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Datensammlung bei Facebook und Instagram: Meta-Nutzer hat Anspruch auf 3 000 Euro Entschädigung

Дата публикации: 28-04-2026 15:14:13

Online-Apotheke und Dating-Dienst: Meta erfährt oft, wohin Facebook- und Instagramnutzer klicken. Das OLG Jena urteilt jetzt: Es gibt 3 000 Euro Entschädigung.

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Nach den Ober­landes­gerichten (OLG) München, Dresden und Naumburg urteilt auch das OLG in Jena: Facebook- und Instagram-Nutzern steht wegen der exzessiven Samm­lung ihrer Daten zu potenziell jedem Aufruf von Seiten auch jenseits der sozialen Netz­werke Schaden­ersatz zu. Die Richter in Thüringen haben Meta gerade verurteilt, 3 000 Euro an einen lang­jährigen Instagram-Nutzer zu zahlen. Wegen der Dauer und des Umfangs der Daten­speicherung bis tief ins Privatleben des Mannes hinein seien geringere Beträge nicht ausreichend, um das Unrecht auszugleichen, heißt es in der Urteils­begründung. Das OLG Dresden hielt in einem anderen Fall 1 500 Euro für angemessen, Naumburg kam auf 1 200 und 1 250 Euro und laut OLG München sind zwischen 250 und 750 Euro Entschädigung fällig. Die Richter in Jena und München ließen die Revision zu, so dass der Bundes­gerichts­hof in Karls­ruhe als höchstes deutsches Zivilge­richt urteilen wird.

Die geschätzt 50 Millionen Meta-Betroffenen in Deutsch­land müssen gar nicht alle einzeln vor Gericht ziehen, um den Miss­brauch ihrer Daten durch den US-Konzern anzu­klagen. Sie können ihr Recht ganz leicht und kostenlos durch­setzen, in dem sie sich zur Sammelklage des Verbraucherschutzvereins VSV anmelden. Dafür reicht es, ein Online-Formular beim Bundes­amt für Justiz (BfJ) auszufüllen. Das dauert wenige Minuten und ist komplett kosten- und risikolos. Möglicher­weise bewil­ligt das Gericht dem Prozess­finanzierer des VSV eine Provision von bis zu 9,5 Prozent. Die ist aber nur fällig, wenn Meta am Ende wirk­lich zahlt.

So sichern Sie sich Ihr Recht auf Schaden­ersatz (mit Muster­text)

Sie können zunächst selbst Unterlassung und Schaden­ersatz fordern. Das bringt Ihnen zusätzlich das Recht auf Verzugs­zinsen in Höhe von aktuell 6,27 Prozent oder bei 3 000 Euro 188,10 Euro pro Jahr. Dabei helfen unsere Musterbriefe. Zur Durch­setzung Ihrer Rechte gegen Meta sollten Sie sie zur Sammelklage des VSV anmelden. Dafür müssen Sie nur Ihre Daten im Online-Formular zur Meta-Sammelklage eingeben. Das dauert nur wenige Minuten. So geht es:

