Kein Platz am Gymnasium, dafür 31 Kinder pro Klasse, ein angeblicher Scheinumzug und Zweifel am Losverfahren mit Zwillingen – ein Vater sammelt gleich mehrere mutmaßliche Fehler. Ob ihm das auch nur einen Platz auf der Warteliste näherbringt, entscheidet das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [...]
Kein Platz am Gymnasium, dafür 31 Kinder pro Klasse, ein angeblicher Scheinumzug und Zweifel am Losverfahren mit Zwillingen – ein Vater sammelt gleich mehrere mutmaßliche Fehler. Ob ihm das auch nur einen Platz auf der Warteliste näherbringt, entscheidet das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Nach abgelehnter Aufnahme am Gymnasium weist das OVG NRW die Beschwerde im Eilverfahren endgültig ab Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 19 B 1079/26
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 01.09.2026 (19 B 1079/26): Ein Schulkind bekam vorläufig keinen Platz an einem Gymnasium, weil es die nötigen Tatsachen nicht ausreichend belegte. Ein zusätzlicher Platz hätte ihm selbst bei einem Fehler wegen vorrangiger Kinder nicht zugestanden.
Eckdaten zum Urteil
Ein Junge sollte zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 des V.-M.-Gymnasiums in R. wechseln – die Schule lehnte ihn ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung nun im Eilverfahren und wies die Beschwerde des Jungen zurück (Beschluss vom 1. September 2026, Az. 19 B 1079/26).
Schon das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Junge wollte vorläufig aufgenommen werden oder zumindest eine neue Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag erreichen. Beides blieb ihm verwehrt: Der Senat des Oberverwaltungsgerichts befand, dass kein glaubhaft gemachter Anspruch auf einen Schulplatz bestand.
Der Fall drehte sich um mehrere Streitpunkte gleichzeitig. Der Junge argumentierte, das Gymnasium hätte wegen zu vieler Anmeldungen eine achte Mehrklasse einrichten müssen. Er beanstandete außerdem die Aufnahme von 31 Schülern pro Klasse, den Umgang mit Geschwister- und Zwillingskindern im Losverfahren, einen angeblichen Scheinumzug eines Mitbewerbers sowie Gerüchte über rechtswidrige Mehrfachanmeldungen an mehreren Schulen. Die Trägerin der Schule – die Stadt R. als Beigeladene im Verfahren – hatte sich dagegen auf einen kommunalen Beschluss berufen, nach dem alle Kinder aus der eigenen Gemeinde einen Platz erhalten sollten; die übrigen Plätze wurden unter auswärtigen Kindern verlost.
Ein Schulträger muss eine Mehrklasse nur einrichten, wenn ihn eine Schulentwicklungsplanung oder eine gesetzliche Vorgabe dazu zwingt. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW steht ihm sonst ein eigener Organisations- und Ermessensspielraum zu – er entscheidet unter Berücksichtigung aller Schulplätze im gesamten Gemeindegebiet, nicht nur bezogen auf eine einzelne Schule.
Ermessensspielraum des Schulträgers deckt Verzicht auf Mehrklassen abDie Stadt R. hatte entschieden, für das Schuljahr 2026/2027 keine achte Mehrklasse am V.-M.-Gymnasium einzurichten. Sie stützte sich dabei auf einen eigenen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW und darauf, dass alle gemeindeeigenen Kinder mit Aufnahmewunsch bereits einen Schulplatz erhalten hatten. Der Senat sah darin keinen Rechtsfehler – der Einwand, die Entscheidung verstoße gegen den Schulentwicklungsplan, überzeugte die Richter nicht.
Auch die Behauptung, die Bürgermeisterin der Stadt habe die Einrichtung einer achten Klasse für möglich gehalten und lediglich von einem kommunalen Finanzausgleich durch die Stadt P. abhängig gemacht, half nicht weiter. Dem Vortrag fehlten konkrete Angaben dazu, wann, gegenüber wem und mit welchem genauen Inhalt diese Äußerung gefallen sein soll. Selbst wenn sie stattgefunden hätte, wäre daraus keine rechtliche Verpflichtung entstanden, tatsächlich eine Mehrklasse zu bilden.
