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KG rügt identifizierende Berichterstattung: Nius durfte Asylanwältin nicht an den Pranger stellen

Дата публикации: 04-09-2026 12:33:04

Nach dem Solingen-Attentat berichtete Nius über eine Asylanwältin. Das LG Berlin hatte das für zulässig gehalten, das Kammergericht sah das nun anders. Kritik am Asylverfahren sei zulässig, eine identifizierende Berichterstattung jedoch nicht. 

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Nach dem Solingen-Attentat berichtete Nius über eine Asylanwältin. Das LG Berlin hatte das für zulässig gehalten, das Kammergericht sah das nun anders. Kritik am Asylverfahren sei zulässig, eine identifizierende Berichterstattung jedoch nicht. 

Nach dem Attentat in Solingen 2024, berichtete Nius auch über eine Asylanwältin, die den Attentäter in einem asylrechtlichen Verfahren vertreten hatte. Sie war danach Anfeindungen und Drohungen ausgesetzt. Das Kammergericht (KG) in Berlin untersagte Nius die identifizierende Berichterstattung (Urt. v. 23.04.2026, Az. 10 U 42/25). Das Landgericht (LG) Berlin II hatte die Klage noch abgewiesen und die Meinungsfreiheit höher gewichtet. Der Berufungsprozess kam nun zu einem anderen Ergebnis: Die identifizierende Berichterstattung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin und entfalte Prangerwirkung. Das Urteil mit Gründen liegt LTO vor. 

Bei dem Anschlag in Solingen wurden Ende August 2024 drei Personen getötet und mehrere weitere Personen teils lebensgefährlich verletzt. Der Attentäter wurde unter anderem wegen Mordes an drei Menschen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Im Mai bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des OLG Düsseldorf, welches auch die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Jedoch laufen weitere Ermittlungen zu drei mutmaßlichen Unterstützern. 

Anwältin hatte Attentäter im Asylverfahren vertreten

Gegen den verurteilten Attentäter wurde im Vorfeld der Tat ein Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden geführt. In diesem Verfahren wurde er von der Rechtsanwältin vertreten. 

Im Nachgang des Attentats hatte unter anderem Nius unter Namensnennung über die Verbindung der Anwältin zu dem Attentäter berichtet. Das Nachrichtenportal veröffentlichte am 28.08.2024 einen Artikel unter der Überschrift "Exklusiv! So lebte der Terrorist von Solingen: In seinem Zimmer hing eine ISIS-Fahne!" In dem Artikel werden die Lebensumstände des Attentäters beschrieben und das Asyl- und Abschiebeverfahren kritisiert. Gegen die identifizierende Berichterstattung wehrte sich die Anwältin mit einer Unterlassungsklage vor dem LG Berlin II, nachdem zuvor schon DAV und BRAK die Berichterstattung kritisiert hatten. 

Das LG wies die Klage jedoch ab. Zwar sei die Anwältin von der Berichterstattung betroffen, jedoch überwiege die Meinungsfreiheit. Die Eingriffsintensität sei als gering zu bewerten. Nius habe sich nicht auf eine rechtswidrige Unterstützungshandlung durch die Anwältin persönlich bezogen, sondern auf ein möglicherweise rechtswidriges Verfahrensergebnis.

KG sieht Prangerwirkung

Das KG bewertete die Berichterstattung im Rahmen eines Berufungsverfahrens jedoch anders. Es verurteilte Nius zur Unterlassung und stellte fest, dass Nius verpflichtet ist der Anwältin durch die Berichterstattung entstandene und künftig entstehende Schäden zu ersetzen. 

Formulierungen wie: "Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?" und "Expertise in der Beratung von Migranten mitbringen, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist" seien geeignet, Zweifel an der Integrität der Asylrechts-Expertin zu begründen, so Das KG. 

Zwar müssten Rechtsanwälte mit Berichterstattung über ihre berufliche Tätigkeit rechnen. Wer sich am Wirtschaftsleben beteiligt, setze sich auch der Kritik an seinen Leistungen aus. Jedoch sei auch diese kritische Berichterstattung begrenzt, wenn sie Prangerwirkung entfaltet. Eine solche Prangerwirkung könne vorliegen, wenn die Berichterstattung geeignet sei, beim Durchschnittspublikum ein schweres Unwerturteil über den Betroffenen hervorzurufen. Diese sich also auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung eines Betroffenen auswirkt. 

Nach Auffassung des KG stellte Nius einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der "Hilfe" der Klägerin und dem späteren Attentat ("Killer") her. Die Berichterstattung sei daher geeignet, schwerwiegende Reaktionen bei einem Durchschnittsleser hervorzurufen. Dies habe sich auch an Äußerungen Dritter in den sozialen Medien gezeigt, etwa: „An ihren Händen klebt Blut“.

Kein Anlass für identifizierende Berichterstattung

Die Handlung der Anwältin werde hervorgehoben, um sie der persönlichen Kritik auszusetzen, obwohl es zahlreiche andere Asylrechtsanwälte gebe. Die Anwältin habe keinen Anlass für eine identifizierende, persönlich anprangernde Berichterstattung geschaffen. Durch die routinemäßige Bearbeitung des Mandats sei sie lediglich ihrer gesetzlichen Berufspflicht nachgekommen. 

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege sind (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)). "Es liegt im Interesse des Gemeinwesens, dass Anwälte ihre Mandate ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung oder öffentlicher Stigmatisierung ausüben können", so das Gericht. 

Entgegen der Ansicht des LG habe die Anwältin sich auch nicht selbst geöffnet. Auf dem Onlineauftritt der Kanzlei habe sie sich nicht zu einzelnen Mandaten geäußert. Auch nicht zum Mandat mit dem Solingen-Attentäter. Ein Onlineauftritt an sich sei nicht geeignet, eine Selbstöffnung zu begründen.

In die Abwägung sei außerdem einzubeziehen, dass Nius über eine hohe Reichweite verfüge und die identifizierende Berichterstattung eine große Breitenwirkung gehabt habe. 

Vertreten wurde die Anwältin von der Leipziger Kanzlei Spirit Legal. Der Kanzleipartner Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, sieht in dem Urteil “ein wichtiges Signal für den Schutz von Anwältinnen und Anwälten, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Berufspflichten zum Teil unpopuläre oder gesellschaftlich umstrittene Mandate übernehmen”. Die Mandantin habe "nichts weiter getan, als ihren Beruf auszuüben. Sie durch eine reißerische, namentliche Verknüpfung mit einem späteren Gewaltverbrechen an den Pranger zu stellen, überschreitet die Grenzen zulässiger Presseberichterstattung." 

Keine Geldentschädigung

Nius müsse der Rechtsanwältin den Schaden ersetzen, der aus der Berichterstattung entstanden sei. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung sprach das KG der Anwältin dagegen nicht zu. Dafür sei ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erforderlich, so das KG. Dieser sei jedoch nicht gegeben. Die Verbindung zum späteren Attentat sei als eine zugespitzte Kritik an Strukturen im Asylverfahren zu verstehen. Diese böten zwar Anlass zu besonders belastenden Wertungen, diese seien aber letztlich durch Dritte geäußert worden. Auch einen Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verneinte das KG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nius hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

KG rügt identifizierende Berichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60802 (abgerufen am: 22.09.2026 )

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