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Zehn Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei: Wie der Ausnahmezustand die Verfassungsordnung veränderte

Дата публикации: 01-08-2026 07:00:00

Staatspräsident Erdoğan nutzte den gescheiterten Militärputsch, um die Justiz umzubauen. Politische Gegner werden verfolgt, Grundrechte ausgehöhlt, Urteile nicht befolgt. Was man aus dem Fall der Türkei lernen kann, erläutert Yağmur Özkan.

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Staatspräsident Erdoğan nutzte den gescheiterten Militärputsch, um die Justiz umzubauen. Politische Gegner werden verfolgt, Grundrechte ausgehöhlt, Urteile nicht befolgt. Was man aus dem Fall der Türkei lernen kann, erläutert Yağmur Özkan.

Präsident Recep Tayyip Erdoğan nannte den gescheiterten Militärputsch im Juli 2016 "Allah’ın lütfu" (dt. Geschenk Gottes). Die Regierung schrieb die Tat binnen Stunden dem Netzwerk des Predigers Fethullah Gülen zu, ihres langjährigen Verbündeten, mit dem sie sich 2013 überworfen hatte. Das Netzwerk wurde fortan als Terrororganisation eingestuft. Gülen selbst bestritt bis zu seinem Tod jede Beteiligung. 

Was Erdoğan mit seiner Aussage meinte, wurde schon kurze Zeit später deutlich. Die Abwehr des Umsturzes wurde zur Rechtfertigung dafür, das politische System und die Verfassung der Türkei grundlegend umzubauen – Demokratie wurde fortan nur noch simuliert.

Die Regierung rief den Ausnahmezustand aus und ordnete per Notstandsdekret die Entlassung von weit über 100.000 Beamt:innen, Richter:innen, Staatsanwält:innen und Wissenschaftler:innen an. Der Ausnahmezustand endete formal im Juli 2018. Materiell wurde er durch Gesetz Nr. 7145 in das ordentliche Recht überführt und damit zur dauerhaften Struktur der Rechtsordnung. 

Das Amt des Ministerpräsidenten wurde abgeschafft, der Präsident ernennt seither Minister ohne parlamentarische Mitwirkung, regiert weitreichend durch Präsidialdekrete und prägt über seine Ernennungsbefugnisse die Justizgremien und Hohen Gerichte. Im Rat der Richter und Staatsanwälte (tr. Hâkimler ve Savcılar Kurulu) werden sämtliche Mitglieder unmittelbar vom Präsidenten oder von der von seiner Allianz kontrollierten Parlamentsmehrheit bestimmt. Gewaltenteilung besteht zwar formal fort, ihre institutionellen Voraussetzungen sind jedoch so geschwächt, dass von einer effektiven gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten kaum noch gesprochen werden kann.

Die Stilllegung der Kommunikationsgrundrechte

Wer die Gerichte kontrolliert, kann die Grundrechte über das einfache Recht aushöhlen. Am deutlichsten zeigt sich das an den Kommunikationsgrundrechten. Die türkische Verfassung (tr. Türkiye Cumhuriyeti Anayasası, AY) verbürgt diese in Art. 26, 28 und 34 durchaus anspruchsvoll, in der Realität sind sie jedoch stillgelegt worden.

Bei der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 26, 28 AY) wirken drei Mechanismen zusammen. Erstens das Strafrecht: Die weit gefassten und vielfach kritisierten Tatbestände der Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes) und der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs) werden extensiv gegen Journalist:innen und Bürger:innen angewandt. Mit dem Desinformationsdelikt ist 2022 ein weiterer Tatbestand hinzugetreten. Seine Unbestimmtheit hat die Venedig-Kommission scharf kritisiert; er wirkt vor allem durch Einschüchterung.

Zweitens die Untersuchungshaft: Die Fälle Şahin Alpay und Mehmet Altan zeigen die Inhaftierung von Journalisten wegen ihrer Berichterstattung. Sie stehen zugleich für ein Vorbeben der heutigen Verfassungskrise: Die Freilassungsentscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts von Januar 2018 wurden von den Strafgerichten zunächst schlicht ignoriert, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verletzung von Art. 5 EMRK qualifizierte. 

Drittens die Regulierungsebene: Medienkonzentration in regierungsnaher Hand, politischer Druck durch die Rundfunkaufsicht RTÜK, die über Lizenzen und Sanktionen auf Sender einwirkt, sowie Zugangssperren nach dem Internetgesetz Nr. 5651. Unabhängige Berichterstattung ist weitgehend ins Netz und ins Exil abgewandert.

