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Gebäudemodernisierungsgesetz: Was jetzt für neue Heizungen gilt

Дата публикации: 24-07-2026 07:48:00

Die Bundes­regierung hat das neue Gebäudemodernisierungs­gesetz verabschiedet. Die wichtigste Neuerung: Öl- und Gasheizungen dürfen wieder einge­baut werden.

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Gebäudemodernisierungs­gesetz Was jetzt für neue Heizungen gilt
Gebäudemodernisierungs­gesetz - Was jetzt für neue Heizungen gilt

Heizungs­anlage. Die 65-Prozent-Regel der Ampel­regierung wurde abge­schafft. © Getty Images / Stefan Gruber

Die Bundes­regierung hat das neue Gebäudemodernisierungs­gesetz verabschiedet. Die wichtigste Neuerung: Öl- und Gasheizungen dürfen wieder einge­baut werden.

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Das Gebäudemodernisierungs­gesetz (GModG 2026) ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), oft auch Heizungs­gesetz genannt. Die für Haus­eigentümer wesentliche Änderung: Die Vorschrift, dass neu einge­baute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuer­baren Energien betrieben werden müssen, entfällt. Damit ist der Einbau von Öl- und Gasheizungen wieder erlaubt. Auch das Betriebs­verbot für ältere Heizkessel wurde gestrichen.

Neue Öl- oder Gasheizungen müssen aber ab 2029 einen zunehmenden Anteil klima­neutraler Brenn­stoffe nutzen, zum Beispiel Biomethan oder Bioöl. Ab 2045 müssen Brenn­stoffe für Heizungen komplett klima­neutral sein.

Wenn Vermieter eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen, sollen Mieter vor zu hohen Kosten geschützt werden. Mieter und Vermieter sollen sich deshalb die Betriebs­kosten teilen. Damit diese Regelung in Kraft treten kann, wird das Kohlendioxid-Kostenaufteilungsgesetz geändert.

Diese Neuerungen bringt das Gebäudemodernisierungs­gesetz
  • Heizungs­art. In Zukunft wird wieder der Einbau aller Heizungs­arten erlaubt sein, also auch Gas- und Ölhei­zungen. Die von der Ampel­regierung einge­führte Regel, jede neu einge­baute Heizung müsse mit mindestens 65 Prozent erneuer­baren Energien betrieben werden, wird abge­schafft. Meistens kommen hierfür Wärmepumpen oder Fern­wärme infrage.
  • Kein Betriebs­verbot. Das im alten Gebäudeenergiegesetz fest­gelegte Enddatum für den Heizungs­betrieb mit fossilen Brenn­stoffen entfällt. Heizungen sollen nun auch über das Jahr 2044 hinaus mit Öl und Gas betrieben werden dürfen.
  • „Bio-Treppe“. Voraus­setzung für den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen ist, dass diese ab 2029 einen zunehmenden Anteil klima­neutraler Brenn­stoffe nutzen. Dazu zählen etwa Biomethan, Bioöl und klimaschonend hergestellter Wasser­stoff. Ab Januar 2029 liegt dieser Anteil bei 10 Prozent, danach soll er schritt­weise auf 60 Prozent ab Januar 2040 steigen.
  • Energieanbieter. Eine zusätzliche, an die sogenannte Bio-Treppe gekoppelte Grüngas- und Grünheiz­ölquote soll die Energieanbieter von Erdgas und Heizöl verpflichten, grüne Brenn­stoffe beizumischen. Die Quote soll ab 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten. Bis 2045 sollen die Anbieter verpflichtet werden, komplett auf klima­neutrale Brenn­stoffe umzu­steigen. Hierzu soll die Bundes­regierung bis Dezember 2026 ein Gesetz vorlegen.
  • Mieter­schutz. Wenn Vermieter künftig fossile Heizungen einbauen, die in der Anschaffung günstig, aber im Betrieb teuer sind, müssen sie sich an den resultierenden Mehr­kosten für Mieter beteiligen. Vermieter müssen dann die Hälfte des für fossile Brenn­stoffe anfallenden CO2-Preises und der Netz­entgelte tragen. Später müssen sie dann auch Teile der Mehr­kosten über­nehmen, die für die klimafreundlichen Brenn­stoffe im Rahmen der „Bio-Treppe“ entstehen.
  • Null­emissions­stan­dard. Ab 2030 müssen alle Neubauten als Null­emissions­gebäude errichtet werden.
  • Förderung. Die Förderung für den Kauf klimafreundlicher Anlagen wie Wärmepumpen soll bis mindestens 2029 sicher­gestellt werden. Seit 21. Juli gelten für die Förderung neue Konditionen.
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