Ebenso wenig half die Behauptung, der Schulleiter habe der Mehrklasse zugestimmt oder würde ihr zustimmen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegt die Entscheidungsbefugnis beim Schulträger, nicht bei der einzelnen Schule – eine Zustimmung des Schulleiters hätte an dieser Zuständigkeit nichts geändert.
Frühere Ratsbeschlüsse entfalten keine Bindungswirkung für FolgejahreDer Junge berief sich zudem auf einen Ratsbeschluss der Stadt vom 14. Dezember 2022 (X0802), aus dem sich seiner Ansicht nach eine dauerhafte Verpflichtung ergab, bei Kapazitätsüberschreitung Mehrklassen einzurichten. Der Senat widersprach: Die dortige Absprache habe sich ausdrücklich nur auf das damals bevorstehende Schuljahr 2023/2024 bezogen. Eine Selbstbindung für spätere Jahre – insbesondere für 2026/2027 – ließ sich dem Beschluss nicht entnehmen.
Erhöhte Klassenfrequenzen begründen keinen Zwang zur KlassenneubildungDer Vorwurf, der Schulleiter habe die Kapazität des siebenzügigen Gymnasiums rechtswidrig überschritten und 31 statt der vorgesehenen Zahl an Schülern pro Klasse aufgenommen, um eine achte Mehrklasse zu vermeiden, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat sah schon nicht, wie die zusätzlichen sieben Plätze den Jungen in eigenen Rechten beeinträchtigt haben sollten. Diese Plätze wurden unter gemeindefremden Kindern verlost – die einheimischen Kinder hätten ihren Schulplatz auch ohne die höhere Klassenstärke erhalten. Und selbst sieben zusätzliche Kinder hätten die Einrichtung einer Mehrklasse nicht zwingend erforderlich gemacht.
Zwillingskoppelung und Geschwistervorrang im Losverfahren rechtmäßigSchulen dürfen das Aufnahmekriterium Geschwisterkinder vorrangig anwenden und Zwillinge im Losverfahren so koppeln, dass die Ziehung eines Zwillings unmittelbar zur Berücksichtigung des anderen führt – ohne dass sich dadurch die statistischen Chancen der übrigen Bewerber verschlechtern. Rechtsgrundlage dafür sind § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 APO-S I, die das Kriterium Geschwisterkinder und das Losverfahren nebeneinander vorsehen.
Kombiniertes Koppelungsverfahren wahrt Chancengleichheit bei MehrlingenNach Aufnahme aller einheimischen Kinder blieben acht Plätze am V.-M.-Gymnasium übrig. Für diese wurde zunächst unter den gemeindefremden Geschwisterkindern gelost, weil deren Zahl die verbleibende Kapazität überstieg; erst danach kam die Warteliste der Kinder ohne Geschwister zum Zug. Die Zwillingspaare I. und C. wurden dem Lostopf der Geschwisterkinder zugeordnet, weil sie bereits ein älteres Geschwisterkind in Klasse 7 beziehungsweise 9 hatten. Das Zwillingspaar D. landete dagegen im allgemeinen Lostopf, da ihm ein solches älteres Geschwisterkind fehlte.
Beim Losen erhielt jeder Zwilling ein eigenes Los. Wurde ein Zwilling gezogen, rückte der andere automatisch auf den unmittelbar folgenden Ranglistenplatz vor. Der Senat bewertete dieses Vorgehen als rechtmäßig und verwies dazu auf seine eigene frühere Entscheidung (OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023, Az. 19 B 562/23) – jene Kombination aus Geschwisterkriterium und Losverfahren stelle sicher, dass Zwillinge gemeinsam aufgenommen werden, ohne ihre Chancen gegenüber anderen Kindern zu erhöhen oder zu verringern.
