Mit immer neuen Mitteln versuchen Staaten schon jetzt, Migranten von diesem Recht fernzuhalten. Nach Ceuta wächst in Europa die Bereitschaft, den juristischen Kern des Asylsystems infrage zu stellen.
Mit immer neuen Mitteln versuchen Staaten schon jetzt, Migranten von diesem Recht fernzuhalten. Nach Ceuta wächst in Europa die Bereitschaft, den juristischen Kern des Asylsystems infrage zu stellen.

Violeta Santos Moura / Reuters
In der Migrationspolitik ist es ähnlich wie in der Mode: Es gibt Trends, über die gerade alle sprechen. Vor ein paar Jahren war es die Auslagerung von Asylverfahren in Länder wie Rwanda. Und seit dem Migrantensturm von Ceuta ist es die Abschaffung der individuellen Asylverfahren. In Deutschland verlangte der CDU-Migrationspolitiker Detlef Seif, das individuelle Recht auf Asyl und die damit verbundenen Verfahrensgarantien durch humanitäre Aufnahmekontingente zu ersetzen. Unionsfraktionschef Thorsten Frei hatte 2023 eine ähnliche Forderung gestellt. Verschiedene Kommentatoren unterstützen die Idee unter dem Eindruck der Bilder aus Ceuta, auch in der NZZ.
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Die Europäische Volkspartei (EVP), die christlichdemokratische und konservative Parteien vereint, hat diese Forderung Ende Juni in einer Resolution zur Migrationspolitik sogar bereits explizit aufgenommen: Sie verlangt für die EU-Staaten die Möglichkeit, Asylverfahren an den EU-Aussengrenzen abzulehnen. Dies, wenn Migranten versuchen, aus einem sicheren Drittstaat illegal in die EU einzureisen, sowie in Fällen, bei denen die Migration von anderen Staaten als Druckmittel instrumentalisiert wird. Bis vor kurzer Zeit wäre eine solche Forderung ein Tabubruch gewesen, jetzt wird sie offen diskutiert.
Die Überlegung dahinter ist einfach: Gibt es keinen Anspruch auf ein reguläres Asylverfahren mehr, sinkt der Anreiz für Migranten, nach Europa zu kommen. Denn ohne Asylverfahren wird es viel schwieriger, überhaupt in die Zielländer zu gelangen. Migranten könnte die Einreise unter gewissen Voraussetzungen einfach verweigert werden, statt ein monate- oder jahrelanges Verfahren durchzuführen, das – unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft – faktisch ein vorübergehendes Bleiberecht garantiert. Die Abschaffung des Anspruchs auf eine individuelle Asylprüfung ist so gesehen die extreme Variante der Auslagerung solcher Verfahren in weit entfernte Drittstaaten. Es erscheint als der direkteste Weg zur Lösung der Migrationskrise.
«Alles andere als trivial, Paradigmenwechsel umzusetzen»Daniel Thym, Professor für öffentliches, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz, sagte vergangene Woche zur NZZ, die Migrationsdebatte verlagere sich derzeit genau auf diese Frage, ob jeder, der an der Grenze «Asyl» sagt, vorläufig einreisen darf, um ein Verfahren zu bekommen. Laut Thym ist es «allerdings alles andere als trivial, einen solchen Paradigmenwechsel verlässlich umzusetzen». Dies nicht zuletzt, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich massiv ausgedehnt habe.
Tatsächlich ist das Asylrecht tief in den Rechtsordnungen der europäischen Länder verankert – nicht nur in der Rechtsprechung des EGMR, sondern auch im nationalen Verfassungsrecht, in der Gesetzgebung, in der Praxis der jeweiligen Gerichte und Behörden. Auch die EU-Grundrechtscharta kennt ein Recht auf Asyl. Die Schweizer Bundesverfassung verbietet streng genommen zwar nur die Ausschaffung in Staaten, in denen Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Der individuelle Anspruch auf ein Asylverfahren ist aber auf Gesetzesstufe geregelt.
Der Anspruch auf ein Asylverfahren geht dabei deutlich weiter als der Schutz vor Verfolgung gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Wortlaut der Schweizer Bundesverfassung. Das Non-Refoulement-Verbot besagt vereinfacht gesagt, dass niemand dorthin geschickt werden darf, wo ihm oder ihr Gefahr droht. Ein Staat kann diese Pflicht auch nicht durch die Abschaffung des Asylverfahrens umgehen, weshalb das so auch niemand fordert. Das Asylrecht setzt dagegen ein kompliziertes Prüfverfahren voraus. Und es hat staatliche Leistungen zur Folge, zum Beispiel für Unterkunft oder in Form von Sozialhilfe.
Während das Non-Refoulement seit dem Zweiten Weltkrieg weitgehend unverändert geblieben ist, ist der Anwendungsbereich im Asylbereich durch die Rechtsprechung des EGMR spürbar ausgedehnt worden, laut Thym vor allem in den Jahren 1989 bis 2012. So gilt heute nicht nur Folter oder Verfolgung als Ausschlussgrund für eine Abschiebung. Auch extreme Armut kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Hinderungsgrund für eine Wegweisung sein. Dies spiegelt sich in der Politik: So schickt die Schweiz beispielsweise bestimmte Afghanen ohne Asylgrund in ihr Land zurück – aber nur, falls sie in ihrer Heimat «ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz haben, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht».
Jetzt steht der juristische Kern zur DispositionWer es einmal ins Asylverfahren schafft, hat deshalb gute Chancen auf ein Bleiberecht: In der Schweiz betrug die Schutzquote 2025 inklusive subsidiärem Schutz oder vorläufiger Aufnahme fast 43,8 Prozent, in Deutschland 37,5 Prozent. Und die Rückschaffung der abgewiesenen Personen ist für alle Länder eine riesige Herausforderung, die oft jahrelang nicht gelingt.
