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Abmarkung der Grundstücksgrenze trotz früherer Gutachtertätigkeit rechtmäßig

Дата публикации: 12-09-2026 12:03:28

Erst Gutachter im Nachbarschaftsstreit, dann Vermesser derselben Grenze: Für die Eigentümer ein klarer Fall von Befangenheit. Dazu kommt eine Abweichung von sieben Zentimetern gegenüber dem eigenen Gutachten – und die Frage, ob Zentimeter über einen Grenzverlauf entscheiden dürfen.
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Das Wichtigste im Überblick
Das VG Frankfurt (Oder) entschied am 14.11.2024 (5 K 1285/20): [...]

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Erst Gutachter im Nachbarschaftsstreit, dann Vermesser derselben Grenze: Für die Eigentümer ein klarer Fall von Befangenheit. Dazu kommt eine Abweichung von sieben Zentimetern gegenüber dem eigenen Gutachten – und die Frage, ob Zentimeter über einen Grenzverlauf entscheiden dürfen.

Klage abgewiesen: Verwaltungsgericht bestätigt rechtmäßige Abmarkung der Grundstücksgrenze durch früheren Gutachter trotz sieben Zentimetern Abweichung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 1285/20

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Frankfurt (Oder) entschied am 14.11.2024 (5 K 1285/20): Das Setzen von Grenzzeichen bleibt rechtmäßig, wenn es den gerichtlich festgelegten Grenzpunkt innerhalb zulässiger Messabweichungen kennzeichnet. Hier lag die Abweichung von sieben Zentimetern unter der zulässigen Grenze von acht Zentimetern.


  • Frühere Gutachten: Seine öffentliche Zulassung erlaubte Gutachten für Gerichte; deshalb durfte er später die Grenze markieren.
  • Alte Messwerte entscheiden nicht: Unterschiedliche Messungen können technisch voneinander abweichen.
  • Gebühren bleiben bestehen: Die Kosten für die erfolglose Überprüfung der Grenzmarkierung blieben rechtmäßig.
  • Grenze schon festgelegt: Frühere Gerichtsentscheidungen bestimmten den Grenzverlauf bereits verbindlich.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Frankfurt (Oder)
  • Datum: 14.11.2024
  • Aktenzeichen: 5 K 1285/20
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Vermessungsrecht
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer bei Grenzstreitigkeiten
Abmarkung der Grundstücksgrenze durch früheren Gutachter bleibt rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenze vollständig abgewiesen. Sie hatten sich gegen die Setzung von zwei Grenzzeichen, deren Entfernung und die dafür festgesetzten Gebühren gewandt – ohne Erfolg.

Die Kläger sind Eigentümer eines Flurstücks in der Gemarkung K., das an ein Grundstück der Beigeladenen grenzt. Am 11. Oktober 2018 markierte ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zwei Grenzpunkte zwischen beiden Flurstücken: einen mit einem Betongrenzstein, den anderen mit einem Bolzen. Die Kläger verweigerten die Unterschrift unter die Grenzniederschrift und lehnten den Ingenieur wegen dessen früherer Tätigkeit ab.

Diese frühere Tätigkeit lag in einem langjährigen Zivilrechtsstreit begründet. Dort hatte derselbe Vermessungsingenieur im Auftrag des Amtsgerichts Eberswalde ein Sachverständigengutachten erstellt, das den Grenzverlauf anhand historischer Unterlagen – darunter Feldbücher aus den Jahren 1891 bis 1932 und eine Urkarte von 1861 – rekonstruierte. Das Amtsgericht Eberswalde (Az. 2 C-467/13) und in der Berufung das Landgericht Frankfurt (Oder) (Az. 15 S 123/15) legten den Grenzverlauf entsprechend diesem Gutachten fest. Eine Gehörsrüge gegen das Berufungsurteil blieb ebenso erfolglos wie eine anschließende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 536/18).

Nachdem die Beigeladenen die Abmarkung in Auftrag gegeben hatten, wies die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg die Widersprüche der Kläger mit zwei Bescheiden vom 20. August 2020 zurück und setzte für jeden Widerspruch eine Gebühr von 1.628,60 Euro fest. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun in vollem Umfang und legte den Klägern als Gesamtschuldnern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Erstellt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem Zivilprozess ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum Grenzverlauf, handelt er in amtlicher Eigenschaft; diese Vorbefassung schließt ihn weder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG von der nachfolgenden Grenzabmarkung aus, noch begründet sie für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
  2. Eine Abmarkung ist materiell rechtmäßig, wenn die Grenzzeichen den festgestellten Grenzverlauf innerhalb der nach den vermessungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zulässigen linearen Messtoleranzen kennzeichnen; eine millimetergenaue Übereinstimmung mit historischen Katasterkoordinaten ist nicht erforderlich.
Durfte der frühere Gerichtsgutachter die Grenze als Ingenieur hoheitlich abmarken?

