Baum-Investments können laut Bundesgerichtshof noch nach Jahren widerrufbar sein – wie andere Finanzangebote, wenn nicht richtig über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Investments in Bäume als Finanzdienstleistungsverträge eingestuft: Der Kunde könne sie unbefristet widerrufen, weil er nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. VIII ZR 226/22). Das könnte auch für andere Verträge über Geldanlagen gelten, die im Fernabsatz geschlossen wurden und ebenfalls als Finanzdienstleistungen gelten.
Bäume über das Internet gekauftDer Kläger investierte 2010 und 2013 per Internet in Bäume in Costa Rica, ein Angebot der Schweizer Life Forestry Switzerland AG. Es handelte sich um ein Fernabsatzgeschäft. Dazu zählen Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen über Waren oder Dienstleistungen, die ausschließlich über Kommunikationswege wie Telefon, Fax, Brief oder E-Mail abgeschlossen werden. Nach Jahren widerrief der Kläger, und laut BGH war das auch möglich.
Widerrufsrecht gilt gewöhnlich 14 Tage langFernabsatzgeschäfte dürfen Verbraucher gewöhnlich 14 Tage widerrufen. Bei falscher oder fehlender Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage, bei Finanzdienstleistungen ist der Widerruf dann sogar unbegrenzt möglich. Davon profitierte der Kläger. Das BGH-Urteil könnte dazu führen, dass auch andere Kunden, die im Fernabsatz riskante Geldanlagen abgeschlossen haben, ihre Verträge noch Jahre später widerrufen können.
Gerichtsprozess um Crowdfunding von BergfürstEinen ähnlichen Streitfall vor dem Amtsgericht Berlin beschreibt die Interessensgemeinschaft der Bergfürst-Anleger. Die Klägerin hatte über die Crowdfunding-Plattform Bergfürst Kreditforderungen von der Bergfürst Service GmbH, heute THV 1 Berlin GmbH, gekauft (Az. 13 C 115/23). Sie widerrief nach Jahren unter Verweis darauf, dass sie falsch über den Widerruf aufgeklärt worden sei und es sich um eine Finanzdienstleistung gehandelt habe. THV 1, die zu Bergfürst gehört, sieht das anders. Über THV 1 hatte Finanztest zuvor in einem anderen Fall berichtet.
Das Amtsgericht wies die Klage der Anlegerin ab, die von der Rechtsanwältin Susanne Schmidt-Morsbach von der Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartnerG mbH aus Berlin vertreten wurde. Sie ging daraufhin in Berufung. In der Verhandlung vor dem Landgericht Berlin II am 6. März 2026 stufte der Vorsitzende Richter den Kreditforderungskauf über die Crowdfunding-Plattform als Finanzdienstleistung ein (Az. 3 S 15/24). Ob die Widerrufsbelehrung korrekt war oder nicht, wurde allerdings nicht festgestellt. Denn das Unternehmen, gegenüber dem die Kreditforderungen bestanden, hatte zuvor der Anlegerin überraschend den auf sie entfallenden Betrag ausgezahlt.
Beim Widerruf kommt es auf Details anTipp: Beim Widerruf riskanter Geldanlagen aufgrund fehlender oder nicht korrekter Widerrufsbelehrungen kommt es stark auf Details an. Holen Sie dafür anwaltlichen Rat ein. Hilfreich ist auch ein Überblick über Widerrufsregeln bei Käufen.
(Der Artikel erschien erstmals am 12. Juni 2024 und wurde am 9. März 2026 um die Informationen zum Prozess in Berlin ergänzt.)
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