Ex-Verfassungsschützer Leo Martin erklärt, was die geplante Geheimdienst-Reform bedeutet. „Geheimpolizei”-Vorwürfe hält er für überzogen. Aber der Staat muss genauer sagen, was Sache ist.
Ex-Verfassungsschützer Leo Martin erklärt, was die geplante Geheimdienst-Reform bedeutet. „Geheimpolizei”-Vorwürfe hält er für überzogen. Aber der Staat muss genauer sagen, was Sache ist.
Aber genau deshalb lohnt sich ein zweiter Blick auf die Reform. Denn wer verstehen will, was Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hier tatsächlich verändern will, muss zunächst drei Dinge auseinanderhalten, die in der öffentlichen Debatte immer wieder vermischt werden: Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung und das heimliche Betreten einer Wohnung. Juristisch sind das keineswegs dieselben Maßnahmen.
Beginnen wir mit dem G10-Gesetz. Sein Name kommt von Artikel 10 des Grundgesetzes. Dieser schützt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Wenn ein Nachrichtendienst unter den gesetzlichen Voraussetzungen Telekommunikation überwacht, bewegt er sich deshalb im Schutzbereich von Artikel 10. Die rechtlichen Hürden dazu sind relativ hoch, die Kontrollinstanz ist die sogenannte G10-Kommission des Bundestages.
Leo Martin gibt als Ex-Geheimagent, Kriminalist und SPIEGEL-Bestsellerautor exklusive Einblicke in die Welt der Nachrichtendienste und schreibt über Vertrauen, Menschenführung und Kommunikation in Extremsituationen. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Das klassische Bild ist das abgehörte Telefongespräch. Heute geht es natürlich längst um digitale Kommunikation und die Frage, wie Kommunikation technisch erfasst werden kann.
Aber entscheidend ist: Eine G10-Maßnahme ist nicht dasselbe wie eine Wohnraumüberwachung. Wer diese beiden Dinge in einen Topf wirft, versteht die gegenwärtige Diskussion zwangsläufig falsch.
Sobald der Staat in den geschützten Bereich einer Wohnung eindringt, kommt ein anderes Grundrecht ins Spiel: Artikel 13 Grundgesetz, die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Die Wohnung ist verfassungsrechtlich einer der am stärksten geschützten privaten Rückzugsräume überhaupt. Eine akustische oder optische Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln ist deshalb ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff.
Umgangssprachlich wird dabei schnell vom „Großen Lauschangriff“ gesprochen. Juristisch muss man allerdings genauer sein: Artikel 13 unterscheidet selbst zwischen Maßnahmen zur Strafverfolgung und solchen zur Gefahrenabwehr.
Für einen Verfassungsschutz ist insbesondere die präventive Wohnraumüberwachung entscheidend. Auch hier gibt es hohe rechtliche Hürden und einen Richtervorbehalt. Und Karlsruhe hat dafür eine bemerkenswert hohe Hürde gezogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 in seinem wegweisenden Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz ausdrücklich festgestellt: Auch eine Verfassungsschutzbehörde kann grundsätzlich zur Wohnraumüberwachung ermächtigt werden.
Die Karlsruher Richter verlangen vielmehr Subsidiarität: Eine solche Maßnahme durch den Verfassungsschutz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn geeignete polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
Das ist ein entscheidender Punkt in der aktuellen „Geheimpolizei“-Debatte. Denn das Bundesverfassungsgericht sagt gerade nicht: Gebt dem Verfassungsschutz dieselben Befugnisse wie einer Polizei. Es sagt im Kern das Gegenteil.
Der besondere Charakter des Nachrichtendienstes bleibt erhalten. Gerade deshalb müssen außergewöhnlich intensive Maßnahmen außergewöhnlich eng begrenzt werden.
Und jetzt kommen wir zu einem Punkt, an dem die aktuelle Reform besonders interessant wird. Nehmen wir an, eine hochinvasive technische Abhörmaßnahme in einer Wohnung ist rechtmäßig angeordnet. Dann stellt sich in der realen nachrichtendienstlichen Arbeit eine ausgesprochen praktische Frage: Wie soll die notwendige Technik an ihren Einsatzort gelangen?
Genau hier wird es juristisch kompliziert. Man könnte zunächst denken: Wenn der Staat eine Maßnahme durchführen darf, müsse er selbstverständlich auch alles tun dürfen, was technisch zwingend erforderlich ist, um sie umzusetzen. „Wenn wir in einer Wohnung lauschen dürfen, dürfen wir zur Installation der Maßnahme die Wohnung auch betreten“. So wurde in der Vergangenheit regelmäßig argumentiert. Und so hat der Verfassungsschutz auch in der Vergangenheit Wohnungen betreten. Zur Installation von Abhörmaßnahmen – nicht zur Durchsuchung.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei solchen Befugnissen seit Jahren hinreichend bestimmte und normenklar formulierte gesetzliche Voraussetzungen. Gerade bei heimlichen Grundrechtseingriffen ist das keine juristische Pedanterie, sondern Rechtsstaatlichkeit.
Denn je schwerer ein Eingriff wiegt, desto weniger darf sich eine Behörde auf offene Formulierungen, Analogien oder großzügige Auslegung verlassen.
Die entscheidende Frage bei Dobrindts Reform lautet deshalb nicht: Bekommt der Verfassungsschutz jetzt einen neuen Paragrafen? Sondern: Darf er dadurch materiell etwas, was er vorher nicht durfte – oder beschreibt das Gesetz genauer, unter welchen Voraussetzungen ein bereits grundsätzlich zulässiger Eingriff vorgenommen und technisch umgesetzt werden darf?
Diese Unterscheidung klingt weniger spektakulär als „Geheimpolizei“. Aber sie ist rechtsstaatlich entscheidend.
Wo der Entwurf tatsächlich neue operative Anschlussbefugnisse schafft, muss darüber hart diskutiert werden. Wo er dagegen Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht und bislang nicht hinreichend bestimmte Eingriffe ausdrücklich regelt, kann das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Rückschritts vorliegen:
Der Staat muss endlich genauer sagen, was seine Geheimdienste dürfen – und vor allem, wo ihre Grenzen liegen. Nicht versteckt in einem 700 Seiten langen Gesetzentenentwurf, sondern transparent und für alle verständlich.
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