Die Versammlungsfreiheit wurde vom verfassungsrechtlichen Normalfall zur behördlichen Ausnahmegenehmigung. Präventive und flächendeckende Verbote durch Gouverneure treffen regelmäßig jene Gruppen, deren Anliegen ohnehin kaum institutionelle Resonanz finden: die Samstagsmütter, deren Mahnwachen trotz stattgebender Entscheidungen des Verfassungsgerichts aufgelöst werden; kurdische (Gedenk-)Veranstaltungen; und die Istanbuler Pride, die seit 2015 regelmäßig verboten wird. Der Gezi-Prozess steht in derselben Linie: Eine Protestbewegung wird strafrechtlich als Umsturzversuch rekonstruiert.

Der Fall Can Atalay

Wie weit die Erosion normativer Bindung reicht, zeigt der Fall des Rechtsanwalts Can Atalay sehr deutlich. Im Gezi-Verfahren zu 18 Jahren Haft verurteilt, wurde er im Mai 2023 aus der Untersuchungshaft heraus für die Arbeiterpartei der Türkei ins Parlament gewählt. Eigentlich hätte das Verfahren wegen Atalays Abgeordnetenimmunität ausgesetzt werden müssen. Das Verfassungsgericht stellte im Oktober 2023 fest, dass sein passives Wahlrecht (Art. 67 AY) und sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 19 AY) verletzt sind.

Was folgte, ist in der jüngeren Geschichte der Republik ohne Beispiel. Die 3. Strafkammer des Kassationshofs erklärte die bindende Wirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichts für nicht gegeben. Auch einer zweiten stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichts sprach er jeden "rechtlichen Wert" ab. Im Januar 2024 wurde Atalays Mandat durch Verlesung des Kassationshofurteils im Parlament aberkannt.

Dabei erklärt Art. 153 Abs. 6 AY Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Staatsgewalten für bindend; für Entscheidungen über Individualbeschwerden gilt nichts anderes. Der Fall Atalay macht sichtbar, dass die Frage der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht mehr nur im Verhältnis zwischen Türkei und Straßburg problematisch ist, sondern die innerstaatliche Verfassungsordnung selbst betrifft.

Straßburg als letzte Instanz – und die Grenzen seiner Autorität

Mit der Neutralisierung der innerstaatlichen Kontrollen verlagerte sich die Auseinandersetzung nach Straßburg. Seit Jahren gehört die Türkei zu den Staaten mit den meisten Beschwerden vor dem EGMR.

Der EGMR hat die Türkei wiederholt wegen politisch motivierter Strafverfolgung verurteilt. So bewertete die Große Kammer etwa die Inhaftierung des Oppositionspolitikers Selahattin Demirtaş als politisch motiviert und damit als Verstoß gegen die EMRK (Urt. v. 20.11.2018, Beschwerde-Nr. 14305/17). 2019 stellte eine Kammer des EGMR fest, dass die Inhaftierung des Kulturförderers Osman Kavala darauf abzielte, ihn zum Schweigen zu bringen und andere Menschenrechtsverteidiger:innen abzuschrecken (Urt. v. 10.12.2019, Beschwerde-Nr. 28749/18). 

Problematisch bleibt hingegen die Umsetzung: Kavala wurde nicht freigelassen. Das Ministerkomitee leitete Anfang 2022 – erst zum zweiten Mal in der Geschichte der EMRK – das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK ein. Gleichwohl wurde Kavala im April 2022 zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt; im Juli 2022 stellte der Gerichtshof die Verletzung der Befolgungspflicht aus Art. 46 Abs. 1 EMRK fest. Weitere Konsequenzen blieben jedoch aus.

Auch andere Urteile des EGMR setzte die Türkei nicht um. Zwar überwacht das Ministerkomitee nach Art. 46 EMRK die Umsetzung der Urteile und kann neben der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auch politische Maßnahmen bis hin zur Aussetzung von Mitgliedschaftsrechten oder dem Ausschluss eines Mitgliedstaates aus dem Europarat treffen. Doch die tatsächliche Befolgung der Urteile bleibt letztlich vom politischen Willen der Mitgliedstaaten abhängig.

Die Justiz als Wahlkampfinstrument

Dass der Umbau fortschreitet, zeigen die vergangenen 16 Monate. Im März 2025 wurde der Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem İmamoğlu festgenommen und abgesetzt – unmittelbar, bevor ihn die CHP zum Präsidentschaftskandidaten kürte. Die Anklage summiert sich auf über 2.000 Jahre Haft. Im Mai 2026 erklärte ein Gericht in Ankara den CHP-Parteitag von 2023 rückwirkend für nichtig, setzte den gewählten Vorsitzenden Özgür Özel ab und reinstallierte die frühere Parteispitze Kemal Kılıçdaroğlu. Wenige Tage später räumte die Polizei die Parteizentrale. 