Die Erstellung eines zivilgerichtlichen Sachverständigengutachtens durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist keine Tätigkeit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft und schließt ihn deshalb nicht vom späteren Verwaltungsverfahren aus. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG ist eine Person zwar ausgeschlossen, wenn sie in derselben Angelegenheit außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat – dieser Ausschlussgrund greift jedoch nicht, wenn die Vorbefassung gerade in amtlicher Eigenschaft erfolgte. Für eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG müssen zudem konkrete, substantiierte Anhaltspunkte in der Person des Amtsträgers vorliegen, die objektive Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen.

Gutachtenerstellung erfolgte in amtlicher Eigenschaft des Vermessungsingenieurs

Die Kläger hatten argumentiert, die Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter sei keine hoheitliche Amtsausübung gewesen, sondern eine Tätigkeit außerhalb amtlicher Eigenschaft. Den Ausschlussgrund hätten sie unverzüglich gerügt, eine Heilung sei ausgeschlossen. Das Gericht sah das anders: Der Ingenieur war nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als solcher zugelassen. Nach § 1 Abs. 3 BbgÖbVIG darf ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur neben hoheitlichen Aufgaben auch als Sachverständiger auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Katasterwesens tätig werden. Genau diese gesetzlich eingeräumte Kompetenz hatten Amtsgericht und Landgericht genutzt, als sie ihn zum Gutachter bestellten. Im Gutachten selbst hatte er auf seine Bestellung hingewiesen und es mit Dienstsiegel und Berufsbezeichnung versehen. Seine Gutachtertätigkeit sei damit in amtlicher Eigenschaft erfolgt, eine zusätzliche „hoheitliche Vorbefassung“ verlange der Wortlaut der Norm nicht.

Bloße Vorbefassung begründet keine Besorgnis der Befangenheit

Die Kläger hatten zudem ernstliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Ingenieurs geltend gemacht: Er habe die Abmarkung im Auftrag ihrer früheren Prozessgegner vorgenommen, sie selbst hätten den Grenzverlauf durchgängig bestritten und sich bei der Dienst- und Fachaufsicht beschwert. Das Gericht verlangte für eine solche Besorgnis konkrete und substantiierte Anhaltspunkte in der Person des Amtsträgers. Diese hätten die Kläger nicht dargelegt. Die frühere Tätigkeit als gerichtlich bestellter Gutachter allein begründe kein Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung.

Vorwurf der Täuschung im Zivilprozess entbehrt jeder Grundlage

Am schwersten wog der Vorwurf, der Ingenieur habe die Zivilgerichte über die Lage des straßenseitigen Grenzpunktes getäuscht. Bei einer Anhörung habe er erklärt, der Punkt liege am Berührungspunkt zweier Mauerpfeiler beziehungsweise an der Außenseite des Pfeilers aus dem Jahr 1914 – im Gutachten selbst habe er jedoch einen anderen Punkt festgelegt. Die Kläger sahen darin eine bewusste Irreführung, die durch die spätere Abmarkung verdeckt werden solle.

Der Ingenieur wies das zurück: Anlage 24 seines Gutachtens und seine ergänzenden Erläuterungen im Zivilverfahren seien nicht widersprüchlich gewesen. Der Bolzen sei unmittelbar an der Mauer beziehungsweise 5 cm vor ihr, im Bereich der Fuge zwischen den beiden Pfeilern, abgemarkt worden. Das Gericht würdigte die Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und fand keinen einzigen greifbaren Anhaltspunkt für eine bewusste Täuschung oder Vertuschung.

Warum formelle Begründungsmängel bei gebundenen Abmarkungen unbeachtlich bleiben

Mögliche Verfahrens- oder Begründungsfehler führen hier deshalb nicht zur Aufhebung, weil der Ingenieur aufgrund der rechtskräftigen Zivilurteile strikt an den dort festgelegten Grenzverlauf gebunden war und keine andere Sachentscheidung treffen konnte. Zusätzlich heilt eine eigenständige Sachprüfung durch die Widerspruchsbehörde etwaige Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Ausgangsbehörde. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass diese Verletzung die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. War ein Grenzverlauf – wie hier nach § 918 BGB – durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestimmt worden, gilt die Grenze vermessungsrechtlich als festgestellt, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BbgVermG.

