Der geplante Pachtdeckel auf die Nutzung von Windradflächen verletzt im Grundgesetz verbriefte Rechte, sagt ein Rechtsexperte.
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© stock.adobe.com/Mario Hagen Baustelle für eine Windkraftanlage in einem Wald (Symbolbild).
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Der von der Bundesregierung in der EEG-Novelle geplante Pachtdeckel auf die Nutzung von Windrad-Flächen verletzt im Grundgesetz verbriefte Rechte, behauptet ein Verfassungsrechtler. Mit seinem Gutachten will die Energiebranche gegen die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angehen.
Mit viel Protest und Kritik hatte die Energiebranche auf die geplante Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche reagiert. Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e. V. (Verband AGDW – Die Waldeigentümer) setzt jetzt noch einen drauf und hat einen ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgerichts mit der Prüfung der Novelle beauftragt. Sein Urteil: Die Novelle des EEG 2027 verstößt in der vorliegenden Form gegen geltendes Recht.
Der von der Bundesregierung geplante Pachtdeckel auf die Nutzung von Flächen für Windkraftanlagen verletzt im Grundgesetz verbriefte Rechte, schreibt der AGDW. Das gehe aus einem heute veröffentlichten Gutachten des Verfassungsrechtlers Prof. Udo Di Fabio hervor. Der mit der anstehenden Novelle des EEG geplante Pachtdeckel greife in die Eigentums-, Vertrags- und Berufsfreiheit ein und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zudem sei die vorgesehene Regelung nicht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Rückwirkungsverbot vereinbar. Hinzu formulierte der Verfassungsexperte erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz und mit europarechtlichen Vorgaben. Der Verband AGDW – Die Waldeigentümer sowie die Familienbetriebe Land und Forst fordern den Bundestag dazu auf, den Pachtdeckel im Zuge der parlamentarischen Beratungen aufgrund der schwerwiegenden Einwände „umgehend aus dem Entwurf zu streichen“.
Der Entwurf der EEG-Novelle beinhaltet mit § 36d EEG 2027 eine Begrenzung der Entgelte für Grundstücksnutzungen bei Windenergieanlagen, den sogenannten Pachtdeckel oder Mietdeckel. Nach dem derzeit im Bundestag verhandelten Entwurf dürften die Pachtzahlungen eines Windkraftbetreibers an Grundstückseigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eine bestimmte Obergrenze nicht mehr überschreiten. Die Summe der relevanten Grundstücksentgelte soll nach Entwurf für 20 Jahre höchstens 3,5 Prozent aus dem Produkt von jährlich erzielbarem Standortertrag und dem maßgeblichen anzulegenden Wert betragen.
Das beträfe nicht nur die Fläche, auf der das Windrad steht. Erfasst würden auch Grundstücke für bestimmte Nebenanlagen innerhalb eines Radius von 2,5 km sowie Flächen, die als bauordnungsrechtliche Abstandsflächen genutzt werden. Das soll laut Entwurf dafür sorgen, dass bisher benachteiligte Grundstücke, die eine sehr lange Netzanbindung benötigen, ebenfalls zum Zug kommen können.
Laut Pressemitteilung des Verbands AGDW – Die Waldeigentümer liegt ein Augenmerk der Stellungnahme von Prof. Di Fabio auf dem Aspekt der Vertragsfreiheit. Eigentümer und Windenergieunternehmen könnten die Höhe des Pachtentgelts für Windenergieflächen bislang vertraglich frei aushandeln. In diese frei ausgehandelten Verträge würde der Staat mit dem geplanten Pachtdeckel massiv eingreifen. Ein derart schwerwiegender Eingriff bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, an der es laut Gutachten im Gesetzentwurf fehle.
Die Bundesregierung mache angestrebte Kostensenkungseffekte geltend. An einem Nachweis, dass der Pachtdeckel dafür geeignet wäre, fehle es allerdings, heißt es im Gutachten. Angesichts des Markteingriffs durch einen Pachtdeckel bestünden laut Gutachten erhebliche Zweifel, ob die geplante Deckelung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. „Nach Einschätzung von Prof. Di Fabio handelt es sich beim Pachtdeckel um eine isolierte Maßnahme, die lediglich zu Verschiebungen innerhalb der Wertschöpfungskette zu Lasten der Flächeneigentümer führe, ohne hinreichenden Beleg, ob damit das angestrebte Ziel zu erreichen ist“, schreibt der Verband AGDW – Die Waldeigentümer.
Erschwerend kommt laut Verband hinzu, dass sich der Pachtdeckel auch auf bereits bestehende Verträge gravierend auswirken würde. Grundstückseigentümer und Projektentwickler vereinbaren Pachtverträge für Windenergieflächen häufig Jahre vor der eigentlichen Ausschreibung oder der Inbetriebnahme einer Anlage. „Die vorgesehene Ertragsbegrenzung verstößt gegen das verfassungsrechtlich geregelte Rückwirkungsverbot ebenso wie gegen den Vertrauensschutz“, erklärt Di Fabio.
Zudem wirft die geplante Regelung europarechtliche Fragen auf. So bestehen laut Gutachten erhebliche Zweifel, ob der vorgesehene Pachtdeckel mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vereinbar ist, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Ausbau von Ökostrom zu beschleunigen und administrative sowie regulatorische Hürden abzubauen.
„Die sorgfältige Prüfung des Gesetzentwurfs hat ergeben, dass der Pachtdeckel mit den geplanten Bestimmungen tief in die Vertrags- und Eigentumsfreiheit eingreift und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt“, erklärt Di Fabio in seinem Gutachten.
„Das Gutachten macht deutlich: Vor einem Pachtdeckel ist zu warnen, denn er würde eine Verletzung von Eigentumsrechten bedeuten. Die legitimen Rechte der Flächeneigentümer sind jedoch zu achten“, mahnt der Vorsitzende der Familienbetriebe Land und Forst, Max von Elverfeldt. AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter betont: „Die Bereitschaft der Eigentümer, Flächen für Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen, ist eine wichtige Voraussetzung für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien.“ Diese Bereitschaft sollte keinesfalls durch unzulässige staatliche Eingriffe geschwächt werden. Bitter und Elverfeldt: „Der Bundestag sollte den Pachtdeckel im Zuge der parlamentarischen Beratungen aufgrund der schwerwiegenden Einwände umgehend aus dem Entwurf streichen.“
Ob und wie der Bundestag auf die erhobenen Vorwürfe gegen das EEG 2027 reagiert, bleibt abzuwarten.
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