  • Lassen Sie für Sie nicht zutreffende Felder etwa zur Vertretung durch Anwälte leer. Wenn Sie etwa über meta-klage.de Rechts­anwälte einge­schaltet haben, über­nehmen diese die Anmeldung für Sie. Dann müssen Sie das Formular nicht selbst ausfüllen.
  • Unter „VI. Gegen­stand und Grund des geltend gemachten Anspruchs oder des Rechts­verhält­nisses“ schreiben Sie sinn­gemäß:
    „Ich benutze Facebook seit ungefähr (zum Beispiel) zwei Jahren und melde mich mit meine@facebook-email.adresse an. Ich benutze Instagram unter dem Nutzer­namen Mein.Instagram-Name seit ungefähr (zum Beispiel) einem Jahr und melde mich mit meine@instagram-email.adresse an. Soweit Meta seither Daten über meine Besuche auf Dritt­seiten erhebt, speichert und/oder verarbeitet, fordere ich Schaden­ersatz.“
  • Angaben zur Höhe des Anspruchs müssen Sie nicht machen. Sie können aber gern die von den Verbraucherschützern geforderten Beträge von 10 000 Euro bei Anmeldung bei Facebook und/oder Instagram Jugend­licher und von 5 000 Euro bei Erwachsenen nennen.
  • Vor der Anmeldung von Minderjäh­rigen sollten alle Erziehungs­berechtigten schriftlich ihr Einverständnis erklären, etwa so:
    Ich/Wir sind mit der Anmeldung der Rechte von Tine Tochter/Samuel Sohn zur beim Hanseatischen Ober­landes­gericht in Hamburg unter dem Aktenzeichen 11 VKl 1/25 anhängigen Verbands­klage gegen Meta Platforms Ireland Limited wegen rechts­widriger Daten­speicherung und -verarbeitung einverstanden. Bei zwei Erziehungs­berechtigten ergänzen Sie: Wir bevoll­mächtigen uns gegen­seitig dazu, Tine Tochter/Samuel Sohn beim Bundes­amt für Justiz anzu­melden sowie sie im Verfahren allein zu vertreten (Ort/Datum Unter­schrift oder Unter­schriften).“
    Sie müssen diese Erklärung zunächst nicht vorlegen. Bewahren Sie sie aber gut auf. Wenn Sie am Ende nicht nach­weisen können, dass alle Erziehungs­berechtigten schon bei Sammelklage-Anmeldung einverstanden waren, ist die Anmeldung unwirk­sam und geht der oder die Jugend­liche leer aus. Tragen Sie einen der Erziehungs­berechtigten unter „IV. Vertretung“ als „sons­tige Vertretungs­berechtigte“ ein.
  • Wenn Sie glauben, bei der Anmeldung Fehler gemacht zu haben, nehmen Sie die Anmeldung Ihrer Rechte zurück. Sobald Sie die Anmelde­bestätigung vom BFJ mit der Geschäfts­nummer bekommen haben, geht das über das Formular Rücknahme der Anmeldung.
  • Bequemer und auf jeden Fall rechts­sicher ist die indirekte Anmeldung zur Sammelklage über meta-klage.de. Auf diesem Weg gehen am Ende auf jeden Fall 9,5 Prozent der Entschädigung an den Prozess­finanzierer hinter dem Angebot.
  • Auch vom Schaden­ersatz direkt beim BfJ angemeldeter Sammelklage­teilnehmer sollen 9,5 Prozent an den Prozess­finanzierer gehen. So soll es das Gericht auf Antrag des VSV fest­setzen. Unsere Juristen haben Zweifel. Es handelt sich auf jeden Fall um juristisches Neuland. Hintergrund für den Antrag: Verbraucher­schutz­verbände finden leistungs­fähige Anwalts­kanzleien für Sammelklagen nur, wenn sie mehr Geld zahlen als die Mindest­vergütung, die Rechts­anwälten von Gesetzes wegen zusteht. So ist Prozess­finanzierung für Verbands­klagen im Gesetz vorgesehen und so ist es deshalb naheliegend, dem Prozess­finanzierer ein Recht auf eine Provision zu geben.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie auch einzeln gegen Meta vorgehen. Wir empfehlen das aber nur, wenn es Ihnen, aus welchem Grund auch immer, besonders wichtig ist, Ihre Argumente gegen die Meta-Daten­samm­lung selbst zur Geltung zu bringen, um am Ende den vollen Schaden­ersatz ohne jeden Abzug zu kassieren. Ihr Versicherer kann durch die Klage gegen Meta das Recht bekommen, den Rechts­schutz­versicherungs­vertrag mit Ihnen zu kündigen. Ihnen fehlt der Versicherungs­schutz dann, wenn Sie ihn – etwa zur zuweilen sehr kost­spieligen Durch­setzung vollen Schaden­ersatzes nach schweren Verletzungen durch einen Verkehrs­unfall – dringend brauchen.


Ober­landes­gericht Jena, Urteil vom 02.03.2026
Aktenzeichen: 3 U 31/25
Verbraucher­anwälte: BK Baumeister & Kollegen Verbraucherkanzlei, Berlin

Ober­landes­gericht Naumburg, Urteile vom 05.02.2026
Aktenzeichen: 9 U 124/24 und 9 U 44/25
Verbraucher­anwälte: BK Baumeister & Kollegen Verbraucherkanzlei, Berlin

Ober­landes­gericht München, Urteile vom 04.02.2026
Aktenzeichen: 37 U 288/25 e, 37 U 361/25 e, 37 U 508/25 e, 37 U 530/25 e, 37 U 651/25 e, 37 U 809/25 e, 37 U 879/25 e, 37 U 1013/25 e sowie 37 U 1226/25 e (alle nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwälte: BK Baumeister & Kollegen Verbraucherkanzlei, Berlin

Ober­landes­gericht Dresden, Urteile vom 03.02.2026
Aktenzeichen: 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 sowie 4 U 296/25
Verbraucher­anwälte: BK Baumeister & Kollegen Verbraucherkanzlei, Berlin