Aus dieser Zwangslage will sich Europa gerade befreien: Es versucht mit immer neuen Mitteln, Migranten von den Asylverfahren fernzuhalten, die es eigentlich selber garantiert. Die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (Geas), die seit dem 12. Juni angewendet wird, ist letztlich nichts anderes als ein Versuch, den individuellen Anspruch auf ein Asylverfahren abzuschwächen, ohne diesen rechtlich abzuschaffen. Doch die dramatischen Ereignisse in Ceuta, wo Zehntausende versuchten, in die spanische Exklave zu schwimmen, Dutzende ertranken und Tausende wieder vertrieben wurden, mehrten in den europäischen Hauptstädten die Zweifel an diesem Konzept. Das erklärt, weshalb jetzt der juristische Kern des Asylsystems zur Disposition steht.
Tatsächlich gibt es schon länger Anzeichen für diese Entwicklung: Deutschland weist unter Bundeskanzler Friedrich Merz seit Mai 2025 an der Grenze zu den Nachbarstaaten auch Personen zurück, die ein Asylgesuch stellen. Die Rechtmässigkeit ist umstritten, ein erstes Gericht erklärte die Praxis für unzulässig. Und auch wenn unsicher ist, wie stark diese Massnahme wirklich zum Rückgang von Asylgesuchen beigetragen hat: Das Land lotet damit aus, wie weit es bei der Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren gehen kann.
Aus demselben Grund wird unter Migrationspolitikern und Asyljuristinnen ein Urteil des EGMR mit Spannung erwartet, bei dem es um die Zulässigkeit von Pushbacks geht. Also um Zurückweisungen ohne Verfahren in einen Staat, in dem Folter oder die Abschiebung in unsichere Heimatländer droht. Polen, Litauen und Lettland hatten in den Jahren 2021 und 2022 Migranten aus Afghanistan, dem Irak und Kuba ohne Verfahren nach Weissrussland zurückgeschickt. Die Länder begründeten die Pushbacks damit, dass Weissrussland die Migration als Teil seiner hybriden Kriegsführung instrumentalisiere. Bis heute weist Polen Asylsuchende deshalb an seiner Grenze ab. Menschenrechtsorganisationen argumentieren dagegen, dass dadurch das EMRK-Verbot von Folter und Kollektivausweisungen verletzt worden sei.

Omar Marques / Getty
Die Verhandlungen zu den drei Fällen fanden im Februar vor einem Jahr statt, die Urteile werden demnächst erwartet. Für die Zukunft des europäischen Asylsystems dürften sie richtungsweisend sein – das zeigt sich nicht nur daran, dass die grosse Kammer mit 17 Richtern entscheidet. Auch mit Blick auf die Tragödie von Ceuta wird die Tragweite klar: Dort gibt es ebenfalls Vorwürfe, wonach Marokko die Migranten instrumentalisiert habe, um eine Botschaft an Spanien zu senden.
Wie der EGMR in den Fällen von Polen, Lettland und Litauen entscheidet, ist offen. Es gibt einen Fall, der darauf hindeutet, dass sich der Gerichtshof im Asylbereich bewegt. Schon 2020 befand dieser in einem Verfahren, das die spanische Exklave Melilla betraf, dass Pushbacks in Ausnahmefällen zulässig sind. Dies dann, wenn Migranten versuchen, die Grenze gewaltsam, in einer grossen Gruppe oder an dafür nicht vorgesehenen Stellen zu überqueren, obwohl es legale Zugänge gibt. Das Urteil kam vor sechs Jahren überraschend und wurde als Anfang vom Ende der migrantenfreundlichen Rechtsprechung des EGMR interpretiert.
Eine Illusion wäre allerdings die Vorstellung, dass auf diesem Weg die Migration nach Europa vollständig gestoppt werden kann. Selbst unter der unrealistischen Annahme, dass das Recht auf ein individuelles Asylverfahren schon bald vollständig abgeschafft werden könnte, bliebe in jedem Fall eine grobe Prüfung notwendig: Gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Non-Refoulement-Verbot müsste weiterhin untersucht werden, ob Menschen auf der Flucht in ihrer Heimat Verfolgung, Folter oder Tod droht. Die vollständige Beseitigung jeder individuellen Prüfung ist deshalb nicht möglich.
Das Selbstverständnis Europas, aber auch seine geografische Lage und seine Anziehungskraft verpflichten den Kontinent zudem weiterhin, zur Minderung des Flüchtlingselends beizutragen. Alle ernstzunehmenden Wortmeldungen zur Abschaffung der individuellen Asylverfahren kombinieren die Forderung deshalb mit alternativen Ansätzen: beispielsweise mit Kontingenten für Hunderttausende von verletzlichen Menschen aus dem Sudan, Jemen und anderen kriegsversehrten Ländern und Unrechtsstaaten – Menschen, die es heute nie bis hierher schaffen.
Jakob Krose
vor 19 Minuten
Das individuelle Recht auf Asyl muss fallen und durch ein Rechtsinstitut ersetzt werden, welches durch einfache Gesetze ausgeformt wird. Viel wichtiger aber ist die Magnetwirkung unserer Sozialsysteme dafurch wegzunehmen, dass Asylverfahren generell in außereuropäischen Rückführungs-Hubs durchgeführt werden und auch alle sonstigen Nichtaufenthaltsberechtigten ausnahmslos dorthin verbracht werden. Australien hat es vorgemacht und wird seither von Migranten gemieden.
Das Asylrecht, stets missbraucht, ist ein Anachronismus, der abgeschafft werden muss. Zwingend. Rasch.
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