Die dahinterliegende Methode ist nicht neu: Bereits seit 2016 wurden kurdische Bürgermeister:innen systematisch durch staatliche Zwangsverwalter (tr. kayyum) ersetzt; diese Praxis ist seither von der kurdischen Peripherie ins Zentrum des Parteiensystems gewandert, wie die Absetzung von CHP-Bürgermeistern seit 2024/25 zeigt. In der türkischen Öffentlichkeit hat sich dafür der Begriff des "Justizputsches" (tr. yargı darbesi) etabliert. Der Vorwurf lautet, dass Gerichtsentscheidungen gezielt zur Ausschaltung demokratisch gewählter Oppositioneller eingesetzt werden.

Schrittweise Aushöhlung der Demokratie

Der Ausnahmezustand öffnet den Raum für Eingriffe, die Schwächung der Justiz sichert ihre Umsetzung, die Verfassungsänderung von 2017 verstetigt die Machtkonzentration. Das Strafrecht wird zum Instrument politischer Kontrolle, und die Nichtbefolgung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen bildet den letzten Schritt. Jeder einzelne Schritt erscheint für sich genommen rechtlich vertretbar; erst in der Kumulation wird die Aushöhlung sichtbar. Kim Lane Scheppele hat diesen Mechanismus als autocratic legalism beschrieben, David Landau hat ihn abusive constitutionalism präzisiert: Autoritäre Akteure beseitigen Verfassungen nicht notwendig durch ihren offenen Bruch; sie nutzen deren eigene Verfahren und Institutionen, um die verfassungsrechtlichen Begrenzungen politischer Macht schrittweise auszuhöhlen.

Für die europäische Verfassungsgemeinschaft folgt daraus zweierlei. Erstens: Rechtsstaatliche Schutzmechanismen bleiben begrenzt, wenn ein Staat bereit ist, verbindliche Entscheidungen dauerhaft zu ignorieren und die politischen Organe des Europarats die verfügbaren Reaktionsmöglichkeiten nicht wirksam einsetzen. Zweitens: Die türkische Entwicklung ist kein isolierter Sonderfall. Die Techniken des autocratic legalism sind ein verfügbares Repertoire geworden, das auch in gefestigten Demokratien Anschluss finden kann.

Entwicklung in der Türkei ist kein Einzelfall 

Am deutlichsten zeigt sich das am Beispiel Polens. Ab 2015 besetzte die PiS-Regierung das Verfassungsgericht durch die Ernennung umstrittener Richter:innen und die Verweigerung der Vereidigung bereits gewählter Richter:innen. Zugleich verschaffte sie sich durch die Neugestaltung des Landesjustizrats erheblichen politischen Einfluss auf die Ernennung und Beförderung von Richter:innen. PiS-Vorsitzender Jarosław Kaczyński erklärte offen, Entscheidungen des Verfassungsgerichts seien für ihn nicht bindend – dieselbe Haltung, mit der der türkische Kassationshof das Urteil im Fall Atalay für unbeachtlich erklärte. 

Anders als in der Türkei erwies sich diese Entwicklung jedoch grundsätzlich als reversibel. Nach dem Regierungswechsel 2023 begann die neue Koalition unter Donald Tusk mit der Rückabwicklung der Reformen, stieß dabei jedoch auf dieselben institutionellen Hürden, die den Umbau zuvor ermöglicht hatten – insbesondere auf das Vetorecht des amtierenden Präsidenten sowie auf ein weiterhin von der früheren Mehrheit geprägtes Verfassungsgericht. Der Vergleich zeigt: Wer einmal die Kontrolle über die Ernennung der Richter:innen gewinnt, gewinnt damit auch die Kontrolle darüber, ob und wann eine Korrektur überhaupt möglich wird.

Während der Regierungswechsel in Polen zumindest den Versuch einer institutionellen Rückabwicklung eröffnete, fehlt es in der Türkei bis heute an vergleichbaren politischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Zehn Jahre nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 wird damit sichtbar, wie nachhaltig die damaligen Eingriffe die Gewaltenteilung verändert haben: Aus einer als vorübergehend legitimierten Krisenreaktion ist eine dauerhafte Verschiebung institutioneller Machtverhältnisse geworden.

Yağmur Özkan

Yağmur Özkan ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin an der Professur für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Goethe-Universität Frankfurt am Main (Prof. Dr. Dr. h.c. Ute Sacksofsky). Ihre fachlichen Schwerpunkte liegen im Verfassungs- und Antidiskriminierungsrecht. Darüber hinaus ist sie als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht tätig. 2014/15 hat sie ein Auslandsstudium in der Türkei absolviert und einen insgesamt siebenmonatigen Forschungsaufenthalt bei Rechtsanwalt Can Atalay (jetzt inhaftiert) verbracht.

Zitiervorschlag

Zehn Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60562 (abgerufen am: 04.08.2026 )

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