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Prüfung elektrischer Betriebsmittel: Bundesregierung plant die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4

Дата публикации: 27-07-2026 05:00:00

Im Rahmen des zweiten Entlastungskabinetts plant die Bundesregierung die Zusammenlegung der DGUV Vorschrift 3 und Vorschrift 4 zu „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Ziel ist es, die Prüfpflichten praxisnäher und risikoorientierter zu gestalten. Bis zum Inkrafttreten einer Neufassung gelten die bisherigen Anforderungen, Regelungen und Fristen.Mehr zum Thema 'Arbeitsschutz'...Mehr zum Thema 'DGUV'...

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Dr. Joerg Hensiek

Dr. Joerg Hensiek
Journalist und PR-Berater, Schwerpunkte Arbeitsschutz, Forst- und Holzwirtschaft

Arbeitsschutz (1)

Bild: Haufe Online Redaktion Die Reform der DGUV Vorschriften 3 und 4 rückt qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit stärker in die Pflicht.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat im Juli 2026 bestätigt, dass sie mit der Überarbeitung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ beginnen wird. Damit soll die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel praxisnäher und risikoorientierter gestaltet werden. Die DGUV möchte diesem Ansinnen entgegenkommen, machte aber deutlich, dass sie das bisherige hohe Schutzniveau unbedingt uneingeschränkt erhalten will. Aus gutem Grund: Denn rund 2.500 Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom melden die Betriebe den Unfallversicherungsträgern jedes Jahr – einige sogar mit Todesopfern. 

Unterschiede und Gemeinsamkeiten DGUV Vorschriften 3 und 4

Beide Vorschriften regeln den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, aber sie gelten für unterschiedliche Betreiber und Organisationen. Während die DGUV Vorschrift 3 für gewerbliche Unternehmen und Betriebe der Privatwirtschaft relevant ist, richtet sich die DGUV Vorschrift 4 ausschließlich an öffentliche Einrichtungen und den öffentlichen Dienst. Auch in Bezug auf die Zuständigkeiten ergibt sich ein wichtiger Unterschied. Für die Vorschrift 3 sind die Berufsgenossenschaften zuständig, für die Vorschrift 4 dagegen die Unfallkassen. Hinsichtlich der Inhalte und technischen Anforderungen sind die beiden Vorschriften jedoch nahezu identisch. So gilt bei beiden derselbe technische Ablauf nach DIN VDE-Normen, d. h. Sichtprüfung, Messung und Funktionsprüfung. Lediglich zu den Anweisungen bezüglich der Prüffristen finden sich abweichende Details.

Aktueller Stand und Ausrichtung

Durch die aktuelle Reformdiskussion ergibt sich jedoch kein direkter Handlungsbedarf. Die bisherigen Regelungen und Pflichten bleiben bis zur Veröffentlichung der Neufassung vollständig bestehen. Ziel der Überarbeitung sei vor allem eine stärkere Gewichtung der tatsächlichen Beanspruchung und Fehlerquote von Geräten. 
Was Unternehmer aber heute schon machen können, ist zu prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung auf dem aktuellen Stand ist und Verantwortlichkeiten klar geregelt sind. Wenn sich in Zukunft der risikoorientierte Ansatz durchsetzt, rücken qualifizierte Fachkräfte weiter in den Fokus, um nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen für definierte Prüffristen festzulegen. 


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