Ober­landes­gericht München, Urteile vom 18.12.2025
Aktenzeichen: 14 U 881/25 e, 14 U 1068/25 e, 14 U 1314/25 e sowie 14 U 2300/25 e (alle nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwälte: BK Baumeister & Kollegen Verbraucherkanzlei, Berlin

In Österreich steht das Recht auf Entschädigung wegen der Meta-Daten­samm­lung nach einem Urteil des Obersten Gerichts­hofs in Wien bereits rechts­kräftig fest. Kläger dort war der Aktivist und Rechts­anwalt Max Schrems. Elf Jahre lang hatte sich sein Prozess hingezogen. Zweimal legten die Gerichte in Österreich das Verfahren beim Europäischen Gerichts­hof in Luxemburg vor, bevor das Urteil fiel.
Oberster Gerichts­hof Österreich, Urteil vom 18.12.2025
Aktenzeichen: 6 Ob 189/24y
Verbraucher­anwältin: Katharina Raabe-Stuppnig, Wien

Schaden­ersatz-Welle rollt heran

In Deutsch­land rollt auf Meta nun eine gewaltige Schaden­ersatz­welle zu. Beim Bundes­amt für Justiz haben Stand 4. März 2026 genau 91 492 Facebook- und/oder Instagram-Nutzer ihre Rechte angemeldet. Weitere 300 000 Menschen haben über meta-klage.de Rechts­anwälte beauftragt, Schaden­ersatz für sie anzu­melden. Wenn sie alle am Ende 3 000 Euro erhalten, kostet Meta das fast 1,2 Milliarden Euro.

Meta weiß, wo seine Nutzer surfen

Darum geht es bei der Klage: Der US-Tech­konzern Meta, der unter anderem die sozialen Netz­werke Facebook und Instagram betreibt, erfährt von jedem Besuch der Nutzer seiner Angebote auf potenziell allen professionell betriebenen Seiten. Möglich machen das die Meta-Business-Tools. Diese Tools verwenden viele Nach­richtenportale, Dating­dienste und Online-Shops.

Wo Webseiten die Meta-Business-Tools einsetzen, ist der US-Konzern bei jedem Besuch dabei, sogar wenn Nutze­rinnen und Nutzer sich bei den sozialen Netz­werken ausgeloggt haben – und oft sogar selbst dann, wenn diese in ihrem Browser die Über­tragung von Daten an Dritt­anbieter abge­schaltet hatten. Das Unternehmen weiß von vielen Benutzern, was sie einkaufen, für welche Medikamente sie sich interes­sieren, ob und wo sie nach Part­nern suchen und zuweilen auch, welche psychischen Probleme sie beschäftigen. Unserer Juristen und alle Verbraucher- und Daten­schützer, die wir kennen, halten das für klar rechts­widrig.

Rund 500 Verurtei­lungen in Einzel­fällen haben Rechts­anwalt Max Baumeister und seine Kollegen bereits erstritten. Rechts­schutz­versicherungen der Betroffenen machten es möglich. Ausgewählte Urteile enthält unsere Urteilsliste. Meta hat jeweils Berufung einge­legt. Der 14. Senat des Ober­landes­gerichts in München hat jetzt bestätigt: Nutzern steht eine Entschädigung zu. Sie liegt nach Auffassung der Richter in den bisher entschiedenen Fällen allerdings nur bei 250 bis 750 Euro.

Das Verbraucherinkassounternehmen Privacy ReClaim will ebenfalls eine „Sammelklage“ starten. Facebook- und Instagram-Benutzer sollen ihr Recht auf Schaden­ersatz voll­ständig ans Unternehmen abtreten. 50 Euro erhalten sie dafür nur – aber immerhin: sofort und unwiderruflich. Einzel­heiten dazu unten unter „Was Privacy ReClaim“ anbietet.

So funk­tioniert die Meta-Daten­samm­lung

Meta setzt seine Meta-Business-Tools ein, um es Betreibern von Webseiten zu ermöglichen, den Erfolg ihrer Werbung auf Facebook und Instagram zu verfolgen. Von solchen Informationen hängen Werbestrategien und damit auch der Erfolg von Unternehmen ab. Vor allem zwei Techniken sind in den Meta-Business-Tools wichtig: das Meta-Pixel und die Meta Conversion-API.