Praktische Umsetzung der Zwillingsaufnahme liegt im Ermessen der SchulleitungDass durch dieses Verfahren ein zweiter Zwilling theoretisch über die eigentliche Kapazitätsgrenze hinaus aufgenommen werden kann, stellte die Rechtmäßigkeit nach Auffassung des Gerichts nicht in Frage. Wie der Schulleiter die gemeinsame Aufnahme praktisch umsetzt – etwa durch Fortsetzung der verdeckten Ziehung oder durch Aufdecken und Herausnehmen des zweiten Zwillingslos – blieb ihm überlassen. Eine vollständige Protokollierung jedes einzelnen Ziehungsschritts verlangte der Senat nicht, solange feststand, dass der zweite Zwilling unmittelbar hinter dem ersten in der Rangfolge berücksichtigt wurde.
Auch die vom Schulleiter verwendete Bezeichnung „Härtefall“ führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat wertete diese Wortwahl als begrifflich ungenau, aber nicht als Hinweis auf eine unzulässige Anwendung des Rechtsbegriffs Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I. Aus dem Zusammenhang ergab sich, dass der Schulleiter damit lediglich die gemeinsame Platzierung der Zwillinge erläutern wollte – im Einklang mit dem Aufnahmeprotokoll, wonach keine Härtefälle im Rechtssinn berücksichtigt worden waren.
Formale Rügen zur Zeugenanwesenheit und Listenführung greifen nicht durchDer Junge bemängelte außerdem, die Angaben des Schulleiters seien widersprüchlich, weil dieser in einem Schreiben vom 6. Juli 2026 die Anwesenheit von drei Zeugen bei der Auslosung nicht erneut erwähnt hatte, obwohl das Aufnahmeprotokoll sie nennt. Der Senat ließ diesen Einwand nicht gelten: Das Schreiben habe lediglich eine konkrete Anfrage beantwortet – wer die acht Plätze ausgelost und das Protokoll unterschrieben habe. Aus dem bloßen Fehlen einer wiederholten Erwähnung ließ sich nicht schließen, dass die Zeugen tatsächlich nicht anwesend waren.
Auch der Zweifel, ob die Warteliste der gemeindefremden Kinder ohne Geschwister überhaupt ausgelost worden war, überzeugte nicht. Eine im Verwaltungsvorgang enthaltene Liste belegte, dass alle 245 angemeldeten Kinder in eine Rangfolge gebracht worden waren. Der Schulleiter hatte dies in seinem Schreiben vom 6. Juli 2026 ausdrücklich bestätigt und dabei erklärt, die gemeindefremden Kinder ohne Geschwisterkind seien in eine Reihenfolge gelost und den Plätzen 230 bis 245 zugeteilt worden.
Kein Schulplatzanspruch durch Aufdecken eines ScheinumzugsEin aufgedeckter Scheinumzug verschafft dem Rügenden keinen automatischen Anspruch auf den frei werdenden Platz. Wird ein Auswahlfehler bekannt, entsteht daraus kein individueller Vorrang für denjenigen, der ihn aufgedeckt hat – maßgeblich bleibt die Rangfolge der gesamten Warteliste unter Einbeziehung aller Bewerber mit offenen Rechtsbehelfen, orientiert an Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Junge hatte behauptet, ein als gemeindeangehörig aufgenommenes Kind sei mit seinem Vater nur zum Schein nach R. gezogen, um vorrangig berücksichtigt zu werden. Bei rechtmäßiger Behandlung hätte dadurch ein weiterer Platz an ein gemeindefremdes Kind vergeben werden müssen – so seine Argumentation. Der Senat ließ offen, ob dieser Scheinumzug tatsächlich stattgefunden hatte. Selbst wenn man ihn zugunsten des Jungen unterstellte, hätte dieser den zusätzlichen Platz aufgrund seiner Position auf der Warteliste nicht beanspruchen können.