Gesetzliche Bindung an das rechtskräftige Grenzfeststellungsurteil

Die Grenzniederschrift vom 11. Oktober 2018 enthielt, wenn auch knapp, eine Lageskizze sowie den Verweis auf die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts. Damit war dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG bereits Genüge getan. Selbst wenn man einen Begründungsmangel unterstellte, wäre er ohne Bedeutung gewesen: Da die Grenze durch die Zivilurteile verbindlich bestimmt war, handelte es sich bei der Abmarkung um eine strikt gebundene Vollzugsentscheidung ohne jeden Ermessensspielraum. Eine andere Sachentscheidung war für den Ingenieur schlicht nicht möglich – deshalb wären Begründungsmängel nach § 46 VwVfG unbeachtlich geblieben.

Unabhängige Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde heilt Besorgnisse

Die Kläger hielten Verfahrens- und Befangenheitsfehler für unheilbar und die Aufhebung der Abmarkung für zwingend. Dem widersprach das Gericht: Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg als Widerspruchsbehörde hatte den Fall anhand der Gerichtsakten, der Gutachtenanlagen und der Rissunterlagen eigenständig nachgeprüft. Damit war ein etwaiger „böser Schein“ einer Befangenheit ausgeräumt, der befangene Ingenieur selbst blieb auf die endgültige Entscheidung ohne Einfluss. Eine erneute örtliche Kontrollvermessung war in diesem Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, weil die Kläger dort vor allem die Person des Ingenieurs gerügt hatten – nicht konkrete Messkoordinaten.

Warum eine Abweichung von sieben Zentimetern die Abmarkung nicht fehlerhaft macht

Eine festgestellte Grenze ist rechtmäßig abgemarkt, solange die Grenzzeichen innerhalb der technisch bedingten und rechtlich anerkannten Messtoleranzen liegen. Eine millimetergenaue Übereinstimmung mit historischen Katasterkoordinaten schuldet die Vermessungspraxis nicht – und kann sie faktisch auch nicht liefern. Maßstab ist die Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm): Nach deren Anlage 4 Ziffer 4 gilt bei Grenzuntersuchungen eine maximal zulässige lineare Abweichung von 0,08 Metern als Toleranzgrenze.

Einhaltung der maximal zulässigen Fehlergrenze von acht Zentimetern

Die Kläger hatten vorgetragen, die gesetzten Grenzzeichen wichen um rund 7 cm von den Festlegungen des Gutachtens vom 26. Januar 2015 ab – das verschiebe den gesamten Grenzverlauf und führe zu erheblichen Flächenverlusten. Das Gericht rechnete nach: Die behauptete Differenz von 0,07 m liegt unterhalb des zulässigen Schwellenwerts von 0,08 m und ist damit eine rechtlich unbeachtliche Messtoleranz. Der Ingenieur hatte in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert, wie sich die Abweichung erklärt: Sie beruht auf Toleranzen zwischen einer älteren Messung aus dem Jahr 1999, weiteren Katasternachweisen und der aktuellen Messung von 2018 unter Einbindung in das amtliche Lagesystem.

Es kann nicht erwartet werden, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftskatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet. – so das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Übereinstimmung der tatsächlichen Grenzlänge mit dem Gutachten

Entscheidend fiel für das Gericht ins Gewicht, dass die vor Ort direkt nachmessbare Grenzlänge zwischen dem gesetzten Betongrenzstein und dem Bolzen unstreitig exakt mit den Maßangaben aus Anlage 24 des Gerichtsgutachtens übereinstimmte. Fachliche Wertungen der Vermessungsbehörden unterliegen zwar der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, das Verwaltungsgericht prüft aber nur, ob sie nachvollziehbar, nicht offensichtlich unrichtig, nicht willkürlich und nicht grob fehlerhaft sind. Dafür fand die Kammer hier keine Anhaltspunkte.

Zeigt ein neu eingebrachtes Grenzzeichen im Vergleich zu einem historischen Katasterriss eine Positionsdifferenz von wenigen Zentimetern, kann die Abmarkung dennoch rechtmäßig sein – vorausgesetzt, die Abweichung überschreitet die nach den länderspezifischen Vermessungsvorschriften definierten linearen Messtoleranzen nicht.