Meta-Pixel

Das ist ein winziger Bild­punkt, praktisch nicht sicht­bar. Eine Zeichen­folge, die die Anbieter in den Code ihrer Webseiten einbauen, macht ihn möglich. Wo sich der Punkt findet, wird von der Dritt­seite aus von Meta-Servern ein Script geladen und ausgeführt. Es über­trägt Daten wie die IP-Adresse, das Betriebs­system und die Browser­version des Besuchers an Meta. Hinzu kommen oft weitere Daten aus Cookies. Alle Daten zusammen ermöglichen es Meta fast immer, seine Benutzer wieder­zuerkennen und die Daten dieses Besuchs mit den schon vorhandenen Daten zu diesem Benutzer zu verknüpfen.

Tipp: Sie können die Daten­erhebung und -über­mitt­lung über Meta-Pixel unterbinden, indem Sie die Zustimmung zur Daten­über­tragung an Dritt-Server verweigern oder blockieren.

Meta Conversion-API

Das ist die Bezeichnung für ein Programm, das Webseiten-Betreiber auf ihren Servern installieren können. Dadurch werden Daten, die der Webseiten-Betreiber selbst erhebt, an Meta über­tragen. Auch diese Daten ermöglichen es Meta, Facebook- und Instagram-Benutzer wieder­zuerkennen und die Daten zum jeweiligen Besuch mit ihrem Profil zu verknüpfen.

Ob Webseiten die Meta Conversion-API einsetzen und ob sie Daten zum konkreten Besuch an Meta über­tragen, können Benutzer nicht erkennen. Wo das Programm läuft, können sie die Samm­lung ihrer Daten auch nicht verhindern. Bei seriösen Anbietern ist über die langen Texte für die Einwilligung zur Daten­über­tragung und die Daten­schutz­erklärung indirekt zu erkennen, ob und welche Daten an Meta gehen.

Welche Techniken genau Meta auf seinen Servern einsetzt, um Benutzer wieder­zuerkennen, wissen wir nicht. Fest steht: Niemand kann sich darauf verlassen, dass er anonym bleibt. Die Bewegungen der Computer-Maus etwa sind so individuell wie die eigene Hand­schrift.

Von welchen Webseiten-Besuchen Meta erfährt

Wie weit verbreitet die Meta-Business-Tools genau sind, wissen wir nicht. Bekannt sind aus den Bereichen...

...Nach­richten & Politik: tages­schau.de, spiegel.de, bild.de, welt.de, faz.net und stern.de
...Reisen und Frei­zeit­gestaltung: bahn.de, airbnb.de, trip­advisor.de, hrs.de, holidaycheck.de und momondo.de
...Medizin und Medikamente: apotheken.de, shop-apotheke.de, docmorris.de, ärzte.de, helios-gesundheit.de und jameda.de
...Dating- und Erotik: parship.de, amorelie.de, orion.de und lovescout24.de
...Höchst­persönliche Probleme: krebs­hilfe.de, fertility.com und nie-wieder-alkohol.de

So hatte es das Land­gericht Mainz im Frühsommer 2025 fest­gestellt, siehe unsere Liste mit Urteilen. Sogar den wahl-o-mat.de der Bundes­regierung nannte das Gericht. Dort allerdings fanden wir keine Spur von Meta-Business­tools. Und die Bundes­zentrale für politische Bildung versicherte uns: Sie sammle keine personenbezogenen Daten und gebe sie schon gar nicht an Meta oder jemanden anders weiter.

Warum die Speicherung und Verarbeitung der Daten rechts­widrig ist

Die Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) schreibt vor: Jede Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf der Recht­fertigung. Grob vereinfacht: Sie ist nur zulässig, soweit Betroffene einverstanden sind oder sie aus tech­nischen oder recht­lichen Gründen nötig ist. Soweit Meta Facebook- und Instagram-Nutzer ausreichend genau über die Daten­speicherung und -verarbeitung bei Benut­zung der Netz­werke informiert hat und diese damit einverstanden sind, ist die Speicherung der Daten bei Facebook- und Instagram-Besuchen recht­mäßig. Sind Nutze­rinnen und Nutzer bei Besuchen anderer Webseiten mit der Daten­speicherung dort einverstanden, gilt das gleiche.

Die Speicherung und Verarbeitung der Daten über Besuche anderer Webseiten bei Meta allerdings ist rechts­widrig, auch wenn der Betreiber der Seite selbst vielleicht sogar berechtigt war, die Daten an Meta zu über­tragen. Nach Ansicht unserer Juristen ist es nicht möglich, Meta gegen­über im Vorhinein die Genehmigung zur Speicherung und Verarbeitung von Daten zu Besuchen von unzäh­ligen Seiten jenseits von Meta zu erteilen. Ebenso wenig kann eine Dritt­seiten-Anbietern gegen­über erklärte Einwilligung zur Über­tragung der Daten an Meta es recht­fertigen, dass Meta diese Daten für eigene Zwecke verarbeitet und speichert.