Es besteht auch kein vorrangiger Anspruch desjenigen Rechtsbehelfsführers auf Aufnahme, der den konkreten Fehler aufgedeckt hat. Die Rangfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich vielmehr zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Vergabe der Schulplätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenNachträgliche Platzvergabe richtet sich strikt nach der bestehenden Warteliste
Nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026, Az. 19 B 662/26) müssen bei mehreren Rechtsschutzsuchenden auch abgelehnte Bewerber einbezogen werden, die fristgerecht Widerspruch oder Klage erhoben und die Ablehnung damit nicht bestandskräftig werden ließen. Ein frei werdender Platz geht grundsätzlich an denjenigen, der auf der ordnungsgemäß erstellten Warteliste den nächsten Rang belegt.
Kein rechtlicher Sonderstatus durch Aufdecken vermeintlicher ZuteilungsfehlerDer Junge musste sich entgegenhalten lassen, dass ihm für einen unterstellten zusätzlichen Platz mindestens die Rechtsschutzsuchenden auf den vorrangigen Listenplätzen 227 und 229 vorgingen – beide galten als gemeindefremde Geschwisterkinder mit entsprechendem Vorrang. Einen eigenen Vorrang allein deshalb, weil er den behaupteten Fehler aufgedeckt hatte, sah das Gericht im Schulrecht nicht vor.
Hätte eine Schule einen Bewerber wegen einer gefälschten Meldeadresse zu Unrecht bevorzugt und stünde dieser Platz nachträglich wieder zur Verfügung, erhielte ihn nicht derjenige, der den Verstoß aufgedeckt hat, sondern die Person auf dem nächsten Rangplatz der regulären Warteliste.
Vorwurf unzulässiger Mehrfachanmeldungen: Bloße Gerüchte genügen nichtDer Vorwurf unzulässiger Mehrfachanmeldungen erfordert die Darlegung konkreter Einzelfälle. Das Anmeldeverfahren ist bereits institutionell gegen Doppelbewerbungen abgesichert: Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 APO-S I sind Mehrfachanmeldungen verboten, und Satz 1 derselben Vorschrift verlangt bei der Anmeldung die Vorlage des Original-Anmeldescheins – ein Kind kann damit gar nicht ohne weiteres an mehreren Schulen gleichzeitig angemeldet werden.
Der Junge stützte seinen Vorwurf auf bloße Informationen aus der Elternschaft, wonach es rechtswidrige Mehrfachanmeldungen gegeben haben soll. Der Schulleiter könnte demnach entgegen der Vorschrift Kinder berücksichtigt haben, die zusätzlich an einer anderen Schule angemeldet waren. Der Senat wertete diesen Vortrag als unsubstantiiert – es fehlten konkrete Fälle, Namen oder nachvollziehbare Tatsachen. Eine bloße Vermutung vom Hörensagen reichte den Richtern nicht, um weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen.
Auch der Umstand, dass der Schulleiter und ein Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf die vom Prozessbevollmächtigten des Jungen verlangten eidesstattlichen Versicherungen über ihre fehlende Kenntnis von Mehrfachanmeldungen nicht abgegeben hatten, änderte daran nichts. Der Senat sah darin keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung – die Weigerung, eine solche Versicherung abzugeben, belegt für sich genommen keinen Rechtsverstoß.
Mit dieser Entscheidung bleibt es bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags. Der Junge trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; lediglich die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Stadt trägt diese selbst. Das Oberverwaltungsgericht setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Für abgelehnte Bewerber am Wunschgymnasium zieht diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW eine nüchterne Linie: Wer einen Auswahlfehler aufdeckt, rückt dadurch nicht automatisch nach. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, auf welchem Rangplatz der ordnungsgemäßen Warteliste man steht – denn ein frei werdender Platz geht an den Nächsten in der Reihe, nicht an den Finder des Fehlers.