Zurückweisung der Widersprüche rechtfertigt die festgesetzten Gebühren

Weil die Abmarkung sachlich und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden war, ergingen auch die Kostenentscheidungen der Widerspruchsbehörde zu Recht. Bei vollständiger Zurückweisung eines Rechtsbehelfs entspricht die Widerspruchsgebühr regelmäßig der Gebühr für die vorangegangene Sachentscheidung, § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg. Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg hatte für die Zurückweisung der beiden Widersprüche mit Bescheiden vom 20. August 2020 jeweils 1.628,60 Euro festgesetzt.

Die Kläger hatten argumentiert, aus der Rechtswidrigkeit der Abmarkung folge automatisch auch die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Da die Sachentscheidung über die Abmarkung aber rechtmäßig war und die Kläger gegen die Gebührenhöhe oder -berechnung keine eigenständigen Einwendungen erhoben hatten, sah das Gericht auch die auf § 18 GebGBbg in Verbindung mit der VermGebO und Tarifstelle 3.1 gestützten Gebühren als nicht zu beanstanden an.

Unsere Einschätzung

Für Grenzstreitigkeiten nach einem Zivilprozess setzt das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Maßstab bei der Person des Vermessers. Weil diese Vorbefassung im Amt erfolgte, trägt allein der Verweis auf das frühere Gutachten einen Befangenheitsantrag nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Parteilichkeit hinzukommen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob Betroffene über die frühere Rolle hinaus ein eigenes Fehlverhalten belegen können.

Wir halten die Begründung für konsequent, soweit sie die Abmarkung als reinen Vollzug des rechtskräftigen Zivilurteils ohne eigenen Spielraum einordnet. Ob bei substantiiert bestrittenen Messwerten eine neue Kontrollmessung vor Ort nötig wäre, musste das Gericht nicht entscheiden, weil hier nur die Person angegriffen wurde. Wer die Lage der Zeichen angreifen will, muss daher eigene Messzahlen darlegen und kann sich nicht auf Zweifel an der Person beschränken.

Grenze abgemarkt vom früheren Gerichtsgutachter – rechtens?

Den Ausschlag gab, dass der Vermessungsingenieur sein Gutachten im Zivilprozess ausdrücklich als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Dienstsiegel und Berufsbezeichnung erstellt hatte – nicht als Privatgutachter ohne amtlichen Bezug. Wäre diese amtliche Kennzeichnung im Gutachten nicht vorhanden gewesen, hätte genau diese Vorbefassung ihn von der späteren Abmarkung ausschließen können.

Ob eine vergleichbare Abmarkung Bestand hat, kann davon abhängen, in welcher Rolle der frühere Gutachter tatsächlich aufgetreten ist: Fehlt der Hinweis auf eine amtliche Bestellung, könnte der Ausschlussgrund greifen. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit finden lassen – etwa widersprüchliche Angaben zur Lage eines Grenzpunkts – oder ob nur die bloße frühere Befassung gerügt wird, was allein nicht ausreicht.

Eine weitere Achse betrifft die gemessene Abweichung selbst: Liegt sie innerhalb der zulässigen Toleranz, bleibt die Abmarkung auch bei spürbaren Zentimeterunterschieden bestehen; überschreitet sie diese Grenze, könnte das anders zu bewerten sein. Und es kann einen Unterschied machen, ob der Grenzverlauf bereits durch ein rechtskräftiges Zivilurteil feststand oder noch offen ist – im ersten Fall bleibt der Vermessungsstelle kein Ermessen, im zweiten könnten Verfahrensfehler stärker wiegen.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Dienstsiegel oder Berufsbezeichnung des Gutachters im früheren Gutachten
  • Konkrete Maßangaben oder Koordinaten in der Grenzniederschrift
  • Rechtsbehelfsbelehrung und Zugangsdatum auf dem Abmarkungsbescheid

Der Hebel liegt hier oft nicht bei der Person des Gutachters, sondern bei der Zentimeterfrage: Im entschiedenen Fall genügte eine Abweichung von 7 cm nicht, weil die Vorschrift bis zu 8 cm zulässt. Ob eine solche Toleranz im eigenen Fall überhaupt einschlägig ist und wie sie zu berechnen wäre, lässt sich ohne genaue Prüfung der Unterlagen kaum selbst beurteilen.

Gegen einen Abmarkungs- oder Widerspruchsbescheid läuft ab Zugang regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat – danach wird die Entscheidung bestandskräftig. Wer diese Frist nicht verstreichen lassen will, sollte uns rechtzeitig vorher ansprechen.