Wie die Gerichte bisher geur­teilt haben

Gestartet hat die Klagewelle die BK Baumeister & Kollegen Verbraucherkanzlei in Berlin. Zahlreiche Facebook-Benutzer hatten Rechts­anwalt Max Baumeister und seine Kollegen beauftragt, für sie bei Meta Schaden­ersatz wegen der Facebook-Datenpanne durch­zusetzen, bei der Hacker die unzu­reichend geschützten Daten von welt­weit rund 500 Millionen Benutzern erbeutet hatten. Baumeister wies sie darauf hin: Das im Vergleich viel größere Problem und aus seiner Sicht ebenfalls klar rechts­widrig ist die bis tief in die Intim­sphäre reichende Daten­samm­lung bei Meta selbst. Tausende beauftragten ihn darauf­hin, auch deswegen gegen Meta vorzugehen.

Die Gerichte in Deutsch­land haben Meta inzwischen in rund 1 000 Fällen mit über­zeugenden Begründungen zu bis zu 10 000 Euro Schaden­ersatz und fast immer auch zur Unterlassung der Daten­speicherung und zur Löschung verurteilt. Rund 1 000 Klagen scheiterten zunächst. Die Begründungen zu diesen Urteilen halten wir allerdings für dürftig. Vier Urteile sind bereits rechts­kräftig, nachdem das Ober­landes­gericht Dresden im Berufungs­verfahren urteilte und keine Revision mehr zuließ. Für alle anderen Urteile gilt: Sie sind nicht rechts­kräftig. Meta und die von Baumeister & Kollegen vertretenen Verbraucher und Verbrauche­rinnen haben jeweils Berufung einge­legt. Erste Verfahren sind bereits beim Bundes­gerichts­hof anhängig.

Wir gehen davon aus: Der Bundes­gerichts­hof wird die Verurtei­lungen von Meta bestätigen. Wie viel Schaden­ersatz die Richter in Karls­ruhe am Ende für angemessen halten, ist offen. Wir denken angesichts der Menge und der Sensibilität der Meta-Daten­samm­lung allerdings: Er wird sehr viel höher ausfallen als im Streit um die Facebook-Daten­panne. Da hatten die Richter am Bundes­gerichts­hof 100 Euro für ausreichend gehalten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Was Privacy Reclaim anbietet

Privacy ReClaim bietet eine Alternative zur Verbraucher­schutz-Sammelklage an. Facebook- und Instagramnutzer erhalten 50 Euro sofort, wenn sie ihre Rechte gegen Meta ans Unternehmen abtreten. Einzige nennens­werte Hürde: Nötig ist eine Video-Identifizierung.

Das Unternehmen nennt sein Angebot ebenfalls „Sammelklage“. Anders als bei der Verbraucher­schutz-Sammelklage erhalten Teilnehmer aber kein Geld mehr von Meta. Mehr als die 50 Euro jetzt sofort sind bei Privacy Reclaim nicht drin. Menschen mit Rechts­schutz­versicherung bietet das Unternehmen allerdings die individuelle Geltendmachung ihrer Rechte an. Das Angebot ist unter privacyreclaim.com/meta zu erreichen. Unter privacyreclaim.com können Sie dem Unternehmen als Nutzer eines Android-Smartphone oder -Tablet außerdem anbieten, alle Ihre Rechte wegen möglicher Daten­schutz­verstöße gegen Google für 40 Euro sofort ans Unternehmen zu verkaufen.

Daten mit Milliarden-Wert

Der Bundes­gerichts­hof hatte wegen der großen Datenpanne bei Facebook mindestens 100 Euro je Fall für angemessen gehalten. Da ging es aber nur um Basis­daten wie vor allem Name und Mobil­funk­nummer. Beim Streit um die Daten­samm­lung per Meta Business-Tools geht es demgegen­über um gewaltige Daten­mengen bis oft tief in die Intim­sphäre hinein. Unsere Juristen denken deshalb: Der Schaden­ersatz wird viel höher als bei der Facebook-Daten­panne ausfallen. Die Daten­samm­lung ermöglicht es Meta, Facebook- und Instagram-Nutzern exakt auf ihre Bedürf­nisse und Interessen zuge­schnittene Werbung anzu­zeigen. Meta erwirt­schaftete im zweiten Quartal 2025 einen Umsatz von 47,5 Milliarden und einen Gewinn von 18 Milliarden US-Dollar.

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