Weil sie sich nicht selbst belasten wollte, verweigerte die Linksextremistin vor dem OLG Dresden die Aussage – und kam dafür in Beugehaft. Das BVerfG hat deren Vollzug nun vorläufig gestoppt. Ob sie schweigen durfte, ist noch nicht geklärt.
24.09.2026

Lina E. muss vorerst aus der Beugehaft entlassen werden, so das BVerfG. Ob sie ihre Aussage zu Recht verweigert hat, ist damit noch nicht geklärt. Foto: nmann77/stock.adobe
Weil sie sich nicht selbst belasten wollte, verweigerte die Linksextremistin vor dem OLG Dresden die Aussage – und kam dafür in Beugehaft. Das BVerfG hat deren Vollzug nun vorläufig gestoppt. Ob sie schweigen durfte, ist noch nicht geklärt.
Lina E. muss nach mehr als zweieinhalb Monaten vorerst aus der Beugehaft entlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Vollzug der gegen sie angeordneten sechsmonatigen Beugehaft durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt (Beschl. v. 23.09.2026, Az. 2 BvR 1681/26). Weitere Informationen vom BVerfG zu der Entscheidung waren auf LTO-Anfrage bis Redaktionsschluss nicht zu bekommen. Damit ist in den kommenden Tagen zu rechnen.
Die Linksextremistin hatte in einem weiteren Antifa-Ost-Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Aussage als Zeugin verweigert. Sie sollte sich zu Taten äußern, für die sie 2023 selbst verurteilt worden war. Nach Angaben ihrer Anwälte, Erkan Zünbül und Benjamin Derin, befürchtete sie aber, sich mit einer Aussage der Gefahr weiterer strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
E. berief sich deshalb auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Zeugen Antworten auf Fragen verweigern, wenn sie sich dadurch selbst der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zeugen müssen grundsätzlich aussagen. Sich selbst belasten müssen sie dabei aber nicht.
OLG hielt Weigerung für unberechtigt, BGH bestätigte BeugehaftDas OLG hielt ihre Weigerung für unberechtigt. Es verhängte ein Ordnungsgeld von 750 Euro und ordnete sechs Monate Beugehaft an. Nach Angaben ihrer Anwälte wurde diese seit dem 30. Juni 2026 vollzogen. Eine Beschwerde dagegen blieb vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Daraufhin wandte sich E. mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe.
Beugehaft soll Zeugen dazu bringen, doch noch auszusagen. § 70 Abs. 2 StPO regelt dieses Druckmittel, wenn sie das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigern. Die Haft darf höchstens sechs Monate dauern und muss spätestens mit dem Ende des Verfahrens im jeweiligen Rechtszug enden. Ob E. einen gesetzlichen Grund für ihr Schweigen hatte, ist deshalb die entscheidende Frage, auf die es nun juristisch ankommt.
Anwälte begrüßen FreilassungNach Darstellung ihrer Anwälte hält die 2. Kammer des Zweiten Senats die Verfassungsbeschwerde weder für unzulässig noch für offensichtlich unbegründet. Es erscheint möglich, dass die Fachgerichte der Selbstbelastungsfreiheit nicht ausreichend Rechnung getragen hätten, teilen sie mit.
Diese Selbstbelastungsfreiheit, auch als Nemo-tenetur-Grundsatz bekannt, gehört zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrens. Er leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).
Bei der vorläufigen Abwägung habe E.s persönliche Freiheit deutlich schwerer gewogen als das Interesse daran, die Beugehaft fortzusetzen, teilten ihre Anwälte mit.
Zünbül begrüßt den Beschluss: Das BVerfG habe erkannt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Fragen offen seien. Deshalb habe es "konsequent gehandelt, indem es die Freiheit unserer Mandantin vorläufig wiederhergestellt hat".
Derin betonte, gegen die Beugehaft hätten von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestanden. Er begrüße deshalb, dass das Gericht eine monatelange Freiheitsentziehung nicht ohne sorgfältige Prüfung hinnehme.
xp/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
Einstweilige Anordnung des BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60970 (abgerufen am: 28.09.2026 )