgelaufen.
Maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags des Verstorbenen. Erbschein, Besitzübergang und die spätere Umschreibung im Grundbuch starten keine neue Frist. Hat schon der Verstorbene die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen, führt die Spur noch weiter zurück: Dann zählt der letzte entgeltliche Erwerb in dieser Kette.
Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene erst vor wenigen Jahren gekauft hat. Hat der Vater 2022 eine vermietete Eigentumswohnung erworben und das Kind verkauft sie 2026, kann der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig sein. Versteuert wird dann nicht der Verkaufspreis, sondern der steuerlich ermittelte Gewinn.
Für Erben ergibt sich daraus eine erstaunlich einfache Empfehlung: Den alten Kaufvertrag suchen. Eine 20 Jahre alte Urkunde kann steuerlich wichtiger sein als der aktuelle Grundbuchauszug.
Das Einkommensteuerrecht kennt Ausnahmen für selbst genutzte Immobilien. Eine davon betrifft Objekte, die im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Für Erben ist dabei eine Besonderheit wichtig: Die Selbstnutzung des Verstorbenen wird dem Erben zugerechnet.
So steht es in Randziffer 26 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2000, nach dem die Finanzämter diese Fälle bearbeiten. Hat also die Mutter ihr Haus bis zu ihrem Tod selbst bewohnt und verkauft die Tochter es anschließend, kann die Nutzung der Mutter den Ausschlag geben, obwohl die Tochter nie eingezogen ist.
Auch die oft missverstandene Drei-Jahres-Regel verlangt keine vollen 36 Monate. Eine Selbstnutzung Ende 2024, während des gesamten Jahres 2025 und noch zu Beginn des Jahres 2026 kann genügen. Eine Vermietung erst später im Verkaufsjahr ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar unschädlich, eine Vermietung im dazwischenliegenden Kalenderjahr dagegen gefährlich.
Häufig erben mehrere Geschwister gemeinsam ein Elternhaus. Einer möchte die Immobilie behalten und zahlt die anderen aus. Wird ein Nachlass ohne zusätzliche Gegenleistung verteilt, entsteht dadurch kein neuer Immobilienkauf. Anders ist es, wenn ein Miterbe die Anteile der anderen gegen Bezahlung übernimmt: Dann wird der zusätzlich erworbene Anteil wie eine neue Anschaffung behandelt, und für ihn beginnt eine eigene Zehnjahresfrist.
Der Bundesfinanzhof hatte 2023 noch entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Erbanteils keine anteilige Anschaffung des Grundstücks ist. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Jahressteuergesetz 2024 reagiert und Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes zum 6. Dezember 2024 ausdrücklich auf Anteile an Erbengemeinschaften ausgedehnt. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen.
Auch Auszahlungen, die vor 2024 vereinbart wurden, können also erfasst sein, solange der Steuerfall noch nicht bestandskräftig ist. Wer Miterben ausgezahlt hat und später verkaufen will, sollte deshalb vorher prüfen lassen, welche Frist für welchen Anteil gilt.
Zwei Punkte entschärfen die Lage: Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses nicht an (Paragraf 3 Nummer 3 des Grunderwerbsteuergesetzes). Und übernimmt ein Miterbe dabei das Familienheim, kann die erbschaftsteuerliche Begünstigung auf ihn übergehen.
Eine bereits zu Wohnzwecken vermietete Immobilie wird unter den Voraussetzungen von Paragraf 13d des Erbschaftsteuergesetzes nur mit 90 Prozent ihres steuerlichen Werts angesetzt. Das darf nicht mit der Befreiung für das selbst genutzte Familienheim verwechselt werden; für dasselbe Objekt gibt es nicht beides.
Nach dem Erbfall erzielte Mieteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Die Abschreibung führt der Erbe so fort, wie sie beim Verstorbenen gelaufen ist. Und wer zunächst die Familienheim-Befreiung erhalten hat und das Haus innerhalb der Zehnjahresfrist vermietet, gefährdet genau diese Befreiung.
Bei einer geerbten Immobilie gibt es selten eine Lösung, die für alle richtig ist. Ein Verkauf kann wirtschaftlich sinnvoll sein, obwohl eine Vermietung regelmäßige Einnahmen verspricht. Ein Einzug kann Erbschaftsteuer sparen und trotzdem die falsche Entscheidung sein. Und ein Haus in der Familie zu halten, kann emotional nachvollziehbar sein, obwohl Sanierung und Unterhalt langfristig viel Geld kosten.
Deshalb sollten vor einer Entscheidung drei Rechnungen nebeneinanderliegen: Was bleibt bei einem Verkauf nach Steuern und Kosten übrig? Was bringt eine Vermietung nach Kosten und Steuern tatsächlich? Und welche Vorteile, Kosten und Bindungen entstehen bei einer Selbstnutzung?
Wer einen Verkauf erwägt, kann mit einer überraschend einfachen Recherche beginnen: nicht nur den aktuellen Immobilienwert ermitteln, sondern zuerst den alten Kaufvertrag des Verstorbenen suchen. Denn bei einer Erbimmobilie beginnt die steuerliche Geschichte häufig lange vor dem Erbfall.
Ein Hinweis zur Haltbarkeit dieser Regeln: Eine Reform der Erbschaftsteuer ist derzeit nicht beschlossen. Beim Bundesverfassungsgericht ist allerdings ein Verfahren anhängig, und politisch wird über höhere Freibeträge diskutiert.
Über den Autor
Claudio Bonelli begleitet seit über 20 Jahren Erben und Erbengemeinschaften bei Entscheidungen rund um Immobilien. Als Gründer von FABONO, einer spezialisierten Anlaufstelle für Erbimmobilien, beschäftigt er sich mit dem Generationenwechsel bei Immobilienvermögen und dessen Folgen für Eigentümer, Immobilienmarkt und Wirtschaft. Er ist Geschäftsführer der GRUNDUM Immobilien GmbH sowie Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH), Immobiliensachverständiger (TAS), Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK) und Immobilienkaufmann (IHK).
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Beurteilung des konkreten Falls sollten ein Steuerberater und bei erbrechtlichen Fragen ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Rechtsstand: September 2026.
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