Für 60.520 Euro gönnte sich ein Mann online ein Elektroauto. Ein Jahr später wollte er den Kauf rückabwickeln: Auf dem finalen Bestellknopf habe nur "Bestellen" statt "Zahlungspflichtig bestellen" gestanden. Das reicht dem OLG Frankfurt nicht.
Für 60.520 Euro gönnte sich ein Mann online ein Elektroauto. Ein Jahr später wollte er den Kauf rückabwickeln: Auf dem finalen Bestellknopf habe nur "Bestellen" statt "Zahlungspflichtig bestellen" gestanden. Das reicht dem OLG Frankfurt nicht.
Wer online etwas bestellt, soll unmittelbar vor dem letzten Klick erkennen können, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Deshalb verlangt § 312j Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich eine eindeutig beschriftete Schaltfläche. In der Praxis haben sich dafür Formulierungen wie etwa "Zahlungspflichtig bestellen" als gerichtsfest erwiesen.
Bei der Online-Bestellung eines Elektroautos für 60.520 Euro stand auf dem entscheidenden Knopf am Ende des Bestellvorgangs allerdings nur "Bestellen". Trotzdem kann sich der Käufer in diesem Fall laut dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nicht auf die fehlerhafte Beschriftung berufen, um nachträglich den Kaufpreis zurückzuverlangen (Urt. v. 15.09.2026, Az. 9 U 76/25).
Das OLG argumentierte, dass der Bestellprozess bis zum letzten Klick so transparent gewesen sei, dass der Mann nicht behaupten könne, am Ende nicht gewusst zu haben, verbindlich einen Vertrag einzugehen.
Konfiguriert und bezahlt – doch ein Jahr später widerrufenDer Mann hatte im Online-Shop des Herstellers zunächst sein gewünschtes Elektroauto ausgewählt und konfiguriert. Anschließend legte er die Zahlungsart fest und wurde über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert. Erst danach klickte er auf den "Bestellen"-Button.
Unmittelbar im Anschluss erhielt er den Fahrzeugbestellvertrag samt Widerrufsbelehrung. Das Auto wurde ausgeliefert, der Mann nutzte es dann auch. Doch rund ein Jahr später erklärte er den Widerruf seiner und verlangte daraufhin den Kaufpreis zurück.
Damit hatte er zunächst schon deshalb ein Problem, weil die reguläre Widerrufsfrist längst abgelaufen war. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, stellte das OLG fest. Der Bundesgerichtshof habe dies zu dem in diesem Fall verwendeten Formblatt bereits mehrfach entschieden. Damit hatte er Mann formaljuristisch keinen Angriffspunkt mehr. Er versuchte es deshalb über den "Bestellen"-Knopf.
Falsche Knopfbezeichnung: Kam gar kein Vertrag zustande?Er argumentierte vor Gericht also zusätzlich damit, seinen Rückzahlungsanspruch auf die falsche Knopfbezeichnung stützen zu können.
Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss die letzte Schaltfläche eines kostenpflichtigen Online-Bestellvorgangs gut lesbar mit "Zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
So verwies der Mann vor Gericht auf § 312j Abs. 4 BGB. Die Norm knüpft an die korrekte Bezeichnung nämlich grundsätzlich das Zustandekommen eines Vertrags. Diese Vorgabe habe der Hersteller nicht eingehalten, so der Mann. Auf dem finalen Button habe lediglich "Bestellen" gestanden.
Für das OLG führte dieser Verstoß im konkreten Fall dennoch nicht dazu, dass der Käufer seinen Kaufpreis zurückfordern konnte. Entscheidend war für das Gericht der gesamte Bestellvorgang: Der klagende Käufer hatte den Online-Shop selbst aufgerufen, ein konkretes Fahrzeug ausgewählt und konfiguriert, die Zahlungsart bestimmt und den Gesamtpreis vor dem letzten Klick gesehen.
Keine Kostenfalle, sondern bewusst gekauftes AutoDer Vorgang sei damit "klar strukturiert, transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet gewesen", so das OLG. Außerdem habe der Mann vor Gericht schon gar nicht behauptet, davon ausgegangen zu sein, mit dem Klick auf "Bestellen" keine Zahlungsverpflichtung einzugehen.
Damit sei gerade nicht die Situation eingetreten, vor der die sogenannte Button-Lösung in § 312j BGB schützen soll. Ihr Zweck bestehe vor allem darin, Verbraucher vor Kosten- und Abofallen im Internet zu bewahren. Eine solche überraschende Kostenfolge habe es hier aber nicht gegeben. Zwischen dem, was der Käufer tatsächlich wollte, und dem, was anschließend geschah, habe keine Abweichung bestanden, so das OLG. Der Mann bekam, was er verlangte.
Auch treuwidriges VerhaltenAm Ende ergänzte das OLG noch ein weiteres Gegenargument: Selbst wenn man einen Rückzahlungsanspruch grundsätzlich erwägen würde, könne dem Käufer treuwidriges Verhalten entgegengehalten werden. Nach Ansicht der Einzelrichterin hat der Mann die Verbraucherschutzvorschrift nämlich allein dazu nutzen wollen, sich nachträglich von einem Vertrag zu lösen. Dabei habe er diesen Vertrag zuvor bewusst abgeschlossen und anschließend ein Jahr lang ohne Beanstandungen daran festgehalten.
Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Wiesbaden blieb deshalb erfolglos.
Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Der Käufer kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, eine Revision beim Bundesgerichtshof zu erreichen.
vv/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
"Bestellen" statt "Zahlungspflichtig bestellen": . In: Legal Tribune Online, 23.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60952 (abgerufen am: 24.09.2026 )