Ob der behauptete Scheinumzug überhaupt stattgefunden hatte, musste das Gericht dabei nicht entscheiden, weil es darauf für diesen Jungen nicht ankam. Wir halten diese Strenge für konsequent, auch wenn sie für Familien hart wirkt: Sie sichert Gleichbehandlung unter allen, die noch im Widerspruchsverfahren sind. Ausschlaggebend bleibt daher weniger, welcher Fehler sich belegen lässt, als die eigene Position auf dieser Liste.
Der Junge scheiterte nicht daran, dass sein Vorwurf zum Scheinumzug unbelegt geblieben wäre – das Gericht ließ genau offen, ob dieser überhaupt stattgefunden hatte. Ausschlaggebend war seine Position auf der Warteliste: Selbst bei unterstelltem Fehler gingen ihm mindestens zwei gemeindefremde Geschwisterkinder auf den Rangplätzen 227 und 229 vor. Hätte er selbst auf einem vorderen Listenplatz gestanden oder wären keine vorrangigen Geschwisterkinder vor ihm platziert gewesen, hätte der aufgedeckte Fehler tatsächlich zu einem Platz führen können.
Ob eine ähnliche Ablehnung Aussicht auf Erfolg hätte, hängt stark von Punkten ab, die dieser Beschluss nur am Rand berührt. Falls der eigene Rang auf einer ordnungsgemäß erstellten Warteliste weiter vorne liegt, etwa weil ein anderes Aufnahmekriterium greift oder gar nicht greift, könnte ein aufgedeckter Fehler tatsächlich zu einem Platz führen – anders als hier. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob gegen die ursprüngliche Ablehnung fristgerecht Widerspruch oder Klage erhoben wurde, denn nur dann bleibt die eigene Position in der Rangfolge überhaupt offen und wird nicht bestandskräftig.
Auch bei der Frage einer zusätzlichen Klasse kann die Ausgangslage anders liegen: Existiert am eigenen Schulträger ein aktueller Ratsbeschluss, der ausdrücklich auch für das laufende Schuljahr eine Mehrklasse vorsieht, wäre die Ermessensfrage anders zu beurteilen als bei dem hier nur für ein einzelnes, bereits vergangenes Schuljahr geltenden Beschluss. Das kann für den Anspruch sprechen, ändert aber nichts daran, dass am Ende weiterhin die eigene Stelle auf der Warteliste zählt.
Im Ablehnungsschreiben oder Aufnahmeprotokoll kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt oft nicht im Nachweis eines Fehlers selbst, sondern darin, ob die eigene Position in der Rangfolge diesen Fehler überhaupt noch nutzen könnte – wie hier, wo selbst ein unterstellter Scheinumzug am Rang des Antragstellers scheiterte. Ob das im eigenen Fall anders zu bewerten ist, lässt sich anhand der eigenen Unterlagen allein nicht zuverlässig einschätzen.
Gegen einen Ablehnungsbescheid läuft in aller Regel eine Frist von einem Monat für Widerspruch oder Klage – nur innerhalb dieser Frist bleibt die eigene Position in der Rangfolge offen. Sprechen Sie uns rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist an, statt abzuwarten.
Wenn Sie Ihren Fall kurz schildern möchten, erhalten Sie von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.
Aus vielen Anmeldungen folgt keine automatische Pflicht, eine zusätzliche Klasse einzurichten. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW entscheidet grundsätzlich der Schulträger im eigenen Organisations- und Ermessensspielraum.