Schildern Sie uns kurz, worum es bei Ihrer Grenzabmarkung geht – wir erstellen Ihnen dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abmarken, wenn er zuvor Gerichtsgutachter war?

Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf eine Grenze abmarken, auch wenn er zuvor als gerichtlicher Sachverständiger denselben Grenzverlauf begutachtet hat. Diese Tätigkeit erfolgte hier in amtlicher Eigenschaft und begründete deshalb keinen Ausschluss.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG ist ausgeschlossen, wer in derselben Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. § 1 Abs. 3 BbgÖbVIG erlaubt öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auch die Tätigkeit als Sachverständige im Vermessungs- und Katasterwesen. Das Gericht wertete die Gutachtenerstellung deshalb als amtliche Tätigkeit, zumal das Gutachten mit Dienstsiegel und Berufsbezeichnung versehen war. Allein die frühere gerichtliche Begutachtung begründete daher weder einen Ausschluss noch die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.


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Welche konkreten Anhaltspunkte reichen aus, um die Befangenheit des Vermessungsingenieurs zu begründen?

Ausreichend sind konkrete und substantiierte Tatsachen in der Person des Vermessungsingenieurs, die aus objektiver Sicht Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Die frühere Gutachtertätigkeit oder der Auftrag des Nachbarn reichen dafür allein nicht aus.

Auch das durchgängige Bestreiten des Grenzverlaufs und Beschwerden bei der Dienst- oder Fachaufsicht begründen ohne weitere Tatsachen keine Befangenheit. Erforderlich wäre vielmehr ein nachvollziehbar belegter Vorgang, der auf eine persönliche Parteinahme oder bewusste Täuschung des Ingenieurs hindeutet. Im entschiedenen Fall sah das Gericht in der Lage des Bolzens an der Mauer beziehungsweise fünf Zentimeter davor keinen Widerspruch zum Gutachten. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fand es zudem keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine bewusste Täuschung oder Vertuschung. Ein pauschaler Täuschungsvorwurf ohne konkreten Beleg genügt daher nicht.


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Kann ich eine Abmarkung wegen sieben Zentimetern Abweichung vom alten Katasterplan angreifen?

Eine Abweichung von rund sieben Zentimetern macht die Abmarkung nicht fehlerhaft, solange sie innerhalb der zulässigen linearen Messtoleranz von 0,08 Metern liegt. Ein bloßer Vergleich mit einem historischen Katasterplan genügt daher nicht, um die Abmarkung erfolgreich anzugreifen.

Nach Anlage 4 Ziffer 4 der Liegenschaftsvermessungsvorschrift ist bei Grenzuntersuchungen eine Abweichung bis 0,08 Meter zulässig. Eine Differenz von 0,07 Metern bleibt darunter und kann aus unterschiedlichen Messungen sowie der Einbindung älterer Nachweise in das amtliche Lagesystem entstehen. Im entschiedenen Fall wurden Messungen aus den Jahren 1999 und 2018 mit weiteren Katasternachweisen verglichen. Zusätzlich stimmte die vor Ort messbare Grenzlänge zwischen Betongrenzstein und Bolzen exakt mit Anlage 24 des Gutachtens vom 26. Januar 2015 überein. Deshalb bewertete das Gericht die behauptete Sieben-Zentimeter-Differenz als rechtlich unbeachtliche Messtoleranz.


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Muss ich Gebühren zahlen, wenn mein Widerspruch gegen die Abmarkung zurückgewiesen wird?

Wird der Widerspruch gegen eine rechtmäßige Abmarkung vollständig zurückgewiesen, bleibt die Widerspruchsgebühr von jeweils 1.628,60 Euro nach § 18 GebGBbg grundsätzlich bestehen. Das gilt, wenn die Gebührenentscheidung nicht aus eigenständigen Gründen rechtswidrig ist.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg entspricht die Widerspruchsgebühr regelmäßig der Gebühr für die vorherige Sachentscheidung. Die Gebührenhöhe richtet sich dabei nach der Vermessungsgebührenordnung, hier nach Tarifstelle 3.1. Im entschiedenen Fall bestätigte das Gericht die Abmarkung als sachlich und verfahrensrechtlich rechtmäßig. Die Kläger hatten außerdem keine gesonderten Einwendungen gegen die Höhe oder Berechnung der Gebühren erhoben. Aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Abmarkung folgt daher nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
VG Frankfurt (Oder) – Az.: 5 K 1285/20 – Urteil vom 14.11.2024

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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