Eine Verpflichtung kann sich ergeben, wenn die Schulentwicklungsplanung oder eine gesetzliche Vorgabe die Einrichtung einer weiteren Klasse verlangt. Andernfalls darf der Schulträger die Schulplatzsituation im gesamten Gemeindegebiet berücksichtigen, nicht nur die Anmeldezahlen eines einzelnen Gymnasiums. Im entschiedenen Fall hatte die Stadt alle gemeindeeigenen Kinder versorgt und durfte deshalb auf eine achte Klasse verzichten. Weder eine Äußerung der Bürgermeisterin, die Zustimmung des Schulleiters, ein früherer Ratsbeschluss noch 31 Schüler pro Klasse begründeten eine Pflicht für das Schuljahr 2026/2027.
Ein Gymnasium darf Geschwister vorrangig berücksichtigen und Zwillinge mit jeweils eigenem Los gemeinsam aufnehmen, ohne dadurch die Chancengleichheit der übrigen Bewerber zu verletzen. Das gilt auch, wenn der zweite Zwilling unmittelbar nach dem gezogenen Kind auf den nächsten Rangplatz rückt.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I erlaubt die Berücksichtigung von Geschwisterkindern als Aufnahmekriterium. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I sieht daneben das Losverfahren vor, wenn mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden sind. Im entschiedenen Fall wurden zunächst einheimische Kinder aufgenommen und anschließend acht Plätze unter auswärtigen Geschwisterkindern verlost. Die Zwillinge I. und C. gelangten wegen älterer Geschwister in diesen Lostopf, während das Zwillingspaar D. am allgemeinen Losverfahren teilnahm.
Dass durch die gemeinsame Aufnahme eines Zwillings die vorgesehene Kapazität überschritten werden kann, änderte die rechtliche Bewertung nicht. Auch eine unvollständige Dokumentation einzelner Ziehungsschritte oder die ungenaue Bezeichnung als „Härtefall“ begründete nach Auffassung des Gerichts keinen Chancengleichheitsverstoß.
Ein frei werdender Schulplatz geht an den nächsten Rang der ordnungsgemäßen Warteliste, nicht an denjenigen, der einen Auswahlfehler aufdeckt. Das Gericht ließ offen, ob der behauptete Scheinumzug tatsächlich stattgefunden hatte.
Maßgeblich ist die Rangfolge unter allen Bewerbern, deren Ablehnung noch nicht bestandskräftig ist. Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der für die nachträgliche Platzvergabe dieselben Maßstäbe verlangt. Dadurch erhält der Hinweisgeber keinen besonderen Vorrang gegenüber anderen Rechtsschutzsuchenden. Im entschiedenen Fall gingen dem Jungen deshalb mindestens die gemeindefremden Geschwisterkinder auf den Listenplätzen 227 und 229 vor.
Der Senat entschied somit nicht, ob ein Scheinumzug vorlag, sondern nur, dass selbst ein solcher Fehler keinen individuellen Anspruch des Aufdeckers auf den frei werdenden Platz begründet.
Gerüchte aus der Elternschaft reichen nicht; für einen Einwand gegen Mehrfachanmeldungen müssen konkrete Einzelfälle oder nachvollziehbare Tatsachen dargelegt werden. Ohne solche Angaben besteht nach dieser Entscheidung keine Pflicht des Gerichts, den Vorwurf von Amts wegen weiter aufzuklären.
Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 APO-S I sind Mehrfachanmeldungen an mehreren Schulen verboten. § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I verlangt außerdem die Vorlage des Original-Anmeldescheins. Das Anmeldeverfahren enthält damit bereits eine institutionelle Sicherung gegen Doppelbewerbungen. Informationen aus der Elternschaft ohne Namen, Einzelfall oder sonstige überprüfbare Tatsachen wertete der Senat als unsubstantiiertes Hörensagen. Eine bloße Vermutung genügte deshalb nicht, um weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen zu veranlassen.
Auch die verweigerte Abgabe eidesstattlicher Versicherungen durch den Schulleiter und einen Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf belegte nach Auffassung des Senats keinen Rechtsverstoß. Aus der Weigerung allein durfte daher nicht auf unzulässige Mehrfachanmeldungen geschlossen werden.
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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz
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